die Schweinemast in dem Walde und drohten ihnen mit Pfän—
dung; sie wollten auch den Holzschlag der fürstlichen Bedienten
Beamten), der zum Ruin des Waldes führe, nicht dulden.
Das Reichskammergericht war durch seine langwierige
Rechtsprechung berüchtigt. Erst im Jahre 1794, nachdem Fürst
Ludwig längst aus seinem Lande geflüchtet war, wurde ein
vorläufiges Urteil gesprochen. Den Gemeinden wurde zwar
das Cigentumsrecht an dem Walde noch nicht zugesprochen,
sondern ihrem Vertreter aufgegeben, binnen 4 Monaten geugnisse
dafür beizubringen, daß niemand als die Gemeinden
früher das Nutzungsrecht an dem Walde gehabt habe. Dagegen
sollte der Fürst den Gemeinden während der Dauer des Prozesses
die Entnahme des notwendigen Brenn-, Bau- und Geschirr⸗
holzes sowie die Rauh- und Schmalzweide gegen Entrichtung
der Deme gestatten.
Der Prozeß wurde schließlich durch den Präfekten des Saar—
departements zu Trier am 6. Prairial des Jahres 13 (26. Juli
1805) dahin entschieden, daß die 21 Gemeinden ihr ECigentums—
recht nicht überzeugend nachgewiesen hätten, und deshalb mit
ihrem Antrag abgewiesen werden sollten. Dahingegen sollten
sie berechtigt bleiben, in dem Köllertaler Hofwalde das nötige
Brenn⸗, Bau⸗ und Geschirrholz zu nehmen und die Rauh- und
Schmalzweide sowie die ECichelmast in dem kaiserlichen Walde
Warnt zu benutzen unter der Bedingung, daß ihr Holzungsrecht
nicht die Hälfte des gewöhnlichen Holzschlages übersteigen dürfe,
daß sie die Abgabe der Deme entrichten und sich nach der Forstund
Waldordnung richten sollten. Auch die lBemeinden Lummer—
schied, Quierschied und Wahlschied wurden als anteilberechtigt
anerkannt.
Im Jahre 1825 wurde von der königl. Regierung in Trier
mit den Berechtigten 24 Gemeinden ein Vertrag geschlossen,
nach dem deren Brennholzberechtigung auf 2000 Klafter fest—
gesetzt, das Recht auf die Reiser im Walde und der Genuß des
Raff- und Leseholzes sowie des Gipfelholzes von Hollunder—
stämmen und der Späne anerkannt und an Baus und Geschirr—
holz, 5000 Kubikfuß Eichenbauholz, 1000 Kubikfuß Eichengeschirr⸗
holz, 1000 Kubikfuß Buchengeschirrholz und 3000 Kubikfuß
Stangen sowie die Rauh- und Schmalzweide, letztere gegen Ent—
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