(a gut, B mittel und Cschlecht) eingeteilt. Auf die Hofberinge
wurde je nach ihrer Klasse eine Steuer von einem Gulden,
20 Albus und 10 Albus gelegt“). Außerdem wurde das Millier
heu nach der Güte auf 5 und 4 fl., das Millier Grummet auf
3 und 2 fl., das Quart Weizen auf 3 fl., das Quart Korn auf
2fl. und das Quart Hafer auf 1 fl. geschätzt. Bei den Gärten
und Wiesen sollte für die Arbeit zu Gunsten des Besitzers ein
Viertel, von dem Ackerland für das Saatkorn 2 Faß vom
Morgen abgezogen und von dem übrigen Ertrag dem Untertan
die eine Hälfte für den Anbau gutgetan, die andere Hälfte aber
versteuert werden.
Der Ertrag eines Morgens Wiesenland wurde in Klasse A
auf 9 Zentner Heu geschätzt, die (das Millier“) zu 5 fl. ge—
rechnet) 4 fl. 15 Albus brachten, und auf 4 Fentner Grummet,
die 1 fl. 6 Albus brachten.
In Klasse B wurden 5,5 Zentner saueres Heu auf 2fl.
6 Albus (4 fl. das Millier) und 2 Fentner schlechtes Grummet
(2 fil. das Millier) auf 12 Albus gerechnet.
In Klasse C wurden 2 gentner schlechtes Heu auf 24 Albus
geschätzt.
Der Morgen Ackerland brachte 3,5 Quart Frucht. In Quier—
schied wurde meistens Korn und 35 Hafer gesät. Das Quart
Korn wurde auf 2fl., das Quart Hafer auf 1 fIl. geschätzt.
Im Jahre 1781 erhoben die Gemeinden des Köllertals,
unter ihnen auch Quierschied, vor dem Reichskammergericht zu
Wetzlar Klage gegen den Fürsten Ludwig von Nassau-Saarbrücken
wegen des Eigentumsrechtes an dem Köllertaler Wald.
Sie beriefen sich auf ein schiedsgerichtliches Urteil vom Jahre
16012, nach dem die Bewohner des Köllertals berechtigt waren,
ihren Hausbrand, ihr Bauholz und die „Zingelgerten“ (Jaun—
stöcken) in dem Köllertaler Wald zu holen, auch die Rauh- und
Mastweide zu genießen, während dem Grafen der Wildbann
sdas Jagdrecht) zustand. Auf dieses Urteil sich stützend, ver—
boten die Köllertaler den Bewohnern der Fischbacher Schmelze
13) Ein Gulden ifl.) hatte 60 Kreuzer oder 30 Albus (Weißgroschem),
4 Kreuzer waren 1 Bätzen.
14) Ein Millier — 1000 Pfund oder 10 gentner.
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