den zwölften Teil dieser Abgabe. Dazu kamen jährliche Zinsen
von einigen Erbgütern, Wiesen und der Mühle im Betrag von
23 Gulden, 6 Albus, 3 Pfennig, 2 Malter und 5 Scheffel Korn
und 2 Malter und 2 Scheffel Hafer. Ferner die Hälfte des soge—
genannten Landrechts und der zwölfte Teil von der Helmstatt'
schen Hälfte. Außerdem das Wald—- und Ackerrecht, ebenso mit
helmstatt geteilt, 1d Kapaunen und 18 Hühner jährlich. Wenn
diese Abgaben wirklich gezahlt wurden, so wurden die Bauern
gewiß ihres Lebens nicht froh.
Bis zum Jahre 1085 lag das Dorf ganz öde; nur ein einziger
Mann hielt sich noch da auf. Im Jahre 1685 wurden 5 Bauern⸗
höfe in Quierschied eingerichtet und das Feld in s gleiche Teile
geteilt. Zwei von diesen Höfen gehörten dem Grafen von Saar—
brücken, drei den Herren von Helmstatt; die beiden Herrschaftsgebiete
waren durch die Straße geschieden. Den Nassauischen
Untertanen war der Lehnhof zugeteilt, den Helmstättischen der
Weinhof. Erst um das Jahr 1750 wurden die Hofleute als
Eigentümer des Landes anerkannt; vorher gehörte es der Ge—
meinde und wurde nach mehreren Jahren wieder von neuem
verlost. Im Jahre 1686 war Samuel Bruch Helmstättischer
Amfmann.
Äber den Zustand des Dorfes im 18. Jahrhundert werden
wir von dem Regierungsrat Lex in seiner Schrift „Zustand
derer unter das Oberamt Saarbrücken gehörigen Ortschaften
anno 1756* unterrichtet. Das Dorf, welches damals der
Nassauischen Herrschaft allein untertan war, bestand (Mühle
und Hirtenhaus eingeschlossen) aus 12 Häusern, in denen eben—
soviele leibeigene Familien wohnten. Die Häuser waren alle
mit Stroh gedeckt; nur eins hatte einen steinernen, die übrigen
alle hölzerne Rauchfänge. Fünf Einwohner waren erbbeständig,
drei waren fronbare Gemeinsmänner und zahlten ein jährliches
Frongeld, zwei Witwen von solchen und 4 Hintersassen mit
1 Witwe. Nahe bei dem Dorfe stand die herrschaftliche Erb—
bestandsmühle, jenseits des Waldes das Jägerhaus auf Hulst
(Holzꝰ) und die neue Schmelze. Wald, Jagd und Fischerei waren
herrschaftlich; im Dorfe wurde Eingangs- und Ausguhrzoll,
aber kein Wegegeld erhoben. Gemeinde-Eigentum war nicht
vorhanden. Nur der Hirt war von Personallasten frei sowie die
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