Nach diesen Richtlinien ist für die kleinen Gemeinden eine
Erhöhung ihrer Bevölkerungszahl und damit ihres Anteils prak—-tisch
unerreichbar. So müßte 3. B. die Gemeinde Fischbach ein
Umsatzsteueraufkommen von mehr als 129 000 Franken er—⸗
reichen, wenn eine Erhöhung ihres Anteils erzielt werden soll.
Dieses System der Verteilung bevorzugt die großen Gemeinden
ohne erkennbaren Grund in sehr starkem Maße. Ihnen wird ohne
Rücksicht auf ihr Umsatzsteueraufkommen die Bevölkerungsziffer
bis zu 1005 erhöht, während die kleinen Gemeinden eine Er—
höhung nur durch außerordentliche Steigerung ihrer Umsatz—
steuereinnahmen erzielen können. Ein Interesse an der Höhe
ihres eigenen Umsatzsteueraufkommens haben demnach bei die—
sem Verteilungssystem nur die kleinen Gemeinden; ein Zustand,
der vom Standpunkte einer gesunden Steuerpolitik aus gesehen,
durchaus zu verwerfen ist. Die weiteren 12,52 sollen nach einem
anderen Maßstabe verteilt werden. Die durch die eingetretenen
Lohnsteuererleichterungen bedingten Einnahmeausfälle sollen
durch diese Zzuweisung ausgeglichen werden. Ob dementsprechend
die Verteilung nach den katsächlich entstandenen Lohnsteuerausfällen
auch wirklich erfolgt, kann bei den Gemeinden nicht nach—
geprüft werden. Es wäre zu wünschen, daß die Unterlagen zu
dem von der Regierung aufgestellten Verteilungsplan den Ge—
meinden bekannt gegeben würden. Zum allerwenigsten müßten
die Zuweisungen für den Lohnsteuerausfall gesondert erfolgen.
Die für 1927 überwiesenen Anteile sind in nachfolgender Äber⸗
sicht aufgeführt:
Die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer befragen:
Im Jahre In Quierschied In Göttelborn In Fischbach
FIr. Fr. Fr.
1927 270 610, 48 373 - 115 o6os, —
Die AÄberweisungen für die Monate Februar und März stehen
noch aus.
Don der bei Übertragung von Grundstücken zu entrichtenden
Brundstücksstempelabgabe erhalten die GBemeinden“als Anteil.
Auch hinsichtlich dieses Steuer-Ertrages ist eine Nachkontrolle
gänzlich unmöglich. Die vorläufige Veranlagung und Erhebung
der Stempelabgabe erfolgt durch die Notare, die endgültige Ver—
anlagung durch das staatliche Steueramt Saarbrücken-Stadt und
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