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zubieten und im Kriege anzuführen; er erhob auch die
königlichen Einkünfte und hatte oft die Aufsicht über die
Königsgüter seines Bezirks; ſeine Einnahmen bestanden
in einem Drittel der Bußen und Friedensgelder, wozu
noch ein beſonderes Lehngut kam.
Der Graf wurde von dem Könige eingesetzt; es war
natürlich, daß um dies einflußreiche Amt die Vornehmen
des Landes sich bewarben, und das Anſehen des Grafen
bei den Gerichtseingeseſſenen konnte nur gewinnen, wenn
er in ſeiner Grafſchaft ſelbſt begütert war. Schon im
Jahre 614 bestimmte König Chlothar II., daß die Grafen
nicht aus einem fremden Gau genommen werden ſollten.
So wurde es die Regel, daß das Grafenamt aus den vor-
nehmſten und reichſten Familien des Gaues beſetzt wurde.
Wir finden ſchon früh, daß der Sohn dem Vater in der -
Verwaltung der Grafſschaſt folgte, wenngleich dazu die
Bestätigung des Königs eingeholt werden mußte, bis im
11. Jahrhundert die Erblichkeit rechtlich anerkannt wurde.
Damit iſt der Anfang einer Territorialherrſchaft gegeben ;
die Bewohner der Grafschaft ſahen in dem erblichen Ge-
richtsherrn, der über den größten Grundbesitz verfügte
und die Königsgüter beaufsichtigte, weniger einen Be-
. anmlten des fernen Königs als einen einheimiſchen Fürſten,
auf den das königliche Recht übergegangen war. Dies
mußte um so mehr der Fall sein, als die Gaugrafen nicht
mehr durch die königlichen Sendgrafen, die missi dominici,
beaufsichtigt wurden und ſchließlich die Gauverfaſſung
durch die Schwäche der Zentralgewalt und die Ausdehnung
der Immunitäten, d. h. der Befreiung einzelner Gebiete
von der Gewalt des Grafen, in Verfall geriet. Beſonders
in Lothringen erwarben die Grafen früh eine gewiſse
Selbständigkeit. Schon im 10. Jahrhundert nannten ſich
einzelne Grafen von „Gottes Gnaden‘); zu dem Namen
des Gaues wurde jett der Name des Grafen geſettz; ſo
wird der Bliesgau (Pagus Blesinsis) im Jahre 893 zuſägtzlich
als die Grafschaft Odakers (comitatus Odacri comitis) und
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