Was jeder von der DolkSabstimmung im Saargebiet
zu Anfang 1935 wissen muß
In Ausführung der Bestimmungen des Versailler Vertrages sind zu An-
fang des Jahres 1935 im Saargebiet eine allgemeine Volks-
abstimmung über das endgültige Schicksal des Saargebietes
statt. Auf diese Weise soll die Saarbevölkerung bekunden, ob sie
a) Beibehaltung des gegenwärtigen Zustandes, oder
b) Vereinigung mit Frankreid, oder
c) Wiedervereinigung mit Deutsc<hland,
verlangt. Daraufhin entscheidet der Völkerbund über die künftige Staats-
zugehörigkeit des Gebietes. Hierzu sind sowohl Völkerbundsversamm-
lung wie auch Völk erbundsrat zuständig, doch steht zu erwarten, daß
die Entscheidung allein durch den Völkerbundsrat erfolgt.
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Abstimmungsberedtigt sind alle Personen beiderlei Geschlechts,
welche
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1. am Tage der Unterzeichnung des Versailler Vertrages (am 28. Juni
1919) im Saargebiet gewohnt haben, dort also damals ihren ständigen
Wohnsitz hatten und ferner
2, am Tage der Abstimmung über 20 Jahre alt sind. Unerheblich ist es
demgemäß, wo man geboren ist und wo man zur Zeit der Abstimmung
wohnt. Auch hat die sogenannte „Saareinwohner-Eigens<aft“
mit der Abstimmungsberechtigung ni<hts zu tun.
Die Abstimmung erfolgt nac<h Gemeinden oder Bezirken;
dabei ist es no< ungewiß, ob sich die Bezirkseinteilung nach der bereits be-
stehenden Verwaltungsgliederung des Gebietes richtet, oder ob besondere Ab-
stimmungsbezirke gebildet werden. Letzieres erscheint rechtlich zulässig, doch ist
dabei die innere Geschlossenheit der Bezirke zu wahren. Willkürliche
TrennungenoderZusammenfassungen sind unstatthaft.
Die endgültige Entscheidung braucht nicht einheitlich für das ge-
samte Saargebiet zu erfolgen. Jm Versailler Vertrag ist ausdrücklich die Mög-
lichkeit einer Teilung des Gebietes vorgesehen.
Der Völkerbund hat bereits vor Jahren in beschränktem Umfange vor-
bereitende Maßnahmen getroffen, indem er die öffentlichen Listen und Register,
welche eine Grundlage für die Klarstellung der Abstimmungsberectigung bieten
können, gesammelt und sichergestellt hat. Eine Einzelregelung ist jedoch noch
nicht erfolgt. Für sie ist der Völkerbunds r a t zuständig.
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