Saarkalender für das Jahr 1939
regierungen Pfalz-Zweibrücken und Naſſau-Saarbrücken beſtehenden Grenaſtreitigkeiten
einen friedlichen Abſchluß gefunden hätten.
Bis zum Jahre 1755 war nämlich die Herrſchaft Homburg gemeinſchaftlicher Beſitz
von Naſſau-Saarbrücken und" Naſſau-Weilburg. Die im Jahre 1714. verfügte Schleifung
der alten Feſtung Homburg, die zudem von dem übrigen fürſtlichen Herrſc<haftsgebiet
getrennt lag, machte den Beſitz für Naſſau-Saarbrücken ziemlich wertlos. Fürſt Wilhelm
Heinrich (1741-1768) verzichtete nun im Jahre 1755 auf ſeinen Homburger Anteil?)
zugunſten Pfalz-Zweibrücken und erhielt von dieſem die Dörfer Niederbexba,
Frankenholz und - Bliesransbad, womit gleichzeitig die leidigen Grenz:
ſtreitigkeiten ihr Ende fanden*).
Der neuen Herrſchaft wurden nun etwa ein Jahr nah der erfolgten Werbung eben-
falls ein „Pflichtmäßiger Bericht“ von den damaligen Vorfällen gemacht und gleichzeitig
um „Verhaltungsordre“ gebeten, da durch den inzwiſchen zuſtanden gekommenen Gebiets-
austauſc<h die Frage entſtanden ſei, „ob die ehemalige Zweybrückiſche oder nun-
mehrige hießige Landes Herrſchaft ſothane Strafen zu erheben habe?“ -- Die Zwei-
brücker würden ohne Zweifel darauf hinweiſen, daß ſie allein zur Erhebung der Strafen
berechtigt ſeien, da „ſolHhedur<die AnnehmungfremderKriegsdienſten
bereits verwürkt und nur deren Erhebung differiert ſeye und es allhie hieße:
dies cedit Sed nondum venit.“ --
Die fürſtliche Regierung zu Saarbrücken aber klärte dieſes Dilemma durch den
ſalomoniſchen Beſcheid: die in Frage kommenden Erbverfälle ſind einſtweilen zu notieren;
nach erfolgtem Tode der Eltern würde es ſich zeigen, ob von Pfalz-Zweibrücken Rechts-
anſprüche darauf geltend gemacht werden! --
Während die Vermögensanteile der beiden Burſchen Nieß und Beer tatſächlich
ſpäter von Saarbrücken eingezogen wurden, berichten die Akten, daß das Erbteil
des ebenfalls in franzöſiſche Kriegsdienſte getretenen und dann im fernen Lande ver-
ſtorbenen Jakob Caß*) auf Fürbitte des fürſtlichen Oberamtes dem „noch lebenden
ſehr alten und gebrechlichen Vatters zum eigenen Unterhalt gdt (gnädigſt) verabreichet
werden moechte“, was dann durch folgenden Erlaß des Fürſten Lud wig (1768--1793)
bewilligt wurde:
„Wir verwilligen vorwaltenden Umſtänden nach hiemit gnädigſt, daß das
cubricirte dem Fisco ſonſt verfallen geweſene Erbtheil wieder freygegeben und
des verſtorbenen Cazenes noh lebenden alten gebrechlichen Vater zur beßeren
Subſiſten3 überlaßen und ausgehändigt werde,
Saarbrücken den 22 Okt. 1771
LEP Zi INNSS-“
(Ludwig, Fürſt zu Naſſau-Saarbrücken.)
2) Mit Ausnahme der Dörfer Ober- und Mittelbexbach.
3) Vergil. Ruppersberg, p. 195.
*) Von derſelben Familie ſtanden alſo zwei Brüder, Jakob und Franz, im, franzöſiſchen Sold.
Eins diesbezügliche Notiz berichtet, daß der Letztere bereits vor der Publizierung des Verbotes
in fremd2 Kriegsdienſte getreten und deſſen Vermögensanteil alſo nicht konfisziert werden konnte.
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