Full text: 6.1928 (0006)

  
  
Saarkalender für das Jahr 1928 
     
  
  
  
  
„Dorfſf- und Gemeine-Ehrbarkeiten, wie darauff zu halten‘‘. 
. Eine in Völklingen neuerdings aufgefundene Dorfordnung aus der Saarbrücker 
Fürſtenzeit, die vorher nach Inhalt und Umfang unbekannt war, bringt Streiflichter über 
die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sitte auf dem Lande, die unser volles Interesse 
finden. „Dorff und Gemeine Ehrbarkeiten, wie darauff zu h alt en“, iſt 
Artikel 6 überſchrieben. Aus dem Inhalte und den Bestimmungen erkennt man, daß cs 
früher, „zu den goldenen Zeiten“, auf den Dörfern nicht beſſer war als heute. Einen 
Schiedsmann kannte man damals noch nicht, ſondern der Meyer, Heymeyer und das Dorf- 
gericht entschieden über kleinere Vergehen. Im allgemeinen wurden die Vergehen vor dem 
Dorfgerichte verhandelt, das ſich aus dem Meyer, dem Heymeyer, sieben Schöffen, dem 
Büttel und zwei Vorsprechern zuſammensetzte. Bei gewöhnlichen Strafsachen herrſchte eine 
mehr ſummariſche Weiſe der Verhandlungen. Meyer und Schöffen hörten die Parteien an, 
und es wurde dann ein kurzes Urteil geſprochen und dem Büttel (Polizeidiener) die Voll- 
ſtreckung desselben übertragen. – Schwere Vergehen wurden bekanntlich durch das Hoch- 
gericht geahndet; ein solches gab es auch in Völklingen. ~ Aus den einzelnen folgenden 
Paragraphen ergibt sich nun, daß für versſchiedene Vergehen auch ſofort die Strafe ver- 
hängt werden konnte. Wir werden mit mehreren Strafvollziehungsarten bekannt, die 
wir heute nicht mehr kennen. Die einzelnen Vorrichtungen zur Durchführung kurgzfriſtiger 
Strafen begegnen uns jedoch noch viel an alten Rathäusern, sehr viel im Hessiſchen und 
Badiſchen. Meyer und Gericht waren ſtrengſtens gehalten, nach den erlassenen ,polizei- 
lichen“ Bestimmungen zu handeln, was in folgenden fünf Paragraphen gesagt iſt: 
1. Wer von Mann oder Frau auf der Gaßen Zanck anfängt, oder mit Scheltwort vor 
Schelm, Hur, Dieb, Hex oder dergleichen umb sich rufet, ſoll in 1 fl. Buße, halb 
der Gemeind, und halb der Armen-Büchſe verfallen seyn. 
2. Ungezogen Gesind, welches alſo gegen einander Scheltwort ausſtoßet, soll halb so 
viel Buße erlegen: Wo aber diese gegen einen Gemeindsmann ſich vergehen, sollen 
Sie eine Stund in die Trille oder Cachot, oder an die Handt- oder an Hals-Bandl- 
Eisen geſtellet werden. 
3. Wer vor der Verſammleten Gemeind, oder bey Gemeinen Gelach oder Zech Zancket, 
Hadert, Fluchet, oder Scheltwort gegen jemand ausſtößt, Lügen ſtrafet, soll 1/4 fl. 
Straf, ?stel der Herrſchaft, und stel halb der Gemeind, halb in die Armen-Büchſe 
; erlegen. 
4. Wer vor der Gemeind Lügen vor Wahrheit würcklich angebracht, wär mit 2 Rthlr. 
Strafe zu belegen, und wie vorgemeldt zu vertheilen. 
5. Wer Schlägerey anfängt, es sene im Dorf vor der Gemeind, oder bey einem Gelach 
oder bey Zeche, der soll bey Fürſtl. Regierung zur Beſtrafung gleich angezeigt wer- 
den; Worauff Meyer, Gerichte, und Heymeyer alles Ernſtes zu halten, wo sie nicht 
deswegen ſselbſten Strafbar angesehen werden wollen. 
Diese Beſtimmungen finden noch eine Ergänzung durch den Artikel X4]I, der sagt: 
Damit bey Beſtrafung des ungezogenen Gesindes und Kinder nicht auch die Un- 
ſchuldige Meiſter und die Eltern darunter lenden, soll zu deren Züchtigung entweder 
Ein oder Zwey Armbändt, oder Halsbandt von Eiſen, oder ein Cachot, Trill, oder 
Höltzern Eſel in dem Dorf an einen frey gemeinen Orth gemacht, und zu nöthigem 
Gebrauch unterhalten werden. 
Die genannten Vergehen fielen alſo in den Bereich der sogenannten niederen Gerichts- 
barkeit. Bemerkenswert ist die geübte Juſtiz immerhin, weniger die Beſtrafung mit Geld 
als die körperlichen Ahndungen verschiedener Vergehen. Zur Bestrafung des Gesindes 
finden wir die Drille oder Hals- und Handeiſen genannt. Mancherorts bestand ein soge- 
nanntes Drillhäuschen, bestehend aus einem großen beweglichen Käſig aus Draht, der auf 
einem einige (bis 4 Meter) hohen Pfosten angebracht war. In dieſen Käfig wurden die 
„Sünder gegen die öffentliche Ordnung“ eingesperrt und von der Straßenjugend beliebig 
herumgedreht: gewiß ein ,idylliſcher Spaß“ für die Jugend. An dem Rathaus, das meiſt 
auf dem Marktplatz ſtand, war auch der Pranger und das Halseiſen angebracht. Wer in 
bestimmten Punkten gegen die Dorfordnung verſtieß, mußte sich auf einen an der Rathaus- 
front in etwa ein Meter Höhe angebrachten Sockel stellen, während ihm die an Ketten be- 
findlichen Hals- und Handeisen angelegt wurden. Daß sich jemand auf einen hölzernen 
Eſel setzen mußte, der auf dem Marktplatz ſtand, um so seine Strafe zu büßen, erinnert 
e tie legenannte „Eſelsbank“ in den Schulen. Eine Juſtiz, die in die damaligen naiven 
eiten paßte. 
  
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