Saarkalender tür das Jahr 1926
Viertens solle er sich Seinem anbefohlenen Ober- und Seithen-Gewähre, wofern er
damit noch nicht versehen, auff das förderlichſte und zwar längstens innerhalb 14 Tagen
gefaßt halten, damit auf höchstgedachter Unserer hochfürstlicher gnädigster Herrſchaft Be-
fehlshabern, auch vorgesetzten Herrn Oberamts-Assessori, wie auch Burgermeister, Gerichts-
ſchöffen und Zugebers Erfordern Er allezeit ohnverzüglich bereit sene und an bestimpten
Orthe erscheinen, seine Tag- und Nachtwache in der Ihme auferlegten Huth und Wöhrk
(Wehr) gebühr und fleißig gleich andern eingesessenen Mitbürgern verſehen möge.“
Fünfftens solle er ſich eines erbarlich ein gezogenen chriſtbürgerlichen Lebens, Handels
und Wandels befleißigen, alles Calumniirens (Verleumdens), Haderhaftigkeit
und Gezänks, sondereich an denen Pfosten und anderen Enden ſsich enthalten, jedermann
nach Gebühr reſpectiren und also leben, wie einem erbaren Burger eignet, wohl anſstehet
und geziemet. Und im Falle Ihme etwas widerwärtiges zuſtieße, sſolle Er solches an
gebührenden Orthen geziemend mit Wahrheitsgrunde anzeigen und rechtlichen Austrag
abwarten. Und da er ein hieſiger Burgers-Sohn, mithin nicht Fremder, so muß er nur
Hochfürſtlicher gnädigster Herrschaft 3 Albus 6 Pfennige
Herrn Burgermeiſteenn. – ~– 6
Gerichtliche Einschreibgebühr 1 Gulden,
zahlen und einen Feuereimer in 4 Wochen nach dem Modell liefern.“
„Nachdem er aber frembd, mithin kein Burgers-Sohn, so hat Selbiger in allem 27
Gulden 4 Albus 4 Pfennig folgend zur erlegen: :
,»
Hochfürſtlicher gnädigster Herrſchaft 6 Gulden 3 Alb. 6 Pf.
Der Stadt zum Einkauf 18
Feuer-Eimer 2
Gerichtl. Einſchreib-Gebühr 1
27 Gulden 4 Alb. 4 Pf.
„Wann nun Er neu eintretender Burger Vorbeſchriebenem allen genau und getreulich
nachzukommen entſchlosſsen, ſo hat Er es hierauf an Eidesstatt geziemend anzugeloben.“
Strenge Beitreibung von Steuern in der Friedengsgeit.
Im Jahre 1772 erging eine Verfügung der fürstlichen Regierung an das Stadtgericht
zu St. Johann, durch welche dasselbe ermächtigt wurde, „diejenigen bürgerlichen Hand-
werksleute, welche ihre rückſtändigen Stadtgelder nicht bezahlen und auch durch Exre-
kutionszwang nicht dazu vermöget werden können, zur Abverdienung durch Beigebung
einer Soldatenwache anzuhalten, wobei jedoch das Stadtgericht den Herrn Hauptmann
von Maldiß jedesmal um die Beigebung solcher Soldatenwache nicht nur zu requirieren,
ſondern auch die Wachtgebühren zu avancieren (vorzuſchicken) hätte.“
Verbot des Hundehaltens in der. Fürſtengeit.
„Auf gnädigsten Befehl wird zu jedermanns Darnachachtung hiermit öffentlich be-
kannt gemacht und verordnet, daß in hiesigen veyden Städten niemandem, er seye auch
wes Standes oder Lebens-Arth er wolle, von nun an und künftighin weiter erlaubet seyn
ſolle, Hunde, weder groß noch klein, zu halten, ausgenommen denen herrschaftlichen
Jägern, wie auch Metzgern und Nagelschmidten oder solchen Persohnen, welchen Herr-
ſchaftliche Hunde anvertrauet worden, jedoch in der Maſe, daß die Metzger und Nagel-
ſchmidte ihre Hunde blos zu ihrem Gewerb brauchen, die Innhaber der Herrſchaftlichen
Hunde aber bey jeder desfallſigen Nachfrage durch einen Herrſchaftlichen Schein ſich
legitimiren, alle übrige hier nicht ausgenommenen Personen hingegen, welche gleichwohl
Hunde, grof, oder klein, halten wollten, von jedem jährlich ein Ducaten zur hiesigen Forſt-
Caſssſe bezahlen und diejenige, welche einen nicht alſo befrenten Hund halten und verheelen
würden, das Duplum, nehmlich zwey Duecaten, jährlich an gedachte Caſse entrichten sollen.
Saarbrücken den 14den Aprilis 1769.
Fürſtl. Regierung hieselbſt.“
Dazu verfügte das Oberamt:
„Wäre die deshalb von Regierungswegen publicierte Verordnung abzuſchreiben und
demnächſt dem Stadtgericht dahier abſchriftlich mit dem Befehl zu communiciren, daß sie
ex mandato Sereninimi speciali (auf Grund besonderer Verfügung des Fürsten) ohne Zeit-
verluſt in aller Stille, allenfalls durch visſitationes in denen Bürgers- und Hintersaſssen-
Häuſer erforſchen und demnächſt berechtlich zum Oberamt melden ſollten, welche Personen
heimlich Hunde halten und die verordnete 5 Gulden noch nicht davon bezahlt, sondern
die Hunde in ihren Häuſern angebunden haben, unter dem weiteren. Anfügen, welcher-
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