Saarkalender für das Jahr 1926
bis auf weitere Verordnung und Verminderung ein jeder Unterthan jährlich 12 Spatzen
fangen und die Köpfe davon auf den 2ten Jan. jeglichen Jahres an des Ortes Vorsteher
einliefern oder vor jedem ermangelnden Kopf 1 Albus bezahlen und des Endes gedachte
Vorsteher ein richtiges Verzeichnis darüber halten, und das solcher geſtalt eingehende Geld
in denen gemeinen Rechnungen mit einführen und verrechnen, dabei aber zu Erleichterung
dieser nützlichen Sache auch Köpfe von denen ebenfalls schädlichen Finken und Gold-
ammern mit angenommen würden, jedoch das Fangen dieſer Vögel bey Licht in denen
Scheuren und auf denen Speichern sowohl als die Erlegung dererſelben mit Schieß-
gewehren bei 5 Gulden Strafe verboten seyn solle: als hat der Burgermeister zu
St. Johann sothane gnädigste Verordnung bei versſammelter Burgerſchaft nicht nur deut-
lich vorzuleſsen und demnächst am gewöhnlichen Orth öffentlich anzuſchlagen, sondern auch
darauf ſträchlich zu halten, daß auf den 2ten Januarii jeden Jahres sothane Lieferung
derer Vögelköpfe ordentlich geſchehe und das allenfalls eingehende Geld nach einem des-
fails zu haltenden Register beyder Burgerſchaft verrechnet werde.**)
Saarbrücken den 26. Febr. 1757. Fürstliches Oberamt hieſselbſt.
Aber diese Verpflichtung wurde von den Bürgern mit Recht als drückend empfunden
yrs êhre Aufhetuug dem Fürsten nahegelegt, der i. J. 1780 u. a. Erleichterungen folgendes
„Decretum“ erließ:
„Dieweilen die bisherige Erfahrung bewiesen hat, daß, so lange in dem benachbarten
Lotharingen die Spatzen nicht ebenfalls vertilgt werden, der durch die unterm 2l1ten
Februarii 1757 erneuerte desfallſige Verordnung intendirte Endzweck, wenigstens auf
denen Bännen derer Städte Saarbrücken und St. Johann nicht wohl erreichet werden
mag; so wollen Wir in weiterer gnädigster Beherzigung, daß in dem angrenzenden
Herzogthum Zweybrücken die Städte von dem Spatzenfangen ebenwohl ausgenommen
ſind, Unsere beide Städte Saarbrücken und St. Johann von obgedachter ehehin erneuerten
Verordnung dahin gnädigst esimiren (befreien), daß deren Bürger fürohin von jährlicher
Lieferung der vorgeschriebenen zwölf Spatzen-, Finken- oder Goldammerköpfen frey seyn
ſollen. Saarbrücken den 6ten Juny 1780.
Ludwig Fürst zu Nassau-Saarbrücken. .
Es [vsren denn die Spatzen von der Verfolgung befreit und haben ſsich fröhlich weiter
vermehrt.
II.
Bürgeraufna hm e in der Fürſtengzgei.t.
„Die Articuls, worauff angehende neue Bürger bei hiesiger Stadt St. Johann denen
gemäß zu leben und nachzukommen erinnert und in Pflichten auf. und angenommen
werden, ſeynd folgende: ;
„Erstlich soll ein jeder angehender neuer Bürger, da er ein hieſiger Bürgers-Sohn,
vor 100 Taler, da er aber ein Fremder, vor 200 Taler reale Bürgschaft setzen, auch von
seiner ehelichen Geburt, freyen Zug,*) gutem Verhalten und Abſchiede schriftlichen Schein
beybringen und aufweisen;“
Zum andern geloben, dem Durchlauchtigſten Fürſten und Herrn Wilhelm Heinrich,
Fürsten zu Nassau, Grafen zu Saarbrücken und Saarwerden, Herrn zu Lahr, Wiesbaden
und Idstein, Rittern des Polnischen Weißen Adlers und St. Huberti, unserm gnädigsten
Fürſten und Landes Herrn und Dero angehörigen beyden Stätten alhier treu und holz
zu seyn, dero Schaden zu verhüthen und Nutzen möglichſten Fleißes fortzupflanzen und zu
befördern wie auch in sonderheit Ihro Hochfürſtlichen Durchlaucht Kirchenordnungen in
allen punkten, soviel menſchlich, gemäß leben, gegen Obrigkeit und Kirchendiener fich in
allem ehrerbietig erzeigen.“ ;.
„Zum dritten Herrn Oberamts-Assessori als Stattgerichts-Praeſidi, auch Burger-
meiſter, Gerichtsſchöffen und Zugebern in Gebotten gebührende Folge und Gehorsam in
Wort und Werken leiſten, die beyden Stätte, vornehmlich aber unsere Durchlauchtigste
ye Ferriho!t D tnt LU E Nn cc m ! Ve Ou R
warnen unt solches an gebührenden Orthen ohnverweylet mit allem Grund anbringen.“
**) Diese Verfügung hatte den Erfolg, daß i. J. 1773 in St. Johann allein 1908 Spatzenköpfe
abgeliefert wurden.
*) Nachweis der erfüllten Verpflichtungen an dem früheren Wohnort.
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