Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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ehemaligen  Mitglieder  der  NSDAP  und  der  NS-Gliederungen  waren  sofort  zu  entlassen. ­
  Die  Entlassenen  konnten  dann  bei  den  deutschen  Schulverwaltungen  Wiedereinstellungsanträge ­
  stellen.  Nach  der  politischen  Überprüfung  durch  den  Schuloffizier
konnte  eine  vorläufige  Einstellungsgenehmigung  erteilt  werden,  die  jederzeit  widerrufbar ­
  war.  Schmittlein  ließ  sich  alle  Anträge  für  das  höhere  Schulwesen  und  die
Schulverwaltung  zur  Genehmigung  vorlegen 21 .
Dieses  Verfahren  ermöglichte  eine  flexible  und  schnelle  Entscheidung  vor  Ort,  die
den  Problemen  und  Erfordernissen  des  Erziehungswesens  entgegenkam.  Anders  als
bei  den  Entlassungskategorien  des  SHAEF-Handbooks  konnte  hier  die  Individualität
eines  jeden  Falles  angemessener  berücksichtigt  werden 22 .  Andererseits  besaß  die  Militärregierung ­
  durch  den  provisorischen  Charakter  der  Wiedereinsteliung  ein  ausgezeichnetes ­
  Druckmittel  auf  die  betroffenen  Lehrer.  In  einer  späteren  Direktive  betonte ­
  Schmittlein  die  Ambivalenz  zwischen  technischer  Notwendigkeit  und  politischem ­
  Ziel:
Les  mesures  proposees  par  la  Direction  de  l'Education  Publique  etaient  un  compromis
  ent  re  les  necessites  du  Service  d'une  part  et  les  necessites  de  la  denazification
  d'autre  part.  Elles  etaient  basees  sur  le  fait  qu'il  y  a  un  moindre  danger  ä
reemployer  des  membres  non  actifs  et  peu  compromis  de  l'ancienne  NSDAP
plutöt  que  de  confier  la  reeducation  des  jeunes  gens  eleves  dans  l'esprit  national-socialiste
  bien  que  n'ayant  pas  ete  formellement  inscrits  au  parti.  La  docilite
des  maitres  reintegres  etait  assuree  par  le  caractere  precaire  de  leur  Integration ­
  23 .
Die  Durchführung  der  Direktive  stieß  auf  Schwierigkeiten  (se  heurte  ä  l'obstination
allemande  et  ä  une  certaine  incomprehension  des  autorites  frangaise) 24 .  So  lehnte  in
der  Pfalz  General  Bouley  zunächst  eine  Wiedereinstellung  politisch  belasteter  Lehrer
prinzipiell  ab 25 .  Schmittlein  wiederholte  Anfang  Oktober  1945  seine  Anweisungen
und  betonte  die  Notwendigkeit  einer  einheitlichen  Schulpolitik  in  der  französischen
Besatzungszone:  Mittel  und  Ziele  der  Kulturpolitik  bräuchten  eine  lange  Vorbereitungszeit ­
  und  eine  zentrale  Durchführung;  jede  regionale  Abweichung  würde  zwar
kurzfristig  die  Arbeit  erleichtern,  den  Gesamtplan  aber  gefährden.  Die  deutsche
Verwaltung  würde  versuchen,  diesen  Spielraum  für  sich  auszunützen 26 .
Die  Entlassungsbestimmungen  der  Direktive  vom  24.  August  1945  legten  die  deutschen ­
  Entnazifizierungsorgane  in  ihrer  Entscheidungsfindung  nicht  fest.  Nachdem

21  Der  Inhalt  dieser  Direktive,  die  in  den  Archiven  nicht  aufgefunden  werden  konnte,  wurde  in  mehreren
Schreiben  referiert,  u.a.:  CCFA/DGAA/EDU  329:  Note  für  Sabatier,  26.9.1945;  AOFAA  DGAC  c.65.

2 -  Ein  'alter  Kämpfer"  und  Pg  seit  1932  könne  innerhalb  der  folgenden  Jahre  seinen  Fehler  bereut  und
vom  Nationalsozialismus  abgerückt  sein,  während  ein  Junglehrer  und  Pg  von  1941  den  Großteil  seiner
Ausbildung  im  "Dritten  Reich"  durchlaufen  habe  -  so  die  Argumentation  in  der  Note  vom  26.9.1945
(Anm.  21).

— 1  CCFA/DGAA/EDU  2882:  Schmittlein  an  die  D616gues  Superieurs,  25.6.1946  (Hervorhebungen  im
Original);  AOFAA  RP  c.901  p.5.

24  Note,  26.9.1945  (Anm.  21).

25  CCFA/DGAA/EDU:  "Rapport  sur  un  voyage  d'information  en  Hesse-Palatinat  et  en  Rh^nanie  du
7.-10.11.1945";  AOFAA  DGAC  c.124.

26  CCFA/DGAA/EDU  439:  Schmittlein  an  die  Delegu^s  Superieurs,  8.10.1946;  AOFAA  RPP  e.1824.
            
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