Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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aneantir  toute  possibilite  d'une  reprise  rapide  de  la  vie  economique  15 .  Vorerst  sollte
nur  das  Führungspersonal  in  den  Betrieben  mit  mehr  als  50  Beschäftigten  oder  einem
Kapitalbestand  über  500.000  RM  (Stichtag  war  der  1.  Januar  1945)  entnazifiziert
werden.  Als  Betroffenenkreis  nannte  Laffon  patrons,  membres  des  Conseils
d'administration  et  de  direction,  ingenieurs  et  cadres.
Auch  im  Bereich  der  Privatwirtschaft  waren  lokale  Untersuchungsausschüsse  und
mehrere  Säuberungskommissionen  vorgesehen.  Die  personelle  Zusammensetzung
wurde  aber  zahlenmäßig  vorgeschrieben.  Für  die  Untersuchungsausschüsse  galt  folgende ­
  Zusammensetzung:
-  ein  Vertreter  der  Unternehmerschaft
-  ein  Vertreter  der  leitenden  Angestellten  und  Ingenieure
-  ein  Vertreter  des  Meisterpersonals
-  zwei  Vertreter  der  Arbeiter  und  Angestellten
Die  Mitglieder  wurden  auf  Vorschlag  der  jeweiligen  Interessenvertretung  vom  deutschen ­
  Verwaltungschef  ernannt.  Sie  überprüften  die  Angaben  im  Fragebogen,  stellten ­
  eigene  Ermittlungen  an  und  stuften  die  Betroffenen  in  folgende  Kategorien  ein:
1.  Personen,  die  als  politisch  unbelastet  gelten  konnten;
2.  Personen,  die  analog  zu  den  Vorschriften  der  Verwaltungssäuberung  automatisch
zu  entlassen  waren;
3.  verdächtige  Personen,  die  als  NS-Aktivisten  oder  als  Denunzianten  galten,  so  daß
ihr  weiteres  Verbleiben  am  Arbeitsplatz  unerwünscht  war  (ayant  eu  une  activite
teile  que  sa  presence  au  poste  qu'elle  occupe  serait  de  nature  ä  compromettre  en
Allemagne  le  retablissement  des  libertes  des  institutions  democratiques).
Die  Direktive  betonte,  daß  die  Einstufung  des  Betroffenen  nicht  allein  aufgrund  der
formalen  Belastung  erfolgen  dürfe.  Die  deutschen  Organe  sollten  vielmehr  versuchen, ­
  die  tatsächliche  nationalsozialistische  Aktivität  festzustellen.  Eine  außergewöhnlich ­
  rasche  berufliche  Karriere  oder  überdurchschnittliche  Gewinne  könnten  dafür ­
  Anhaltspunkte  liefern:  Le  fait  de  n'etre  pas  qffilie  ä  teile  ou  teile  Organisation  ou
de  n’avoir  appartenu  ä  aucune,  ne  sera  pas  considere  comme  absolutoire  l6 .  Der
Untersuchungsausschuß  bereitete  die  Akten  der  Personen  der  dritten  Kategorie  (s.o.)
vor  und  übergab  sie  der  Säuberungskommission.  Für  die  zweite  Gruppe  schlug  er
selber  Sanktionen  vor:  Je  nach  Ausmaß  der  Belastung  ein  zeitweiliges  oder  ein  endgültiges ­
  Beschäftigungsverbot  in  einer  Führungsposition.  Danach  übergab  er  den  Fall
der  Säuberungskommission.  Diese  setzte  sich  aus  sieben  Personen  zusammen:
-  ein  Beamter  der  deutschen  Wirtschaftsverwaltung
-  je  ein  Vertreter  der  Unternehmerschaft  sowie  der  leitenden  Angestellten
und  Ingenieure,  beide  von  der  Wirtschaftsverwaltung  ernannt
-  ein  Vertreter  des  Meisterpersonals  und  zwei  Vertreter  der  Arbeiter  und
Angestellten,  von  der  Gewerkschaft  vorgeschlagen
-  ein  Repräsentant  der  Antifaschisten  oder  der  Opfer  des  Nationalsozialismus ­
  (ojfrant  toute  garantie  d'integrite),  vom  Verwaltungschef  bestimmt

15  Ebd.
16  Ebd.
            
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