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aneantir toute possibilite d'une reprise rapide de la vie economique 15 . Vorerst sollte
nur das Führungspersonal in den Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten oder einem
Kapitalbestand über 500.000 RM (Stichtag war der 1. Januar 1945) entnazifiziert
werden. Als Betroffenenkreis nannte Laffon patrons, membres des Conseils
d'administration et de direction, ingenieurs et cadres.
Auch im Bereich der Privatwirtschaft waren lokale Untersuchungsausschüsse und
mehrere Säuberungskommissionen vorgesehen. Die personelle Zusammensetzung
wurde aber zahlenmäßig vorgeschrieben. Für die Untersuchungsausschüsse galt folgende
Zusammensetzung:
- ein Vertreter der Unternehmerschaft
- ein Vertreter der leitenden Angestellten und Ingenieure
- ein Vertreter des Meisterpersonals
- zwei Vertreter der Arbeiter und Angestellten
Die Mitglieder wurden auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung vom deutschen
Verwaltungschef ernannt. Sie überprüften die Angaben im Fragebogen, stellten
eigene Ermittlungen an und stuften die Betroffenen in folgende Kategorien ein:
1. Personen, die als politisch unbelastet gelten konnten;
2. Personen, die analog zu den Vorschriften der Verwaltungssäuberung automatisch
zu entlassen waren;
3. verdächtige Personen, die als NS-Aktivisten oder als Denunzianten galten, so daß
ihr weiteres Verbleiben am Arbeitsplatz unerwünscht war (ayant eu une activite
teile que sa presence au poste qu'elle occupe serait de nature ä compromettre en
Allemagne le retablissement des libertes des institutions democratiques).
Die Direktive betonte, daß die Einstufung des Betroffenen nicht allein aufgrund der
formalen Belastung erfolgen dürfe. Die deutschen Organe sollten vielmehr versuchen,
die tatsächliche nationalsozialistische Aktivität festzustellen. Eine außergewöhnlich
rasche berufliche Karriere oder überdurchschnittliche Gewinne könnten dafür
Anhaltspunkte liefern: Le fait de n'etre pas qffilie ä teile ou teile Organisation ou
de n’avoir appartenu ä aucune, ne sera pas considere comme absolutoire l6 . Der
Untersuchungsausschuß bereitete die Akten der Personen der dritten Kategorie (s.o.)
vor und übergab sie der Säuberungskommission. Für die zweite Gruppe schlug er
selber Sanktionen vor: Je nach Ausmaß der Belastung ein zeitweiliges oder ein endgültiges
Beschäftigungsverbot in einer Führungsposition. Danach übergab er den Fall
der Säuberungskommission. Diese setzte sich aus sieben Personen zusammen:
- ein Beamter der deutschen Wirtschaftsverwaltung
- je ein Vertreter der Unternehmerschaft sowie der leitenden Angestellten
und Ingenieure, beide von der Wirtschaftsverwaltung ernannt
- ein Vertreter des Meisterpersonals und zwei Vertreter der Arbeiter und
Angestellten, von der Gewerkschaft vorgeschlagen
- ein Repräsentant der Antifaschisten oder der Opfer des Nationalsozialismus
(ojfrant toute garantie d'integrite), vom Verwaltungschef bestimmt
15 Ebd.
16 Ebd.