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berungskommissionen (Commissions d'Epuration) wurden für jeden Verwaltungszweig
auf Länderebene konstituiert. Sie entschieden nach Aktenlage und schlugen
der Militärregierung abgestufte Sanktionsmaßnahmen vor:
- Beibehaltung im Dienst
- Versetzung
- Zurückstufung
- Pensionierung oder
- Entlassung ohne Pension
Ihre Sanktionsvorschläge mußten von der Militärregierung genehmigt werden.
Schloß sich der Landesgouvemeur ihrem Vorschlag an, wurde die Entscheidung dem
deutschen Behördenleiter bekanntgegeben, der sie in seinem Namen veröffentlichte
und dem Betroffenen mitteilte.
Eine Einspruchsmöglichkeit gegen den Entnazifizierungsbescheid gab es nur für Personen,
die zu den automatisch zu Entlassenden gehörten und gewichtiges Entlastungsmaterial
vorweisen konnten. Dazu zählte zum Beispiel die Arbeit für einen
ausländischen Geheimdienst oder aktiver Widerstand gegen das NS-Regime, der eine
Verhaftung zur Folge gehabt hatte. Die Entscheidung über die Zulassung des Einspruchs
lag beim jeweiligen Gouverneur, der im positiven Fall die Säuberungskommission
mit der Nachprüfung beauftragte. Für alle anderen Betroffenen sah die Baden-Badener
Entnazifizierungsdirektive kein Einspruchsverfahren vor, da durch das
neue, zweiinstanzliche Verfahren bereits gewährleistet sei, daß alle individuellen Begleitumstände
berücksichtigt würden: II n'est pas necessaire d'organiser une procedure
de revision pour les autres cas, etant donne que l'epuration ne leur est pas appliquee
automatiquement et que les circonstances attenuantes qu'ils peuvent alleguer
sont prises en consideration. Laffon sprach die Erwartung aus, daß die Entnazifizierung
nach zwei Monaten zum Jahresende 1945 beendet sein würde 13 .
1.2. Die Entnazifizierungsdirektive für die Privatwirtschaft
vom 31. Oktober 1945
Nach Beratungen innerhalb der Generaldirektion der Wirtschaft und in Abstimmung
mit Curial wurde am 31. Oktober 1945 die Direktive Epuration des Entreprises Industrielles,
Commerciales, Agricoles et Financieres verkündet 14 . An die Direktive
für den Verwaltungsbereich anknüpfend, bestimmte Laffon, daß jetzt auch die Personen
aus Industrie, Handel und Finanzen, qui ont apporte l'appui de leur autorite et
de leurs subsides au regime nazi, entnazifiziert werden sollten. Diese Maßnahmen
seien die Voraussetzung für die reconstruction morale et materielle der französischen
Zone; sie müßten gerecht und streng durchgeführt werden, ohne jedoch den
Wiederaufbau der Länder zu gefährden: Elle (die Entnazifizierung; R.M.) devra etre
conduite avec le double souci de proceder avec justice et severite, sans pour cela
13 Laffon, 19.9.1945 (Anm. 5).
14 CCFA/CAB/C 2516: Laffon an die Del6gu6s Superieurs, 31.10.1945; AOFAA DGAP c.3306 p.l 15.