Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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berungskommissionen  (Commissions  d'Epuration)  wurden  für  jeden  Verwaltungszweig ­
  auf  Länderebene  konstituiert.  Sie  entschieden  nach  Aktenlage  und  schlugen
der  Militärregierung  abgestufte  Sanktionsmaßnahmen  vor:
-  Beibehaltung  im  Dienst
-  Versetzung
-  Zurückstufung
-  Pensionierung  oder
-  Entlassung  ohne  Pension
Ihre  Sanktionsvorschläge  mußten  von  der  Militärregierung  genehmigt  werden.
Schloß  sich  der  Landesgouvemeur  ihrem  Vorschlag  an,  wurde  die  Entscheidung  dem
deutschen  Behördenleiter  bekanntgegeben,  der  sie  in  seinem  Namen  veröffentlichte
und  dem  Betroffenen  mitteilte.
Eine  Einspruchsmöglichkeit  gegen  den  Entnazifizierungsbescheid  gab  es  nur  für  Personen, ­
  die  zu  den  automatisch  zu  Entlassenden  gehörten  und  gewichtiges  Entlastungsmaterial ­
  vorweisen  konnten.  Dazu  zählte  zum  Beispiel  die  Arbeit  für  einen
ausländischen  Geheimdienst  oder  aktiver  Widerstand  gegen  das  NS-Regime,  der  eine
Verhaftung  zur  Folge  gehabt  hatte.  Die  Entscheidung  über  die  Zulassung  des  Einspruchs ­
  lag  beim  jeweiligen  Gouverneur,  der  im  positiven  Fall  die  Säuberungskommission ­
  mit  der  Nachprüfung  beauftragte.  Für  alle  anderen  Betroffenen  sah  die  Baden-Badener ­
  Entnazifizierungsdirektive  kein  Einspruchsverfahren  vor,  da  durch  das
neue,  zweiinstanzliche  Verfahren  bereits  gewährleistet  sei,  daß  alle  individuellen  Begleitumstände ­
  berücksichtigt  würden:  II  n'est  pas  necessaire  d'organiser  une  procedure
  de  revision  pour  les  autres  cas,  etant  donne  que  l'epuration  ne  leur  est  pas  appliquee
  automatiquement  et  que  les  circonstances  attenuantes  qu'ils  peuvent  alleguer
sont  prises  en  consideration.  Laffon  sprach  die  Erwartung  aus,  daß  die  Entnazifizierung ­
  nach  zwei  Monaten  zum  Jahresende  1945  beendet  sein  würde 13 .
1.2.  Die  Entnazifizierungsdirektive  für  die  Privatwirtschaft
vom  31.  Oktober  1945
Nach  Beratungen  innerhalb  der  Generaldirektion  der  Wirtschaft  und  in  Abstimmung
mit  Curial  wurde  am  31.  Oktober  1945  die  Direktive  Epuration  des  Entreprises  Industrielles, ­
  Commerciales,  Agricoles  et  Financieres  verkündet 14 .  An  die  Direktive
für  den  Verwaltungsbereich  anknüpfend,  bestimmte  Laffon,  daß  jetzt  auch  die  Personen ­
  aus  Industrie,  Handel  und  Finanzen,  qui  ont  apporte  l'appui  de  leur  autorite  et
de  leurs  subsides  au  regime  nazi,  entnazifiziert  werden  sollten.  Diese  Maßnahmen
seien  die  Voraussetzung  für  die  reconstruction  morale  et  materielle  der  französischen ­
  Zone;  sie  müßten  gerecht  und  streng  durchgeführt  werden,  ohne  jedoch  den
Wiederaufbau  der  Länder  zu  gefährden:  Elle  (die  Entnazifizierung;  R.M.)  devra  etre
conduite  avec  le  double  souci  de  proceder  avec  justice  et  severite,  sans  pour  cela

13  Laffon,  19.9.1945  (Anm.  5).
14  CCFA/CAB/C  2516:  Laffon  an  die  Del6gu6s  Superieurs,  31.10.1945;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.l  15.
            
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