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sympathisants du nazisme, mais de les rendre inoffensifs en les plagant dans des po-
stes de second ordre ou en les mettant dans un rapport de stricte dependance vis-ä-
vis d'autres fonctionnaires nommes ou promus pour la solidite de leurs convictions
anti-nazies 8 .
Die automatischen Entlassungskategorien des SHAEF-Handbooks wurden über
nommen 9 und für die NS-Jugendorganisationen verschärft. Als neue Grenze galt für
die HJ der Rang eines Gefolgschaftsführers und für den BDM die Mädelgruppenfüh
rerin. Die eigentliche Aufgabe der neuen deutschen Organe bestand darin, über Na
tionalsozialisten, die nicht automatisch zu entlassen waren, individuell je nach Bela
stungsgrad abgestufte Sanktionen zu verhängen. Laffon zählte drei mögliche politi
sche Belastungen auf (regles nouvelles):
- Personen, die aktiv die NS-Propaganda unterstützt oder an NS-Aktivitäten teilge
nommen hatten;
- Personen, die zwar nicht direkt an NS-Aktivitäten teilgenommen, aber ihre Namen
dazu hergegeben oder eine materielle Unterstützung geleistet hatten;
- Denunzianten 10 11 .
Deutsche Untersuchungsausschüsse und Säuberungskommissionen überprüften alle
Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung und in Einrichtungen des öffentlichen
Rechts. Sie setzten sich aus Vertretern des betreffenden Verwaltungszweiges und aus
Repräsentanten des politischen, konfessionellen und gewerkschaftlichen Milieus zu
sammen; die ersten wurden vom jeweiligen Behördenleiter, die anderen vom Ver
waltungschef des Landes ausgewählt. Alle Mitglieder sollten zu den Gegnern des
NS-Regimes zählen (ayant souffert dans leur per sonne, carriere ou biens du regime
national-socialiste) u . Diese Mitgliederstruktur sollte verhindern, daß technische
Sachzwänge das politische Ziel der Entnazifizierung überlagerten: Cette composition
permet d'etablir un equilibre entre les considerations techniques et les considerati-
ons politiques. Elle permet aux groupements allemands anti-nazis ... de faire enten-
dre leur voix et de participer d'une fagon active ä la mise en place d’une Administra
tion Allemande epuree 12 .
Als 1. Instanz wurden auf Kreisebene Untersuchungsausschüsse (Delegation
d'Instruction) eingerichtet, die die Arbeit der 2. Instanz, der Säuberungskommissio
nen, vorzubereiten hatten. Sie überprüften die Angaben in den politischen Fragebö
gen durch Vergleich mit den Personalakten und aufgrund eigener Ermittlungen; sie
durften Zeugen befragen und den Betroffenen vorladen. Sie beurteilten, ob die Per
son unter die automatische Entlassungsliste des SHAEF-Handbooks fiel. War dies
der Fall, schloß der Untersuchungsausschuß die Ermittlungsakte ab und überreichte
sie der Säuberungskommission. Wurde der Betroffene nicht automatisch entlassen,
gab der Ausschuß die Akte zur Entscheidungsfindung an die 2. Instanz weiter. Säu
8 Rapport, 31.12.1945; Laffon, 19.9.1945 (Anm. 1 u. 5).
9 Laffon verwies auf den Anhang A, B u. D der Sektion V des SHAEF-Handbooks.
10 Ebd.
11 Falsche Interpretation bei Grohnert, S. 60.
12 Rapport, 31.12.1945 (Anm. 1). Siehe auch: CCFA: "Zone fran^aise d’occupation: Resultats six mois
d'occupation”, März 1946; MAE Y 1944-49 d.435/85ff.