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sympathisants du nazisme, mais de les rendre inoffensifs en les plagant dans des postes
de second ordre ou en les mettant dans un rapport de stricte dependance vis-ävis
d'autres fonctionnaires nommes ou promus pour la solidite de leurs convictions
anti-nazies 8 .
Die automatischen Entlassungskategorien des SHAEF-Handbooks wurden übernommen
9 und für die NS-Jugendorganisationen verschärft. Als neue Grenze galt für
die HJ der Rang eines Gefolgschaftsführers und für den BDM die Mädelgruppenführerin.
Die eigentliche Aufgabe der neuen deutschen Organe bestand darin, über Nationalsozialisten,
die nicht automatisch zu entlassen waren, individuell je nach Belastungsgrad
abgestufte Sanktionen zu verhängen. Laffon zählte drei mögliche politische
Belastungen auf (regles nouvelles):
- Personen, die aktiv die NS-Propaganda unterstützt oder an NS-Aktivitäten teilgenommen
hatten;
- Personen, die zwar nicht direkt an NS-Aktivitäten teilgenommen, aber ihre Namen
dazu hergegeben oder eine materielle Unterstützung geleistet hatten;
- Denunzianten 10 11 .
Deutsche Untersuchungsausschüsse und Säuberungskommissionen überprüften alle
Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung und in Einrichtungen des öffentlichen
Rechts. Sie setzten sich aus Vertretern des betreffenden Verwaltungszweiges und aus
Repräsentanten des politischen, konfessionellen und gewerkschaftlichen Milieus zusammen;
die ersten wurden vom jeweiligen Behördenleiter, die anderen vom Verwaltungschef
des Landes ausgewählt. Alle Mitglieder sollten zu den Gegnern des
NS-Regimes zählen (ayant souffert dans leur per sonne, carriere ou biens du regime
national-socialiste) u . Diese Mitgliederstruktur sollte verhindern, daß technische
Sachzwänge das politische Ziel der Entnazifizierung überlagerten: Cette composition
permet d'etablir un equilibre entre les considerations techniques et les considerations
politiques. Elle permet aux groupements allemands anti-nazis ... de faire entendre
leur voix et de participer d'une fagon active ä la mise en place d’une Administration
Allemande epuree 12 .
Als 1. Instanz wurden auf Kreisebene Untersuchungsausschüsse (Delegation
d'Instruction) eingerichtet, die die Arbeit der 2. Instanz, der Säuberungskommissionen,
vorzubereiten hatten. Sie überprüften die Angaben in den politischen Fragebögen
durch Vergleich mit den Personalakten und aufgrund eigener Ermittlungen; sie
durften Zeugen befragen und den Betroffenen vorladen. Sie beurteilten, ob die Person
unter die automatische Entlassungsliste des SHAEF-Handbooks fiel. War dies
der Fall, schloß der Untersuchungsausschuß die Ermittlungsakte ab und überreichte
sie der Säuberungskommission. Wurde der Betroffene nicht automatisch entlassen,
gab der Ausschuß die Akte zur Entscheidungsfindung an die 2. Instanz weiter. Säu8
Rapport, 31.12.1945; Laffon, 19.9.1945 (Anm. 1 u. 5).
9 Laffon verwies auf den Anhang A, B u. D der Sektion V des SHAEF-Handbooks.
10 Ebd.
11 Falsche Interpretation bei Grohnert, S. 60.
12 Rapport, 31.12.1945 (Anm. 1). Siehe auch: CCFA: "Zone fran^aise d’occupation: Resultats six mois
d'occupation”, März 1946; MAE Y 1944-49 d.435/85ff.