Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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bisherigen  Säuberungsmaßnahmen  ungenügend  gewesen  seien.  Die  antifaschistischen ­
  Kräfte  hätten  deshalb  resigniert  ihre  Mitarbeit  eingestellt.  Dadurch  werde  die
Arbeit  noch  vergrößert,  die  nach  wie  vor  auf  der  Militärregierung  laste.  Das  Entnazifizierungsverfahren ­
  müsse  daher  reorganisiert  und  unter  deutsche  Eigenverantwortlichkeit ­
  gestellt  werden.  Die  Militärregierung  werde  sich  auf  eine  indirekte  Verwaltung ­
  zurückziehen.  Dieser  Übergang  zu  einer  deutschen  Entnazifizierung  unter  französischer ­
  Kontrolle  stelle  einen  weiteren  Schritt  zur  Demokratisierung  Deutschlands
dar:
Pour  respecter  le  principe  de  ['Administration  indirecte  et  pour  pousser
l'Allemagne  dans  la  voie  d'une  democratisation  reelle,  il  a  ete  decide  de  faire
effectuer  par  les  allemands  eux-memes  l'epuration  des  administrations  et  de
l'Economie  privee  ...  Par  ailleurs,  il  y  a  un  interet  evident  ä  ce  que  les  allemands
prennent  leurs  responsabilites  dans  ce  travail  d'epuration.  C'est  la  possibilite
pour  les  elements  democratiques  de  s'imposer  et  de  faire  sentir  leur  inßuence  6 .
Laffon  legte  großen  Wert  darauf,  daß  die  französische  Militärregierung  nach  außen
hin  kaum  in  Erscheinung  trat  und  den  deutschen  Organen  eine  große  Selbständigkeit
eingeräumt  wurde 7 .  Die  Mitglieder  der  Entnazifizierungsorgane  wurden  von  der
deutschen  Verwaltung  vorgeschlagen,  unterlagen  jedoch  der  Genehmigung  durch  die
Militärregierung.  Laffon  maß  der  personellen  Zusammensetzung  der  Organe  große
Bedeutung  bei:  C'est  du  choix  de  leurs  membres  que  dependra  l'utilite  de  ces  organismes.
  Der  Delegue  Superieur  sollte  alle  Vorschläge  sorgfältig  überprüfen.  Die
Sanktionsvorschläge  der  deutschen  Organe  mußten  ihm  vorgelegt  werden.  Er  besaß
das  Recht,  die  Akten  einzusehen,  den  Vorschlag  zurückzuweisen  und  eine  nochmalige ­
  Verhandlung  anzuordnen.  Nach  der  Zustimmung  der  Militärregierung  mußte  der
Entnazifizierungsbescheid  von  der  deutschen  Verwaltung  unter  ihrem  Namen  veröffentlicht ­
  werden.  Frühere  Entscheidungen  der  Militärregierung  -  vor  allem  automatische ­
  Entlassungen  nach  den  Bestimmungen  des  SHAEF-Handbooks  -  galten  weiterhin. ­
  Hauptaufgabe  der  Militärregierungen  in  den  Ländern  sollte  die  Gewährleistung
einer  einheitlichen  Entnazifizierung  sein:  L'action  des  Commissions  allemandes  sera
surveillee  et,  au  besoin,  dirigee  de  fagon  ä  uniformiser  les  mesures  d'epuration.
Als  Ziel  der  Entnazifizierung  wurde  die  Entfernung  aller  NS-Aktivisten  aus  dem  öffentlichen ­
  Dienst  genannt,  wodurch  Platz  für  neue  demokratische  Kräfte  geschaffen
werden  sollte.  Jeglicher  nationalsozialistischer  Einfluß  sollte  ausgeschaltet  werden,
ohne  jedoch  unbedingt  gleich  jedes  NSDAP-Mitglied  zu  entlassen.  Dieser  Grundsatz
sollte  vor  allem  in  den  technischen  Bereichen  der  Verwaltung  angewandt  werden:
Les  Commissions  n'ont  pas  pour  mission  d'exclure  par  principe  tous  les  anciens

6  Rapport,  31.12.1945  (Anm.  1).
7  Laffon,  19.9.1945  (Anm.  5).  Aus  diesem  Grund  durften  auf  keinen  Fall  die  Originale  der  Entnazifizierungsbescheide ­
  den  Betroffenen  ausgehändigt  werden,  da  auf  ihnen  die  Genehmigung  durch  den  Gouverneur ­
  vermerkt  war.  Auch  waren  die  Direktiven  Laffons  durchweg  mit  dem  Vermerk  confidentiel
gekennzeichnet,  was  allerdings  in  der  Praxis  oft  mißachtet  wurde.  Hierzu:  GMPA/SG  643:  Bouley  an
Laffon,  5.11.1946;  GMRH/EPU  444:  Hettier  de  Boislambert  an  Boden,  10.7.1946;  CCFA/CAB/C
5137:  Laffon  an  die  DdeguSs  Sup^rieurs,  20.5.1947;  AOFAA  DGAP  c.233  p.51  u.  c.3303  p.98;  LHA
KO  441/45563/39.
            
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