Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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rung  (Anweisung  Nr.  3).  Die  Militärregierung  war  mit  der  Ernennung  der  beiden  Regierungspräsidenten ­
  Wilhelm  Boden  (Koblenz)  und  Wilhelm  Steinlein  (Trier),  der
Land-  und  Schulräte  sowie  der  Amtsbürgermeister  einverstanden.  Das  deutsche
Verwaltungspersonal  war  allerdings  noch  kaum  gesäubert  worden:  Le  degre
d'epuration  de  ce  personnel  varie  d'apres  la  Hierarchie  des  fonctions.  L'effort
d'epuration  ayant  commence  par  le  haut 34 .  Anfang  Juli  empfahl  Boden  seinen  Regierungsdirektoren, ­
  politisch  belasteten  Bewerbern  keinerlei  Aussichten  mehr  auf  eine
baldige  Einstellung  zu  machen 35  36  37 .
Am  13.  August  1945  verteilte  Lieutenant-Colonel  Gouraud,  Kommandant  des  Detachement ­
  E  42  in  Bad  Ems,  eine  neue  Entnazifizierungsdirektive,  die  bisher  im  französisch ­
  besetzten  Baden  angewandt  worden  war  (etahli  par  le  Gouvernement  Militaire
  du  pays  de  Bade  en  Mai  1945) 3b .  Diese  Instructions  pour  toutes  les  autorites
administratives  allemandes  37  entsprachen  weitgehend  den  Entlassungskategorien  des
SHAEF-Handbooks  mit  den  Veränderungen  vom  24.  März  1945 38 .  Ein  Unterschied
bestand  in  der  Beurteilung  der  Angehörigen  der  SA:  Als  neue  Grenze  sollte  der  Rang
des  Unterscharführers  gelten.  Ein  Exemplar  der  Richtlinien  sollte  gut  lesbar  in  jeder
öffentlichen  Verwaltung  aufgehängt  werden;  als  Hilfsmittel  wurde  den  Offizieren
vor  Ort  eine  Rangtabelle  der  verschiedenen  NS-Organisationen  mitgegeben.  Anträge
auf  Entlassung  mußten  von  der  jeweils  höheren  militärischen  Ebene  genehmigt  werden ­
 39 .
Am  22.  August  1945  lud  die  französische  Militärregierung  die  beiden  Regierungspräsidenten ­
  Boden  und  Steinlein  zu  einer  Besprechung  nach  Bad  Ems  ein.  Tagesordnungspunkt ­
  Nr.  1  war  die  Frage  der  Entnazifizierung 40 .  An  alle  Beschäftigten  des  öffentlichen ­
  Dienstes  sollte  der  politische  Fragebogen  ausgeteilt  werden.  Eine  Prioritätenliste ­
  legte  das  weitere  Vorgehen  fest:  Nach  den  Regierungspräsidien,
Landratsämtern  und  Stadtverwaltungen  sollten  das  Unterrichts  wesen,  die  Finanz-,
Forst-,  Post-  und  Eisenbahnverwaltung  gesäubert  werden.  General  Billotte  appellierte ­
  an  die  deutsche  Verwaltung,  kooperativ  mit  der  Militärregierung  zusammenzu34 ­

  GMRH:  Rapport,  10.9.1945;  AOFAA  CC  POL  III  G  1  p.37.  Manche  Landräte  hatten  sich  eigene  Entnazifizierungsrichtlinien ­
  zurechtgelegt:  Der  Landrat  von  Cochem  wollte  alle,  die  etwas  verbrochen
oder  sich  in  der  Partei  aktiv  betätigt  und  die  Idee  des  Nationalsozialismus  verbreitet  haben  für  untragbar ­
  erklären,  während  alle  Mitläufer  oder  Zwangsmitglieder  im  Dienst  beibehalten  werden  sollten;
Schreiben  an  das  Regierungspräsidium  Koblenz,  6.8.1945;  LHA  KO  441/45357/59-65.
35  Boden,  10.7.1945;  LHA  KO  700,155/1/67.
36  GMRH/D6t.  E42/ADM  548:  Gouraud  (Cdt.  Ddt.  E42)  an  das  D6t.  F  in  Koblenz  und  Trier  und  das
Det.  H  in  Montabaur,  13.8.1945;  AOFAA  RPc.919  p.  15  d.145.
37  GM  de  Bade:  "Instructions  pour  toutes  les  autorites  administratives  allemandes",  o.D.  (Mai  1945);
AOFAA  RP  c.1068  p.6a,  c.1072  p.43  u.  LHA  KO  498/696.  Zur  Situation  im  Land  Baden:  Grohnerl,
S.  20ff.
38  Siehe  das  Kapitel  B.  1.
39  GMRH/Det.  E  42:  Gouraud:  Note  de  Service,  3.8.1945;  AOFAA  RP  c.l  129.
40  Auf  französischer  Seite  nahmen  Billotte  als  kommandierender  General  des  Landes  Rheinland-Hessen-Nassau,
  Gouraud  als  Kommandant  des  Döt.  E  42  und  seine  beiden  Untergebenen  Cdt.  Balade  (Döt.  F  in
Koblenz)  und  Lt.-Col.  Gigandet  (Det.  F  in  Trier)  teil;  GMRH/CAB  38:  Note  de  Service,  11.8.1945;
GMRH:  "Compte-rendu  du  premier  conseil  de  gouvemement  tenu  ä  Bad-Ems",  22.8.1945;  Regierungspräsidium ­
  Trier:  Bericht,  22.8.1945;  AOFAA  RP  c.919  p.  15  d.  145  u.  DGAP  c.233  p.56;  LHA
KO  700,155/1/69-95.  Abgedruckt  in:  BROMMER,  S.  62-83.
            
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