Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Tabelle  4:
SHAEF-Handbook:  Automatische  Entlassungen  (Auszüge):
Kategorie  Rang,  bzw.  Posteninhaber  (einschließlich  und  höher)

alle  Mitglieder
Mitglieder  vor  1933;  Parteibeamte:  Kreishauptstellenleiter, ­
  alle  Bereichsleiter  und  Parteibeamte  in  den
angeschlossenen  Verbänden
Mitglieder  vor  1933;  Unterscharführer
Mitglieder  vor  1933;  Scharführer
Bannführer 8
holders  of  commissioned  rank
Arbeitsführer
Oberstleutnant
zivile  und  militärische  Behördenleiter  in  den  besetzten
Gebieten,  höhere  Beamte  von  der  Reichs-  bis  zur  Kreisebene, ­
  Regierungspräsidenten,  Landräte  und  Oberbürgermeister ­
  (in  Städten  mit  mehr  als  100.000  Einwohnern)
Präsidenten  und  führende  Mitarbeiter  der  Reichswirtschaftskammer, ­
  der  Reichs-  und  Wirtschaftsgruppen
und  alle  Wehrwirtschaftsführer 9
Am  10.  Mai  1945  bestätigte  die  Abteilung  G  5  der  6.  Armeegruppe,  daß  die  Bestimmungen ­
  des  SHAEF-Handbooks  auch  über  die  Kapitulation  hinaus  Geltung  besäßen ­
 10 .  Einen  Monat  später,  im  Juni  1945,  überreichte  sie  der  l fere  Armee  Fran^aise
neue  Richtlinien  zur  Entnazifizierung,  die  bereits  am  24.  März  vom  SHAEF  verabschiedet ­
  worden  waren 11 .  Die  SHAEF-Direktive:  Removal  from  Office  of  Nazis
and  German  Militarists  umfaßte  eine  umfangreiche  Liste  von  Personenkategorien,
die  automatisch  zu  entlassen  waren  (Mandatory  Removal  Categories  mit  182  Punkten) ­
  und  eine  Liste  derer,  bei  denen  eine  Entlassung  in  Erwägung  gezogen  werden
sollte  (Discretionary  Removal  Categories) 12 .  Die  erste  Liste  war  eine  Wiederholung
der  Bestimmungen  des  SHAEF-Handbooks;  einige  wenige  Punkte  hatten  sich  geändert: ­


Gestapo  und  SD
NSDAP

NS-Gliederungen:
-  Waffen-SS  und
Allgemeine  SS
-SA
-HJ
-  NSKK  und  NSFK
RAD
Polizei
Beamte

Wirtschaft

8  Dem  SHAEF-Handbook  war  bei  den  Rängen  der  HJ  eine  Verwechslung  unterlaufen:  Während  bei  Internierungen ­
  die  Grenze  beim  Stammführer  (Major)  lag,  sollten  alle  Personen  ab  dem  Bannführer
(Oberst)  automatisch  entlassen  werden.
9  Ebd.  Section  V  Table  D  (eine  Rangtabelle  befindet  sich  im  Anhang  des  Buches).
10  6th  Army  Group  G  5:  General  Devers  an  First  French  Army,  10.5.1945;  AOFAA  SEAAA  2  c.2669
p.4.
11  6th  Army  Group  Headquarter  APO  23:  AG  014.13/3  E-O:  Major  General  David  G.  Barr  an  de  Lattre
de  Tassigny,  12.6.1945;  AOFAA  SEAAA  2  c.2669  p.4.
12  SHAEF  AG  014.1.-1  (Germany)  GE-AGM:  "Removal  from  Office  of  Nazis  and  German  Militarists”,
24.3.1945.  Die  Direktive  war  erst  am  24.  April  1945  an  die  6.  Armeegruppe  geschickt  worden;  AOFAA ­
  SEAAA  2  c.2669  p.4.
            
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