Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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-  Entwaffnung  und  Demobilisierung  der  Wehrmacht  und  aller  paramilitärischen  Organisationen; ­

-  Säuberung,  Reorganisation  und  Kontrolle  der  Polizei;
-  Auflösung  und  Entmilitarisierung  der  Kriegswirtschaft  und  Rüstungsproduktion;
-  Entfernung  aller  NS-Aktivisten  und  Militaristen  aus  dem  öffentlichen  Dienst  und
anderen  einflußreichen  Stellen 4 .
Die  Entlassung  belasteter  Nationalsozialisten  sollte  auf  jeden  Fall  -  ungeachtet  aller
bestehender  Sachzwänge  -  durchgeführt  werden:  ...  active  Nazis  or  ardent  Nazi  sympathizers
  will,  in  no  circumstances,  be  retained  in  office  for  purposes  of  administrative ­
  convenience  or  expediency  5 .  Die  im  Anhang  des  SHAEF-Handbooks  befindlichen ­
  Listen  dienten  den  Offizieren  als  Hilfe  zur  Durchführung  der  Säuberungsmaßnahmen. ­
  Aufgezählt  wurden:  a)  NS-Organisationen,  die  aufzulösen  waren,
b)  Öffentliche  Ämter,  deren  Inhaber  zu  entlassen  waren,  c)  Personenkategorien  von
NSDAP-Beamten,  Offizieren  in  NS-Organisationen,  Polizei  und  hohen  Verwaltungsbeamten, ­
  die  zu  internieren  waren,  d)  Personenkategorien  von  Nationalsozialisten, ­
  die  sich  für  den  öffentlichen  Dienst  untragbar  gemacht  hatten,  und  e)  führende
Verwaltungsposten  in  der  Privatwirtschaft,  deren  Inhaber  zu  entlassen  waren 6 .  Während ­
  NS-Aktivisten  und  Offiziere  der  paramilitärischen  Organisationen  zu  internieren ­
  waren 7 ,  sollten  folgende  andere  Personenkategorien  entlassen  werden:

4  Der  letzte  Punkt  betraf  die  personellen  Säuberungsmaßnahmen:  The  dismissal  of  all  active  Nazis  and
ardent  sympathizers  of  the  Party  and  of  all  militarists  and  leading  military  figures  from  Government
offices  and  from  other  positions  of  influence  and  trust\  SHAEF-Handbook  Part  III  Chapter  II.
5  Ebd.  Section  I:  275  u.  276.
6  Ebd.  Section  V.
7  Siehe  das  Kapitel  F.
            
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