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- Entwaffnung und Demobilisierung der Wehrmacht und aller paramilitärischen Organisationen;
- Säuberung, Reorganisation und Kontrolle der Polizei;
- Auflösung und Entmilitarisierung der Kriegswirtschaft und Rüstungsproduktion;
- Entfernung aller NS-Aktivisten und Militaristen aus dem öffentlichen Dienst und
anderen einflußreichen Stellen 4 .
Die Entlassung belasteter Nationalsozialisten sollte auf jeden Fall - ungeachtet aller
bestehender Sachzwänge - durchgeführt werden: ... active Nazis or ardent Nazi sympathizers
will, in no circumstances, be retained in office for purposes of administrative
convenience or expediency 5 . Die im Anhang des SHAEF-Handbooks befindlichen
Listen dienten den Offizieren als Hilfe zur Durchführung der Säuberungsmaßnahmen.
Aufgezählt wurden: a) NS-Organisationen, die aufzulösen waren,
b) Öffentliche Ämter, deren Inhaber zu entlassen waren, c) Personenkategorien von
NSDAP-Beamten, Offizieren in NS-Organisationen, Polizei und hohen Verwaltungsbeamten,
die zu internieren waren, d) Personenkategorien von Nationalsozialisten,
die sich für den öffentlichen Dienst untragbar gemacht hatten, und e) führende
Verwaltungsposten in der Privatwirtschaft, deren Inhaber zu entlassen waren 6 . Während
NS-Aktivisten und Offiziere der paramilitärischen Organisationen zu internieren
waren 7 , sollten folgende andere Personenkategorien entlassen werden:
4 Der letzte Punkt betraf die personellen Säuberungsmaßnahmen: The dismissal of all active Nazis and
ardent sympathizers of the Party and of all militarists and leading military figures from Government
offices and from other positions of influence and trust\ SHAEF-Handbook Part III Chapter II.
5 Ebd. Section I: 275 u. 276.
6 Ebd. Section V.
7 Siehe das Kapitel F.