Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Als  künftiger  Wohnort  der  Ausgewiesenen  war  bereits  zuvor  das  östlichste  Land  der
französischen  Zone,  Württemberg-Hohenzollern,  festgelegt  worden.  Der  Chef  des
Service  Epuration  in  Baden-Baden,  Amal,  schickte  Anfang  Mai  Anweisungen  für  die
Durchführung  der  Ausweisungen  gegen  certains  allemands,  et  notamment  les  nazis
revoques  nach  Saarbrücken.  Er  verstand  seine  Vorschläge  als  einen  Handlungsrahmen ­
  für  die  Militärregierung  in  Saarbrücken,  en  vous  laissant  le  soin  d'en  preciser
les  details  et  d'agir  au  mieux  selon  les  circonstances  locales  et  me  me  les  cas  particuliers
 28 .  Grundsätzlich  sollten  die  Ausweisungen  keinen  unmenschlichen  Charakter
annehmen;  unnötige  Härten  sollten  vermieden  und  die  Belastungen  für  das  Bestimmungsland ­
  in  Grenzen  gehalten  werden.  Ziel  war  es,  daß  der  Betroffene  möglichst
jede  Verbindung  zum  Saarland  verlor.  Daher  waren  auch  die  Familienmitglieder  von
der  Ausweisung  betroffen,  obwohl  dies  das  Unterbringungsproblem  in  Württemberg-Hohenzollern
  vergrößerte.  Persönliche  Habe,  Geld  und  bewegliche  Güter  mußten
mitgenommen,  Immobilien  im  Saarland  versteigert  werden.  Arnal  stimmte  dem  Vorschlag ­
  des  saarländischen  Epurationschefs,  Marcel  Brun,  zu,  bei  den  Ausweisungsmaßnahmen ­
  zeitlich  gestaffelt  vorzugehen.  Da  eine  Ausweisung  sämtlicher  von
Entlassung  betroffener  Personen  unmöglich  sei,  hatte  Brun  vorgeschlagen,  daß  primär ­
  die  jeweilige  Herkunft  entscheidend  sei  (tenant  compte  notamment  de  l'origine
des  personnes  ä  expulser) 29 .
Am  2.  Juli  1946  war  es  soweit:  Die  erste  Ausweisungsaktion  begann 30 .  Insgesamt
504  Personen  wurden  aus  dem  Saarland  nach  Württemberg-Hohenzollern  ausgewiesen. ­
  Sie  durften  jeweils  100kg  Gepäck  sowie  ihr  gesamtes  Bargeld  mitnehmen,
Bankguthaben  wurden  an  den  neuen  Wohnsitz  überwiesen  und  das  Mobiliar  in  ein
örtliches  Möbellager  gebracht 31 .  Die  Militärregierung  bezog  sich  in  ihren  Ausweisungsbefehlen ­
  auf  alliierte  Vollmachten,  relatifs  au  contröle  et  ä  l'elimination  des
nationaux  allemands  dangereux  pour  la  securite  des  troupes  d'occupation  et  pour
Vordre  public  32 .
Von  den  ursprünglich  geplanten  847  Ausweisungen  waren  nur  in  504  Fällen  die
Ausweisungsbefehle  unterschrieben  worden.  In  den  Kreisen  Saarbrücken,  Ottweiler,
Saarlouis  und  Merzig  waren  überdurchschnittlich  viele  Ausweisungsbefehle  zurück28 ­

  CCFA/CAB/C  3051:  Laffon  an  Grandval,  2.5.1946;  AOFAA  DGAPc.232  p.48.
29  Ebd.
30  Am  25.  April  1946  hatte  Laffon  an  das  CGAAA  berichtet,  daß  bisher  noch  keine  einzige  Ausweisung
stattgefunden  habe.  Er  sagte  aber  Paris  die  baldige  Durchführung  der  Maßnahmen  zu:  Tous  lesfonctionnaires
  revoques  seront  places  en  residence  dans  un  autre  Land\  CCFA/CAB/C  2861:  Laffon  an  das
CGAAA,  25.4.1946;  AOFAA  CC  POL  III  L  7  p.47.
31  GMSA/DAA/IC  7893:  Grandval  an  Neureuter,  16.7.1946;  LA  SB  LRA  Merzig  150.
32  GMSA/DAA/IC  356:  Grandval:  Arretö,  21.6.1946  (beglaubigte  Abschrift  des  Originals);  LA  SB  SK
738.  Die  Militärregierung  bezog  sich  auf  die  §§  283,  284  und  285  des  SHAEF-Handbooks  vom  Dezember ­
  1944.  Darin  wurde  die  Entfernung  und  Kontrolle  von  NSDAP-Mitgliedem  festgelegt,  die  je
nach  der  Schwere  ihres  Falles  entlassen,  mit  Berufsverbot  belegt  oder  interniert  werden  sollten;  die
Möglichkeit  einer  Ausweisung  wurde  dort  nicht  erwähnt.  Die  Mission  Juridique  erklärte  später  in  einer
Note  an  den  Hohen  Kommissar  Grandval,  daß  die  Handbook-Bestimmungen  eher  etwas  weit  ausgelegt
worden  seien,  en  ne  tenant  pas  toujours  compte  du  grade  occupe  dans  le  parti\  HCRFS/JUR  425:  Job
an  Grandval,  30.12.1949;  MAE  NANTES  Miss.Jur.  H  II  2bis;  SHAEF-Handbook:  Part  III  Chapter  II
Section  III;  IfZ  DK  090.009.
            
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