Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Als künftiger Wohnort der Ausgewiesenen war bereits zuvor das östlichste Land der 
französischen Zone, Württemberg-Hohenzollern, festgelegt worden. Der Chef des 
Service Epuration in Baden-Baden, Amal, schickte Anfang Mai Anweisungen für die 
Durchführung der Ausweisungen gegen certains allemands, et notamment les nazis 
revoques nach Saarbrücken. Er verstand seine Vorschläge als einen Handlungsrah 
men für die Militärregierung in Saarbrücken, en vous laissant le soin d'en preciser 
les details et d'agir au mieux selon les circonstances locales et me me les cas parti- 
culiers 28 . Grundsätzlich sollten die Ausweisungen keinen unmenschlichen Charakter 
annehmen; unnötige Härten sollten vermieden und die Belastungen für das Bestim 
mungsland in Grenzen gehalten werden. Ziel war es, daß der Betroffene möglichst 
jede Verbindung zum Saarland verlor. Daher waren auch die Familienmitglieder von 
der Ausweisung betroffen, obwohl dies das Unterbringungsproblem in Württemberg- 
Hohenzollern vergrößerte. Persönliche Habe, Geld und bewegliche Güter mußten 
mitgenommen, Immobilien im Saarland versteigert werden. Arnal stimmte dem Vor 
schlag des saarländischen Epurationschefs, Marcel Brun, zu, bei den Ausweisungs 
maßnahmen zeitlich gestaffelt vorzugehen. Da eine Ausweisung sämtlicher von 
Entlassung betroffener Personen unmöglich sei, hatte Brun vorgeschlagen, daß pri 
mär die jeweilige Herkunft entscheidend sei (tenant compte notamment de l'origine 
des personnes ä expulser) 29 . 
Am 2. Juli 1946 war es soweit: Die erste Ausweisungsaktion begann 30 . Insgesamt 
504 Personen wurden aus dem Saarland nach Württemberg-Hohenzollern ausgewie 
sen. Sie durften jeweils 100kg Gepäck sowie ihr gesamtes Bargeld mitnehmen, 
Bankguthaben wurden an den neuen Wohnsitz überwiesen und das Mobiliar in ein 
örtliches Möbellager gebracht 31 . Die Militärregierung bezog sich in ihren Auswei 
sungsbefehlen auf alliierte Vollmachten, relatifs au contröle et ä l'elimination des 
nationaux allemands dangereux pour la securite des troupes d'occupation et pour 
Vordre public 32 . 
Von den ursprünglich geplanten 847 Ausweisungen waren nur in 504 Fällen die 
Ausweisungsbefehle unterschrieben worden. In den Kreisen Saarbrücken, Ottweiler, 
Saarlouis und Merzig waren überdurchschnittlich viele Ausweisungsbefehle zurück 
28 CCFA/CAB/C 3051: Laffon an Grandval, 2.5.1946; AOFAA DGAPc.232 p.48. 
29 Ebd. 
30 Am 25. April 1946 hatte Laffon an das CGAAA berichtet, daß bisher noch keine einzige Ausweisung 
stattgefunden habe. Er sagte aber Paris die baldige Durchführung der Maßnahmen zu: Tous lesfoncti- 
onnaires revoques seront places en residence dans un autre Land\ CCFA/CAB/C 2861: Laffon an das 
CGAAA, 25.4.1946; AOFAA CC POL III L 7 p.47. 
31 GMSA/DAA/IC 7893: Grandval an Neureuter, 16.7.1946; LA SB LRA Merzig 150. 
32 GMSA/DAA/IC 356: Grandval: Arretö, 21.6.1946 (beglaubigte Abschrift des Originals); LA SB SK 
738. Die Militärregierung bezog sich auf die §§ 283, 284 und 285 des SHAEF-Handbooks vom De 
zember 1944. Darin wurde die Entfernung und Kontrolle von NSDAP-Mitgliedem festgelegt, die je 
nach der Schwere ihres Falles entlassen, mit Berufsverbot belegt oder interniert werden sollten; die 
Möglichkeit einer Ausweisung wurde dort nicht erwähnt. Die Mission Juridique erklärte später in einer 
Note an den Hohen Kommissar Grandval, daß die Handbook-Bestimmungen eher etwas weit ausgelegt 
worden seien, en ne tenant pas toujours compte du grade occupe dans le parti\ HCRFS/JUR 425: Job 
an Grandval, 30.12.1949; MAE NANTES Miss.Jur. H II 2bis; SHAEF-Handbook: Part III Chapter II 
Section III; IfZ DK 090.009.
	        
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