Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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sanction  administrative  plus  severe  ne  pourrait  etre  prise,  mais  dont  le  maintien  sur
place  serait  susceptible  de  nuire  ä  l'action  qu'il  nous  faut  entreprendre  14
Für  das  linksrheinische  Gebiet  der  französischen  Besatzungszone  hatte  Laffon  anfangs ­
  ähnliche  Pläne  gehabt.  Anläßlich  seiner  Reise  durch  Rheinland-Hessen-Nassau
hatte  er  im  September  1945  die  dortige  Militärregierung  darauf  hingewiesen,  daß  bei
der  Entnazifizierung  auch  auf  die  Herkunft  der  betroffenen  Nationalsozialisten  zu
achten  sei:  Beamte  preußischer  Herkunft  sollten  nach  erfolgter  Entnazifizierung  aus
der  französischen  Zone  ausgewiesen  werden.  Noch  Ende  März  1946  wurden  diese
Pläne  mit  der  Delegation  Superieure  in  Bad  Ems  diskutiert 15  16 .  Sie  wurden  aber  nie  in
die  Wirklichkeit  umgesetzt  -  die  Ausweisungen  blieben  ein  Sonderfall  des  Saarlandes. ­

Auch  beim  Besuch  General  de  Gaulles  am  5.  Oktober  1945  in  Saarbrücken  wurde
über  die  Frage  der  Ausweisungen  gesprochen.  Rückblickend  erinnerte  sich  Grandval
an  ein  Gespräch  zwischen  de  Gaulle,  Koenig  und  ihm.  Koenig  habe  auf  der  Weiterfahrt ­
  nach  Trier  von  dem  früheren  Erfolg  der  prussianisation  an  der  Saar  gesprochen
und  die  Ausweisung  einer  großen  Anzahl  von  Einwohnern  nicht-saarländischer  Herkunft ­
  gefordert.  De  Gaulle  habe  dazu  nichts  gesagt,  während  er,  Grandval,  auf  die
ohnehin  schon  angespannte  Personallage  der  Saarwirtschaft  hingewiesen  habe.
Grandval  schreibt  weiter:  Certes  il  y  a  un  probleme  de  denazification,  sans  doute  de
deprussianisation,  mais  dans  l'immediat  mes  soucis  sont  essentiellement  d'ordre  economique,
  alimentaire  et  social ,6 .
3.2.  Der  Baden-Badener  Entwurf  zu  einem  Saarstatut  vom  16.  Januar  1946
Das  Koordinierungsgremium  für  Saarfragen  sah  sich  außerstande,  Kriterien  für  die
Definition  des  "Saarländers"  festzulegen.  Für  die  Frage,  ob  Entlassungen  in  der  Verwaltung ­
  allein  aufgrund  der  politischen  Vergangenheit  oder  auch  wegen  der  nichtsaarländischen ­
  Herkunft  der  Betreffenden  vorgenommen  werden  könnten,  wurde
eine  einfache  Antwort  gefunden:  Man  betrachtete  alle  bayrischen  und  preußischen
Beamten  im  Saarland  als  Nationalsozialisten:  On  pourrait  admettre  que  tous  les
Fonctionnaires  Prussiens  ou  Bavarois  en  Sarre  sont  des  nazis,  et  qu'en  fonction  de
ce  principe  ils  seraient  expulses  l7 .
Als  Ergebnis  der  Beratungen  wurde  am  16.  Januar  1946  von  Koenig  der  Entwurf  eines ­
  Statut  de  la  Sarre  an  den  Commissaire  General,  Rene  Mayer,  in  Paris  ge14 ­

  Ebd.
15  AOFAA  DGAP  c.233  p.56,  RP  c.90l  p.4,  c.1072  p.43  u.  RPP  2318  p.6.
16  Manuskript  der  Memoiren  Grandvals:  Chapitre  I,  S.  34ff.,  u.  "Textes  tapes";  AP  GG  d.4-0.
17  Bei  der  Frage  der  Staatsbürgerschaft  empfahl  die  Kommission  (siehe  Anm.  12),  auf  die  Verordnung
von  1921,  die  erstmals  die  Saareinwohnerschaft  definiert  hatte,  oder  auf  die  Definition  der  Abstimmungsberechtigten ­
  von  1935  zurückzugreifen;  "Reunion  de  la  Commission  de  coordination  des  questions
  concemant  la  Sarre:  Seance  du  29.11.1945";  AOFAA  DGAP  c.232  p.48.  Regierungskommission
des  Saargebietes:  "Verordnung  betr.  die  Eigenschaft  als  Saareinwohner",  15.6.1921,  u.  "Wahlordnung
für  die  Volksabstimmung  im  Saarbeckengebiet",  7.7.1934;  ABl-Reg.Komm.  Nr.  9/21  (25.6.1921),
S.  92f.,  u.  Nr.  28/34  (8.7.1934),  S.  272ff.
            
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