Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

schiedlich  genutzt.  Vor  allem  in  Hessen-Pfalz
  konnte  die  deutsche  Verwaltung
die  Entnazifizierung  in  ihrem  Sinne  gestalten. ­

Die  französische  Entnazifizierungspolitik ­
  der  Jahre  1945  bis  1947  stellte  eine
Alternative  zur  amerikanischen  Politik
dar,  da  sie  realistischer  an  das  Problem
der  politischen  Vergangenheitsbewältigung ­
  heranging  und  sich  eines  moralischen ­
  Rigorismus  weitgehend  enthielt.
Die  Militärregierung  in  Baden-Baden
lehnte  das  Kollektivschuld-Denken  ab
und  ging  von  der  Existenz  eines  anderen, ­
  antifaschistischen  Deutschlands
aus.  Seit  Herbst  1945  lag  die  Durchführung ­
  der  Entnazifizierung  in  deutschen
Händen;  die  Militärregierung  kontrollierte ­
  lediglich  die  Einhaltung  der  Bestimmungen. ­
  In  einem  zweistufigen
Verfahren  wurde  versucht,  die  individuelle ­
  politische  Schuld  der  Betroffenen
festzustellen.  Den  Fragebogen  mußten
nur  die  Beschäftigten  des  öffentlichen
Dienstes  und  die  Inhaber  verantwortlicher ­
  Posten  im  öffentlichen  Leben  und
in  der  Privatwirtschaft  ausfüllen.  NS-Aktivisten
  und  andere  “gefährliche”
Personen  wurden  interniert.  Dennoch
konnte  die  französische  Entnazifizierungspolitik ­
  nicht  verhindern,  daß  die
Säuberungsmaßnahmen  zunehmend
unpopulär  wurden.  Seit  der  Einrichtung
des  Spruchkammersystems  entstanden
auch  in  der  französischen  Besatzungszone ­
  “Mitläuferfabriken”.  Die  personelle ­
  “Renazifizierung”  revidierte  zwar
die  meisten  Säuberungsmaßnahmen  der
ersten  Nachkriegsjahre.  Von  einem  völligen ­
  Scheitern  der  Entnazifizierung
kann  aber  nicht  gesprochen  werden,  da
die  französische  Militärregierung  ihr
wichtigstes  Ziel  erreicht  hatte:  die
Schaffung  eines  demokratischen  und
friedfertigen  Deutschlands.
Dr.  phil.  Rainer  Möhler,  Jg.  1961,  wissenschaftlicher ­
  Mitarbeiter  im  Fachbereich ­
  Rechtswissenschaft  der  Universität ­
  des  Saarlandes,  Saarbrücken.
            
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