Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Demokratisierung  -  Kontrolle

Die  Entnazifizierung  sollte  die  personellen  Voraussetzungen  für  den  Aufbau  der
deutschen  Demokratie  schaffen.  Sie  war  zugleich  auch  Bestandteil  der  französischen
Demokratisierungsbemühungen.  Schon  im  Herbst  1945  wurde  deutschen  antifaschistischen ­
  Kräften  die  Durchführung  des  Entnazifizierungsverfahrens  anvertraut.  Dies
geschah  aber  unter  der  engen  Kontrolle  der  Militärregierung,  die  der  Stärke  der  demokratischen ­
  Kräfte  mißtraute  und  Widerstände  in  Verwaltung  und  Privatwirtschaft
befürchtete.  Schrittweise,  von  der  Orts-  über  die  Bezirks-  bis  zur  Landesebene  sollten
die  Deutschen  wieder  "Demokratie  lernen".  Die  abgestufte  Übergabe  von  Kompetenzen ­
  an  die  deutschen  Verwaltungen,  verbunden  mit  der  Möglichkeit,  bei  einer
Fehlentwicklung  jederzeit  eingreifen  zu  können,  charakterisierte  die  französische
Umerziehungs-  und  Demokratisierungspolitik.  Die  Kontrollrechte  der  Militärregierung ­
  wurden  in  den  deutschen  Verordnungen  und  Gesetzen  nicht  konkret  benannt,  da
sie  aus  dem  übergeordneten  Besatzungsrecht  hergeleitet  waren.  Trotzdem  war  dies
keine  "Politik  des  als  ob",  da  die  Einschränkungen  der  deutschen  Kompetenzen  im
Text  der  "Ordonnances"  General  Koenigs  erwähnt  beziehungsweise  den  deutschen
Verwaltungschefs  mitgeteilt  wurden.  Der  Wunsch  Laffons,  die  bisherigen  Ergebnisse
der  Entnazifizierung  nicht  durch  die  neuen  deutschen  Gesetze  in  Frage  stellen  zu  lassen ­
  und  die  Einheitlichkeit  in  der  Zone  zu  wahren,  führte  zu  scharfen  Konflikten  mit
den  deutschen  Länderregierungen.  Die  kompromißlose  Haltung  der  rheinland-pfälzischen ­
  Parteien  führte  dazu,  daß  die  Militärregierung  den  deutschen  Forderungen  nur
zum  Teil  nachkam.  Dagegen  konnte  die  saarländische  Verwaltungskommission  in
kooperativer  Zusammenarbeit  mit  der  Militärregierung  in  Saarbrücken  ihre  Forderungen ­
  weitgehend  durchsetzen.
Der  Demokratisierungsprozeß  erweiterte  die  Befugnisse  der  deutschen  Verwaltungen
und  reduzierte  die  französischen  Kontrollmöglichkeiten.  Die  Auswirkungen  der
deutschen  Ländergesetze  des  Jahres  1947  auf  den  weiteren  Verlauf  der  Entnazifizierung ­
  waren  von  Baden-Baden  unterschätzt  worden.  Der  Wunsch  Laffons,  die  bisherigen ­
  Ergebnisse  keiner  grundsätzlichen  Revision  unterziehen  zu  lassen,  ließ  sich  auf
die  Dauer  nicht  gegen  die  deutschen  Forderungen  durchsetzen.  Gegen  die  tendenziell
zu  milden  Spruchkammerurteile  half  kein  Protest  von  seiten  der  Militärregierung,
wollte  sie  nicht  den  zügigen  Abschluß  der  Entnazifizierung  gefährden.  Die  von  der
Entnazifizierung  betroffenen  Saarländer  profitierten  von  der  Einrichtung  des  Hohen
Kommissariats.  Die  Kontrollrechte  der  Besatzungsmacht  waren  vertragsmäßig  eingeschränkt ­
  worden.  Außerdem  verzichtete  das  Hohe  Kommissariat  von  sich  aus  auf
die  Ausübung  einer  strengen  Kontrolle.  Schon  mit  den  Durchführungsbestimmungen
zur  RAO  hatte  die  Verwaltungskommission  eine  verbesserte  Stellung  der  Betroffenen ­
  im  Verfahren  durchsetzen  können.  Entscheidungen  der  Berufungsspruchkammer
konnten  nur  noch  aus  Revisionsgründen  angefochten  werden  -  was  in  der  Praxis  unterblieb ­
  -,  während  in  Rheinland-Pfalz  die  Militärregierung  auch  in  diesen  Fällen  ein
Einspruchsrecht  für  sich  beanspruchte  und  wahmahm.  Die  saarländischen  Internierten ­
  wurden  frühzeitiger  freigelassen  und  rascher  entnazifiziert.
            
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