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Demokratisierung - Kontrolle
Die Entnazifizierung sollte die personellen Voraussetzungen für den Aufbau der
deutschen Demokratie schaffen. Sie war zugleich auch Bestandteil der französischen
Demokratisierungsbemühungen. Schon im Herbst 1945 wurde deutschen antifaschistischen
Kräften die Durchführung des Entnazifizierungsverfahrens anvertraut. Dies
geschah aber unter der engen Kontrolle der Militärregierung, die der Stärke der demokratischen
Kräfte mißtraute und Widerstände in Verwaltung und Privatwirtschaft
befürchtete. Schrittweise, von der Orts- über die Bezirks- bis zur Landesebene sollten
die Deutschen wieder "Demokratie lernen". Die abgestufte Übergabe von Kompetenzen
an die deutschen Verwaltungen, verbunden mit der Möglichkeit, bei einer
Fehlentwicklung jederzeit eingreifen zu können, charakterisierte die französische
Umerziehungs- und Demokratisierungspolitik. Die Kontrollrechte der Militärregierung
wurden in den deutschen Verordnungen und Gesetzen nicht konkret benannt, da
sie aus dem übergeordneten Besatzungsrecht hergeleitet waren. Trotzdem war dies
keine "Politik des als ob", da die Einschränkungen der deutschen Kompetenzen im
Text der "Ordonnances" General Koenigs erwähnt beziehungsweise den deutschen
Verwaltungschefs mitgeteilt wurden. Der Wunsch Laffons, die bisherigen Ergebnisse
der Entnazifizierung nicht durch die neuen deutschen Gesetze in Frage stellen zu lassen
und die Einheitlichkeit in der Zone zu wahren, führte zu scharfen Konflikten mit
den deutschen Länderregierungen. Die kompromißlose Haltung der rheinland-pfälzischen
Parteien führte dazu, daß die Militärregierung den deutschen Forderungen nur
zum Teil nachkam. Dagegen konnte die saarländische Verwaltungskommission in
kooperativer Zusammenarbeit mit der Militärregierung in Saarbrücken ihre Forderungen
weitgehend durchsetzen.
Der Demokratisierungsprozeß erweiterte die Befugnisse der deutschen Verwaltungen
und reduzierte die französischen Kontrollmöglichkeiten. Die Auswirkungen der
deutschen Ländergesetze des Jahres 1947 auf den weiteren Verlauf der Entnazifizierung
waren von Baden-Baden unterschätzt worden. Der Wunsch Laffons, die bisherigen
Ergebnisse keiner grundsätzlichen Revision unterziehen zu lassen, ließ sich auf
die Dauer nicht gegen die deutschen Forderungen durchsetzen. Gegen die tendenziell
zu milden Spruchkammerurteile half kein Protest von seiten der Militärregierung,
wollte sie nicht den zügigen Abschluß der Entnazifizierung gefährden. Die von der
Entnazifizierung betroffenen Saarländer profitierten von der Einrichtung des Hohen
Kommissariats. Die Kontrollrechte der Besatzungsmacht waren vertragsmäßig eingeschränkt
worden. Außerdem verzichtete das Hohe Kommissariat von sich aus auf
die Ausübung einer strengen Kontrolle. Schon mit den Durchführungsbestimmungen
zur RAO hatte die Verwaltungskommission eine verbesserte Stellung der Betroffenen
im Verfahren durchsetzen können. Entscheidungen der Berufungsspruchkammer
konnten nur noch aus Revisionsgründen angefochten werden - was in der Praxis unterblieb
-, während in Rheinland-Pfalz die Militärregierung auch in diesen Fällen ein
Einspruchsrecht für sich beanspruchte und wahmahm. Die saarländischen Internierten
wurden frühzeitiger freigelassen und rascher entnazifiziert.