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eine eigene Politik betrieb. Ebenso lehnte er es ab, sie zur Unterstützung separatistischer
Bewegungen zu benutzen. Sein Service Epuration entwarf die Rahmenrichtlinien,
innerhalb derer die einzelnen Länder die Möglichkeit hatten, auf regionale Besonderheiten
einzugehen. Durch regelmäßige Berichterstattung und Konferenzen der
Entnazifizierungsoffiziere wurde die weitere Entwicklung kontrolliert und koordiniert.
Die Entnazifizierungsbestimmungen waren für alle Länder der Besatzungszone
gleich. Vor allem durch die unterschiedlich schnelle und konsequente Durchführung
entstand der Eindruck einer härteren Entnazifizierung in der Pfalz und im Saarland
im Vergleich zu Rheinland-Hessen-Nassau.
Die Länder besaßen einen großen Handlungsspielraum in der konkreten Ausgestaltung
ihrer Entnazifizierungspolitik. So konnte sich der langjährige Verantwortliche
der Neustadter Militärregierung für die Entnazifizierung, Rene Schneider, nach vierzig
Jahren kaum an eine Baden-Badener Richtlinie erinnern und war der Meinung,
eine völlig selbständige Politik betrieben zu haben 2 . Auch das besondere Entnazifizierungsverfahren
in Württemberg-Hohenzollem kam nicht ohne ausdrückliche Zustimmung
Baden-Badens zustande. Laffon sah in ihm keinen Widerspruch zu seinen
Direktiven und forderte die anderen Ländergouvemeure sogar auf, die Vorzüge einer
Übernahme dieser Verfahrensregeln zu prüfen.
Die Ländergouvemeure entwickelten sich rasch zu Fürsprechern "ihres" Landes und
verteidigten seine Interessen gegen Forderungen Laffons. In verschiedenen Fragen
arbeiteten sie sogar mit den deutschen Verwaltungen gegen Baden-Baden zusammen.
Dies war zum Beispiel in der Pfalz in der Frage der Berufungsinstanz und im
Saarland beim Entwurf des Entnazifizierungsgesetzes der Fall. Die aus dem Konflikt
zwischen Baden-Baden und den Ländergouvemeuren entstehenden Handlungsspielräume
wurden nur in der Pfalz von den deutschen Entnazifizierungsorganen ausgenutzt.
Im großen und ganzen besaß die französische Zone aber eine einheitliche
Entnazifizierungspolitik. Die Militärregierung in Baden-Baden mußte bei der Umsetzung
der KR 38 deutsche und französische Widerstände in den Ländern überwinden,
um einheitliche Entnazifizierungsgesetze durchzusetzen. Die Kontrolle durch den
Service Epuration in Baden-Baden ließ danach allmählich nach und bestand, nachdem
Laffon Ende 1947 aus der Militärregierung ausgeschieden war, nur noch in sehr
geringem Ausmaße.
Das Saarland war bis Mitte 1947 direkt in die allgemeine Entnazifizierungspolitik
Baden-Badens eingebunden. Ihm galt das besondere Interesse Laffons, der hier auf
eine zügigere Durchführung der Entnazifizierung, verbunden mit Ausweisungen,
drängte. Noch bei den Gesetzesberatungen im Frühjahr 1947 achtete er darauf, daß
sich das Saarland an die allgemeinen Vorgaben hielt. Erst danach gelang es der Militärregierung
in Saarbrücken, sich allmählich der Kontrolle Baden-Badens zu entziehen.
Seit Herbst 1947 konnte sie eigenmächtig handeln.
2 Gespräch mit dem Autor am 5. April 1991 in Strasbourg.