Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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eine  eigene  Politik  betrieb.  Ebenso  lehnte  er  es  ab,  sie  zur  Unterstützung  separatistischer ­
  Bewegungen  zu  benutzen.  Sein  Service  Epuration  entwarf  die  Rahmenrichtlinien, ­
  innerhalb  derer  die  einzelnen  Länder  die  Möglichkeit  hatten,  auf  regionale  Besonderheiten ­
  einzugehen.  Durch  regelmäßige  Berichterstattung  und  Konferenzen  der
Entnazifizierungsoffiziere  wurde  die  weitere  Entwicklung  kontrolliert  und  koordiniert. ­
  Die  Entnazifizierungsbestimmungen  waren  für  alle  Länder  der  Besatzungszone
gleich.  Vor  allem  durch  die  unterschiedlich  schnelle  und  konsequente  Durchführung
entstand  der  Eindruck  einer  härteren  Entnazifizierung  in  der  Pfalz  und  im  Saarland
im  Vergleich  zu  Rheinland-Hessen-Nassau.
Die  Länder  besaßen  einen  großen  Handlungsspielraum  in  der  konkreten  Ausgestaltung ­
  ihrer  Entnazifizierungspolitik.  So  konnte  sich  der  langjährige  Verantwortliche
der  Neustadter  Militärregierung  für  die  Entnazifizierung,  Rene  Schneider,  nach  vierzig ­
  Jahren  kaum  an  eine  Baden-Badener  Richtlinie  erinnern  und  war  der  Meinung,
eine  völlig  selbständige  Politik  betrieben  zu  haben 2 .  Auch  das  besondere  Entnazifizierungsverfahren ­
  in  Württemberg-Hohenzollem  kam  nicht  ohne  ausdrückliche  Zustimmung ­
  Baden-Badens  zustande.  Laffon  sah  in  ihm  keinen  Widerspruch  zu  seinen
Direktiven  und  forderte  die  anderen  Ländergouvemeure  sogar  auf,  die  Vorzüge  einer
Übernahme  dieser  Verfahrensregeln  zu  prüfen.
Die  Ländergouvemeure  entwickelten  sich  rasch  zu  Fürsprechern  "ihres"  Landes  und
verteidigten  seine  Interessen  gegen  Forderungen  Laffons.  In  verschiedenen  Fragen
arbeiteten  sie  sogar  mit  den  deutschen  Verwaltungen  gegen  Baden-Baden  zusammen. ­
  Dies  war  zum  Beispiel  in  der  Pfalz  in  der  Frage  der  Berufungsinstanz  und  im
Saarland  beim  Entwurf  des  Entnazifizierungsgesetzes  der  Fall.  Die  aus  dem  Konflikt
zwischen  Baden-Baden  und  den  Ländergouvemeuren  entstehenden  Handlungsspielräume ­
  wurden  nur  in  der  Pfalz  von  den  deutschen  Entnazifizierungsorganen  ausgenutzt. ­
  Im  großen  und  ganzen  besaß  die  französische  Zone  aber  eine  einheitliche
Entnazifizierungspolitik.  Die  Militärregierung  in  Baden-Baden  mußte  bei  der  Umsetzung ­
  der  KR  38  deutsche  und  französische  Widerstände  in  den  Ländern  überwinden,
um  einheitliche  Entnazifizierungsgesetze  durchzusetzen.  Die  Kontrolle  durch  den
Service  Epuration  in  Baden-Baden  ließ  danach  allmählich  nach  und  bestand,  nachdem ­
  Laffon  Ende  1947  aus  der  Militärregierung  ausgeschieden  war,  nur  noch  in  sehr
geringem  Ausmaße.
Das  Saarland  war  bis  Mitte  1947  direkt  in  die  allgemeine  Entnazifizierungspolitik
Baden-Badens  eingebunden.  Ihm  galt  das  besondere  Interesse  Laffons,  der  hier  auf
eine  zügigere  Durchführung  der  Entnazifizierung,  verbunden  mit  Ausweisungen,
drängte.  Noch  bei  den  Gesetzesberatungen  im  Frühjahr  1947  achtete  er  darauf,  daß
sich  das  Saarland  an  die  allgemeinen  Vorgaben  hielt.  Erst  danach  gelang  es  der  Militärregierung ­
  in  Saarbrücken,  sich  allmählich  der  Kontrolle  Baden-Badens  zu  entziehen. ­
  Seit  Herbst  1947  konnte  sie  eigenmächtig  handeln.

2  Gespräch  mit  dem  Autor  am  5.  April  1991  in  Strasbourg.
            
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