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ten, unterschied sich das neue Spruchkammerverfahren von der bisherigen Entnazifizierung.
Juristische Bestimmungen gewannen gegenüber dem politischen Inhalt des
Verfahrens deutlich Oberhand. Auch in Rheinland-Pfalz und im Saarland - wie bereits
im übrigen Deutschland - entwickelte sich die Entnazifizierung jetzt zu einer
"Mitläuferfabrik" (Lutz Niethammer). Die Militärregierung entschloß sich - von Paris
gedrängt durch Amnestien den Betroffenenkreis weiter einzuschränken. Die
Entnazifizierung sollte so zügig wie möglich beendet werden. Deutsche Vereinfachungs-
und Abschlußgesetze ergänzten die Amnestien.
Trotz der Gründung des Landes Rheinland-Pfalz im August 1946 und des Inkrafttretens
des landeseinheitlichen Entnazifizierungsgesetzes im April 1947 unterschied
sich die Entnazifizierung in der Pfalz weiterhin von der des anderen Landesteils. Der
stellvertretende Landeskommissar für die Pfalz, Wolf, achtete darauf, daß der Zweck
der Entnazifizierung nicht völlig in Vergessenheit geriet, und die Arbeit der Spruchkammern
wurde von der Militärregierung in Neustadt schärfer kontrolliert. Das
Saarland verfolgte seit Mitte 1947 einen eigenen Weg, obwohl der Kontakt zum Service
Epuration in Baden-Baden bis zum Jahresende 1947 aufrecht erhalten wurde.
Sowohl für die Militärregierung als auch für die saarländische Verwaltung war eine
rasche Beendigung der Entnazifizierung oberstes Gebot. Die Epurationsorgane arbeiteten
erstinstanzlich bis Ende 1948 weiter, die Spruchkammern waren nur für Einsprüche
und die Verhandlungen gegen die Internierten zuständig. Es wurde weder
ein Meldeverfahren durchgeführt, noch wurden die CSE-Bescheide nach den Bestimmungen
der KR 38 kategorisiert. Dadurch blieb der Betroffenenkreis auf die Berufstätigen
in Verwaltung und Privatwirtschaft sowie die bekannten NS-Aktivisten
beschränkt. Die Entnazifizierung konnte rascher als in Rheinland-Pfalz zu Ende geführt
und die Internierungslager früher aufgelöst werden. Die Zahl der Belasteten
(Kategorie II) war mit rund 20 Personen deutlich geringer als in Rheinland-Pfalz
(fünf Hauptschuldige und 440 Belastete). Neben dem erklärten Willen der Regierung,
die Entnazifizierung rasch zu beenden, begünstigte die immer geringer werdende
Kontrolle durch das Hohe Kommissariat diese Milde. Außerdem waren durch
die Flucht zahlreicher Nationalsozialisten gegen Kriegsende und die Ausweisungsmaßnahmen
der Militärregierung in den ersten beiden Nachkriegsjahren viele NS-Aktivisten
der saarländischen Entnazifizierung entgangen. Durch die Amnestien und
Gnadenerlasse wurden diese Unterschiede zwischen Rheinland-Pfalz und Saarland
Anfang der 1950er Jahre wieder weitgehend aufgehoben.
Ein dauerhafter Elitenwechsel gelang durch die Entnazifizierung nur auf der politischen
Ebene. In der öffentlichen Verwaltung und der Privatwirtschaft hatte sie keine
bleibenden personellen Auswirkungen. Der Versuch der französischen Militärregierung,
auch die juristischen Personen in der Privatwirtschaft zur Verantwortung zu
ziehen, war bereits 1948 mißlungen. Widerstände auf deutscher Seite und zum Teil
auch bei den beteiligten französischen Dienststellen behinderten ihre Durchführung.
Die Entnazifizierung brachte damit in der französischen Zone letztlich dieselben Ergebnisse
wie in den anderen westlichen Besatzungszonen.
Die französische Entnazifizierung war von mehreren Spannungsfeldem gekennzeichnet.
Die Pariser Deutschlandpolitik beeinflußte die Politik der Militärregierung,