Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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ten,  unterschied  sich  das  neue  Spruchkammerverfahren  von  der  bisherigen  Entnazifizierung. ­
  Juristische  Bestimmungen  gewannen  gegenüber  dem  politischen  Inhalt  des
Verfahrens  deutlich  Oberhand.  Auch  in  Rheinland-Pfalz  und  im  Saarland  -  wie  bereits ­
  im  übrigen  Deutschland  -  entwickelte  sich  die  Entnazifizierung  jetzt  zu  einer
"Mitläuferfabrik"  (Lutz  Niethammer).  Die  Militärregierung  entschloß  sich  -  von  Paris ­
  gedrängt  durch  Amnestien  den  Betroffenenkreis  weiter  einzuschränken.  Die
Entnazifizierung  sollte  so  zügig  wie  möglich  beendet  werden.  Deutsche  Vereinfachungs-
  und  Abschlußgesetze  ergänzten  die  Amnestien.
Trotz  der  Gründung  des  Landes  Rheinland-Pfalz  im  August  1946  und  des  Inkrafttretens ­
  des  landeseinheitlichen  Entnazifizierungsgesetzes  im  April  1947  unterschied
sich  die  Entnazifizierung  in  der  Pfalz  weiterhin  von  der  des  anderen  Landesteils.  Der
stellvertretende  Landeskommissar  für  die  Pfalz,  Wolf,  achtete  darauf,  daß  der  Zweck
der  Entnazifizierung  nicht  völlig  in  Vergessenheit  geriet,  und  die  Arbeit  der  Spruchkammern ­
  wurde  von  der  Militärregierung  in  Neustadt  schärfer  kontrolliert.  Das
Saarland  verfolgte  seit  Mitte  1947  einen  eigenen  Weg,  obwohl  der  Kontakt  zum  Service ­
  Epuration  in  Baden-Baden  bis  zum  Jahresende  1947  aufrecht  erhalten  wurde.
Sowohl  für  die  Militärregierung  als  auch  für  die  saarländische  Verwaltung  war  eine
rasche  Beendigung  der  Entnazifizierung  oberstes  Gebot.  Die  Epurationsorgane  arbeiteten ­
  erstinstanzlich  bis  Ende  1948  weiter,  die  Spruchkammern  waren  nur  für  Einsprüche ­
  und  die  Verhandlungen  gegen  die  Internierten  zuständig.  Es  wurde  weder
ein  Meldeverfahren  durchgeführt,  noch  wurden  die  CSE-Bescheide  nach  den  Bestimmungen ­
  der  KR  38  kategorisiert.  Dadurch  blieb  der  Betroffenenkreis  auf  die  Berufstätigen ­
  in  Verwaltung  und  Privatwirtschaft  sowie  die  bekannten  NS-Aktivisten
beschränkt.  Die  Entnazifizierung  konnte  rascher  als  in  Rheinland-Pfalz  zu  Ende  geführt ­
  und  die  Internierungslager  früher  aufgelöst  werden.  Die  Zahl  der  Belasteten
(Kategorie  II)  war  mit  rund  20  Personen  deutlich  geringer  als  in  Rheinland-Pfalz
(fünf  Hauptschuldige  und  440  Belastete).  Neben  dem  erklärten  Willen  der  Regierung, ­
  die  Entnazifizierung  rasch  zu  beenden,  begünstigte  die  immer  geringer  werdende ­
  Kontrolle  durch  das  Hohe  Kommissariat  diese  Milde.  Außerdem  waren  durch
die  Flucht  zahlreicher  Nationalsozialisten  gegen  Kriegsende  und  die  Ausweisungsmaßnahmen ­
  der  Militärregierung  in  den  ersten  beiden  Nachkriegsjahren  viele  NS-Aktivisten
  der  saarländischen  Entnazifizierung  entgangen.  Durch  die  Amnestien  und
Gnadenerlasse  wurden  diese  Unterschiede  zwischen  Rheinland-Pfalz  und  Saarland
Anfang  der  1950er  Jahre  wieder  weitgehend  aufgehoben.
Ein  dauerhafter  Elitenwechsel  gelang  durch  die  Entnazifizierung  nur  auf  der  politischen ­
  Ebene.  In  der  öffentlichen  Verwaltung  und  der  Privatwirtschaft  hatte  sie  keine
bleibenden  personellen  Auswirkungen.  Der  Versuch  der  französischen  Militärregierung, ­
  auch  die  juristischen  Personen  in  der  Privatwirtschaft  zur  Verantwortung  zu
ziehen,  war  bereits  1948  mißlungen.  Widerstände  auf  deutscher  Seite  und  zum  Teil
auch  bei  den  beteiligten  französischen  Dienststellen  behinderten  ihre  Durchführung.
Die  Entnazifizierung  brachte  damit  in  der  französischen  Zone  letztlich  dieselben  Ergebnisse ­
  wie  in  den  anderen  westlichen  Besatzungszonen.
Die  französische  Entnazifizierung  war  von  mehreren  Spannungsfeldem  gekennzeichnet. ­
  Die  Pariser  Deutschlandpolitik  beeinflußte  die  Politik  der  Militärregierung,
            
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