Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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sungskriterien  -  statt  1933  das  Beitrittsjahr  1937  als  auch  die  Durchführung  der
Kontrollratsdirektive  Nr.  24  abgelehnt.  Dadurch  konnte  der  totale  Zusammenbruch
der  Wirtschaft  und  Verwaltung,  der  Ende  1945  in  den  Ländern  der  amerikanischen
Zone  eintrat,  und  der  daraufhin  dort  einsetzende  radikale  Umschwung  zu  einer  milden ­
  Entnazifizierung  verhindert  werden.
Das  französische  Entnazifizierungsverfahren  wurde  durch  zwei  grundlegende  Direktiven ­
  im  Herbst  1945  festgelegt.  Der  Schwerpunkt  lag  auf  dem  individuellen  Überprüfungsverfahren ­
  für  die  Masse  der  politisch  geringer  belasteten  Nationalsozialisten. ­
  Für  sie  wurde  die  Alternative  Entlassung  oder  provisorische  Weiterbeschäftigung ­
  durch  ein  abgestuftes  Sanktionensystem  ersetzt.  Deutsche  Organe  wurden  zur
selbstverantwortlichen  Mitarbeit  herangezogen.  Der  Charakter  eines  politischen
VerwaltungsVerfahrens  wurde  durch  die  Vertretung  aller  gesellschaftlich  relevanten
demokratischen  Kräfte  (Parteien,  Gewerkschaften  und  Kirchen)  verstärkt.  Durch  die
Mitarbeit  von  Vertretern  der  betroffenen  Berufsgruppen  in  den  Organen  sollte  verhindert ­
  werden,  daß  die  Entnazifizierung  ohne  Rücksicht  auf  die  sachlichen  Notwendigkeiten ­
  durchgeführt  wurde.  Ein  zweiinstanzliches  Verfahren  unter  französischer
Kontrolle  sollte  dem  jeweiligen  Einzelfall  gerecht  werden.  Die  Einrichtung  eines
Einspruchs  Verfahrens,  das  vor  allem  für  die  automatisch  entlassenen  NS-Aktivisten
geplant  war,  sollte  erst  nach  Abschluß  der  laufenden  Verfahren  eingerichtet  werden.
Ziel  war  es,  die  Überprüfungen  möglichst  schnell  durchzuführen,  um  sich  danach
ungestört  dem  Wiederaufbau  widmen  zu  können.  Die  öffentliche  Verwaltung  und  die
Führungskräfte  in  der  Großindustrie  wurden  zuerst  entnazifiziert.  Für  andere  wichtige ­
  gesellschaftliche  Bereiche  wie  Kirchen,  Presse  und  Kulturwesen  wurde  nach  und
nach  ein  den  jeweiligen  Bedingungen  angepaßtes  Verfahren  entwickelt.  Die  damit
beginnende  zweite  Phase  verlief  trotz  der  zentralen  Richtlinien  aus  Baden-Baden  in
den  untersuchten  Ländern  unterschiedlich.  Während  in  Hessen-Pfalz  und  im  Saarland ­
  die  Verfahren  zügig  durchgezogen  wurden,  verzögerte  sich  die  Einrichtung  der
Organe  in  Rheinland-Hessen-Nassau;  dort  wurden  auch  die  Sanktionen  nur  mit
großer  Verspätung  durchgeführt.  Zwei  Faktoren  waren  dafür  ausschlaggebend:  die
unterschiedlichen  Ausgangsbedingungen  in  den  einzelnen  Ländern  -  bereits  vorhandene ­
  politische  Infrastrukturen  oder  Neuaufbau  der  Verwaltung  -  sowie  der  Stellenwert, ­
  den  die  jeweilige  Militärregierung  und  die  deutsche  Verwaltung  der  Entnazifizierung ­
  beimaßen.  Als  besonders  effektiv  erwies  sich  dabei  die  Zusammenarbeit
zwischen  den  Entnazifizierungsorganen  der  Pfalz  und  dem  Service  Epuration  in
Neustadt.  Die  Situation  im  Saarland  war  durch  eine  enge  Kooperation  der  saarländischen ­
  und  französischen  Beteiligten  gekennzeichnet,  wie  sie  besonders  im  Conseil
Superieur  d'Epuration  bestand.  In  diesen  beiden  Ländern  räumte  die  Militärregierung
der  deutschen  Verwaltung  aufgrund  der  weit  vorangeschrittenen  Entnazifizierung  das
Recht  ein,  eine  Art  Einspruchsinstanz  zu  schaffen.
Die  Umsetzung  der  Kontrollratsdirektive  Nr.  38  und  die  gleichzeitige  Erweiterung
der  Kompetenzen  der  deutschen  Verwaltungen  brachten  einen  grundlegenden  Wandel ­
  in  der  Entnazifizierung.  Obwohl  die  Militärregierung  in  Baden-Baden  die  Bestimmungen ­
  der  KR  38  als  Bestätigung  ihrer  bisherigen  Politik  ansah  und  streng  darauf ­
  achtete,  daß  die  verschiedenen  deutschen  Ländergesetze  ihre  Vorgaben  beachte ­
            
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