404
sungskriterien - statt 1933 das Beitrittsjahr 1937 als auch die Durchführung der
Kontrollratsdirektive Nr. 24 abgelehnt. Dadurch konnte der totale Zusammenbruch
der Wirtschaft und Verwaltung, der Ende 1945 in den Ländern der amerikanischen
Zone eintrat, und der daraufhin dort einsetzende radikale Umschwung zu einer milden
Entnazifizierung verhindert werden.
Das französische Entnazifizierungsverfahren wurde durch zwei grundlegende Direktiven
im Herbst 1945 festgelegt. Der Schwerpunkt lag auf dem individuellen Überprüfungsverfahren
für die Masse der politisch geringer belasteten Nationalsozialisten.
Für sie wurde die Alternative Entlassung oder provisorische Weiterbeschäftigung
durch ein abgestuftes Sanktionensystem ersetzt. Deutsche Organe wurden zur
selbstverantwortlichen Mitarbeit herangezogen. Der Charakter eines politischen
VerwaltungsVerfahrens wurde durch die Vertretung aller gesellschaftlich relevanten
demokratischen Kräfte (Parteien, Gewerkschaften und Kirchen) verstärkt. Durch die
Mitarbeit von Vertretern der betroffenen Berufsgruppen in den Organen sollte verhindert
werden, daß die Entnazifizierung ohne Rücksicht auf die sachlichen Notwendigkeiten
durchgeführt wurde. Ein zweiinstanzliches Verfahren unter französischer
Kontrolle sollte dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden. Die Einrichtung eines
Einspruchs Verfahrens, das vor allem für die automatisch entlassenen NS-Aktivisten
geplant war, sollte erst nach Abschluß der laufenden Verfahren eingerichtet werden.
Ziel war es, die Überprüfungen möglichst schnell durchzuführen, um sich danach
ungestört dem Wiederaufbau widmen zu können. Die öffentliche Verwaltung und die
Führungskräfte in der Großindustrie wurden zuerst entnazifiziert. Für andere wichtige
gesellschaftliche Bereiche wie Kirchen, Presse und Kulturwesen wurde nach und
nach ein den jeweiligen Bedingungen angepaßtes Verfahren entwickelt. Die damit
beginnende zweite Phase verlief trotz der zentralen Richtlinien aus Baden-Baden in
den untersuchten Ländern unterschiedlich. Während in Hessen-Pfalz und im Saarland
die Verfahren zügig durchgezogen wurden, verzögerte sich die Einrichtung der
Organe in Rheinland-Hessen-Nassau; dort wurden auch die Sanktionen nur mit
großer Verspätung durchgeführt. Zwei Faktoren waren dafür ausschlaggebend: die
unterschiedlichen Ausgangsbedingungen in den einzelnen Ländern - bereits vorhandene
politische Infrastrukturen oder Neuaufbau der Verwaltung - sowie der Stellenwert,
den die jeweilige Militärregierung und die deutsche Verwaltung der Entnazifizierung
beimaßen. Als besonders effektiv erwies sich dabei die Zusammenarbeit
zwischen den Entnazifizierungsorganen der Pfalz und dem Service Epuration in
Neustadt. Die Situation im Saarland war durch eine enge Kooperation der saarländischen
und französischen Beteiligten gekennzeichnet, wie sie besonders im Conseil
Superieur d'Epuration bestand. In diesen beiden Ländern räumte die Militärregierung
der deutschen Verwaltung aufgrund der weit vorangeschrittenen Entnazifizierung das
Recht ein, eine Art Einspruchsinstanz zu schaffen.
Die Umsetzung der Kontrollratsdirektive Nr. 38 und die gleichzeitige Erweiterung
der Kompetenzen der deutschen Verwaltungen brachten einen grundlegenden Wandel
in der Entnazifizierung. Obwohl die Militärregierung in Baden-Baden die Bestimmungen
der KR 38 als Bestätigung ihrer bisherigen Politik ansah und streng darauf
achtete, daß die verschiedenen deutschen Ländergesetze ihre Vorgaben beachte