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nenministerium zu entscheiden hatte. Der Dienstherr konnte während der ersten fünf
Beschäftigungsjahre den wiedereingestellten Beamten auch ohne förmliches Dienststrafverfahren
entlassen, wenn er seine Treuepflicht gegenüber der demokratischen
Verfassung durch sein allgemeines Verhalten, insbesondere durch schuldhafte gröbliche
Vernachlässigung seines Dienstes verletzt I8 . Eine gemischt deutsch-französische
Kommission kontrollierte die Bearbeitung der Wiedereinstellungsanträge 19 . Das
ein halbes Jahr später verabschiedete Beamtengesetz schloß Hauptschuldige und
Belastete von der Ernennung zu Beamten aus; bei Minderbelasteten konnte der Ministerpräsident
Ausnahmen zulassen 20 .
Die Militärregierung betrachtete die einsetzende Entwicklung mit Sorge. Planstellen
wurden von der deutschen Verwaltung vakant gehalten, bis der frühere Amtsinhaber
wieder zur Verfügung stand 21 . Sie besaß nicht mehr die Kontrollbefugnisse, um dies
zu verhindern. Seit Mai 1948 mußten ihr nur noch die Ernennungsschreiben führender
Beamter (Abteilungsleiter in den Ministerien, Landräte und Oberbürgermeister)
zur Genehmigung vorgelegt werden (soumises ä l'agrement prealable) 22 . Das
Schlagwort von der renazification kam auf. Im Februar 1949 vermerkte der Service
Epuration in Neustadt: Le mot ",renazification" remplace actuellement dans la bouche
de beaucoup celui de "denazification" qui tombe de plus en plus dans le domaine
de Souvenir 23 .
Aus Worms meldete der Delegierte Lorent im April 1949, daß es für politisch unbelastete
Personen zur Zeit unmöglich sei, im öffentlichen Dienst angestellt zu werden,
während ehemalige Pgs erstaunlich schnell an ihre alte Stelle zurückkehrten (qui tient
du prodige pour qui connait les lenteurs habituelles des organismes allemands) 24 .
Der Commissaire pour le Land Rhenanie-Palatinat, Hettier de Boislambert, gab seinen
Offizieren in den Landkreisen Ende 1949 den Auftrag, dies statistisch zu untersuchen.
Lorent stellte im Mai 1950 fest, daß die Entnazifizierung ihren höchsten
Wirkungsgrad Ende 1946 erreicht hatte: Durchschnittlich waren damals in allen untersuchten
Verwaltungszweigen nur 21,5% ehemalige Nationalsozialisten beschäftigt
gewesen. Dieser Prozentsatz stieg bis Anfang 1950 auf 37,7% an (im Vergleich zu
66,3% im Jahr 1939). Lorent war mit dem Erreichten, besonders bei der Polizei
18 § 11 Rechtsstellungsgesetz, 23.3.1949; GVBL-RP Nr. 16/49 (29.3.1949), S. 91-93.
19 Von der Militärregierung gehörten ihr der Secrötaire Politique und ein Vertreter der jeweiligen Dienststelle,
von deutscher Seite der Personalchef der Staatskanzlei und ein Vertreter des beteiligten Ministeriums
an; GMRP/SG 3281 u. 3282: Hettier de Boislambert an Altmeier, u. Note de Service, 2.6.1949;
AOFAA RPP c.2312 p.2 d.724.
20 § 26 Beamtengesetz, 13.12.1949; GVBL-RP Nr. 80/49 (21.12.1949), S. 605-620.
21 GMRP/EPU 9988: Hettier de Boislambert an Koenig, 16.12.1948; CCFA/CCSG/AACS/1NT/DENAZ
209: Koenig an das SEAAA, 1.3.1949; AOFAA DG AP c.3302 p.91 u. SEAAA 1/3 p.22.
22 Ausnahmen gab es bei der Polizei und der Justiz sowie im Erziehungswesen. Die Ernennung der übrigen
höheren und aller gehobenen Beamten mußte der Militärregierung nur nachträglich gemeldet werden;
sie besaß ein auf vierzehn Tage beschränktes Einspruchsrecht (approbation tacite)\ GMRP/SG
2293: Hettier de Boislambert an Altmeier, 25.5.1948; AOFAA RP c.1089 p.30.
23 GMPA/AA/INT: Note, 10.2.1949; AOFAA RPP c.2312 p.2 d.724.
24 GMRP/Cercle Worms: "Rapport mensuel", April 1949; MAE Y 1944-49 d.447/313ff.