Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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nenministerium  zu  entscheiden  hatte.  Der  Dienstherr  konnte  während  der  ersten  fünf
Beschäftigungsjahre  den  wiedereingestellten  Beamten  auch  ohne  förmliches  Dienststrafverfahren ­
  entlassen,  wenn  er  seine  Treuepflicht  gegenüber  der  demokratischen
Verfassung  durch  sein  allgemeines  Verhalten,  insbesondere  durch  schuldhafte  gröbliche ­
  Vernachlässigung  seines  Dienstes  verletzt I8 .  Eine  gemischt  deutsch-französische ­
  Kommission  kontrollierte  die  Bearbeitung  der  Wiedereinstellungsanträge 19 .  Das
ein  halbes  Jahr  später  verabschiedete  Beamtengesetz  schloß  Hauptschuldige  und
Belastete  von  der  Ernennung  zu  Beamten  aus;  bei  Minderbelasteten  konnte  der  Ministerpräsident ­
  Ausnahmen  zulassen 20 .
Die  Militärregierung  betrachtete  die  einsetzende  Entwicklung  mit  Sorge.  Planstellen
wurden  von  der  deutschen  Verwaltung  vakant  gehalten,  bis  der  frühere  Amtsinhaber
wieder  zur  Verfügung  stand 21 .  Sie  besaß  nicht  mehr  die  Kontrollbefugnisse,  um  dies
zu  verhindern.  Seit  Mai  1948  mußten  ihr  nur  noch  die  Ernennungsschreiben  führender ­
  Beamter  (Abteilungsleiter  in  den  Ministerien,  Landräte  und  Oberbürgermeister)
zur  Genehmigung  vorgelegt  werden  (soumises  ä  l'agrement  prealable) 22 .  Das
Schlagwort  von  der  renazification  kam  auf.  Im  Februar  1949  vermerkte  der  Service
Epuration  in  Neustadt:  Le  mot  ",renazification"  remplace  actuellement  dans  la  bouche
  de  beaucoup  celui  de  "denazification"  qui  tombe  de  plus  en  plus  dans  le  domaine
de  Souvenir  23 .
Aus  Worms  meldete  der  Delegierte  Lorent  im  April  1949,  daß  es  für  politisch  unbelastete ­
  Personen  zur  Zeit  unmöglich  sei,  im  öffentlichen  Dienst  angestellt  zu  werden,
während  ehemalige  Pgs  erstaunlich  schnell  an  ihre  alte  Stelle  zurückkehrten  (qui  tient
  du  prodige  pour  qui  connait  les  lenteurs  habituelles  des  organismes  allemands) 24 .
Der  Commissaire  pour  le  Land  Rhenanie-Palatinat,  Hettier  de  Boislambert,  gab  seinen ­
  Offizieren  in  den  Landkreisen  Ende  1949  den  Auftrag,  dies  statistisch  zu  untersuchen. ­
  Lorent  stellte  im  Mai  1950  fest,  daß  die  Entnazifizierung  ihren  höchsten
Wirkungsgrad  Ende  1946  erreicht  hatte:  Durchschnittlich  waren  damals  in  allen  untersuchten ­
  Verwaltungszweigen  nur  21,5%  ehemalige  Nationalsozialisten  beschäftigt
gewesen.  Dieser  Prozentsatz  stieg  bis  Anfang  1950  auf  37,7%  an  (im  Vergleich  zu
66,3%  im  Jahr  1939).  Lorent  war  mit  dem  Erreichten,  besonders  bei  der  Polizei

18  §  11  Rechtsstellungsgesetz,  23.3.1949;  GVBL-RP  Nr.  16/49  (29.3.1949),  S.  91-93.
19  Von  der  Militärregierung  gehörten  ihr  der  Secrötaire  Politique  und  ein  Vertreter  der  jeweiligen  Dienststelle, ­
  von  deutscher  Seite  der  Personalchef  der  Staatskanzlei  und  ein  Vertreter  des  beteiligten  Ministeriums ­
  an;  GMRP/SG  3281  u.  3282:  Hettier  de  Boislambert  an  Altmeier,  u.  Note  de  Service,  2.6.1949;
AOFAA  RPP  c.2312  p.2  d.724.
20  §  26  Beamtengesetz,  13.12.1949;  GVBL-RP  Nr.  80/49  (21.12.1949),  S.  605-620.
21  GMRP/EPU  9988:  Hettier  de  Boislambert  an  Koenig,  16.12.1948;  CCFA/CCSG/AACS/1NT/DENAZ
209:  Koenig  an  das  SEAAA,  1.3.1949;  AOFAA  DG  AP  c.3302  p.91  u.  SEAAA  1/3  p.22.
22  Ausnahmen  gab  es  bei  der  Polizei  und  der  Justiz  sowie  im  Erziehungswesen.  Die  Ernennung  der  übrigen ­
  höheren  und  aller  gehobenen  Beamten  mußte  der  Militärregierung  nur  nachträglich  gemeldet  werden; ­
  sie  besaß  ein  auf  vierzehn  Tage  beschränktes  Einspruchsrecht  (approbation  tacite)\  GMRP/SG
2293:  Hettier  de  Boislambert  an  Altmeier,  25.5.1948;  AOFAA  RP  c.1089  p.30.
23  GMPA/AA/INT:  Note,  10.2.1949;  AOFAA  RPP  c.2312  p.2  d.724.
24  GMRP/Cercle  Worms:  "Rapport  mensuel",  April  1949;  MAE  Y  1944-49  d.447/313ff.
            
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