Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Kommissariat  nicht  mehr  die  Kontrollinstrumente,  um  die  Rückkehr  dieser  Personen
{qui  appartiennent  ä  la  tradition  Prussienne  et  nationaliste)  zu  verhindern 12 .
Nachdem  im  Frühjahr  1949  die  ersten  Entlassungen  im  öffentlichen  Dienst  ausgesprochen ­
  worden  waren,  kritisierte  Grandval  vehement,  daß  unter  den  Entlassenen
viele  Personen  seien,  die  nach  1945  in  die  Verwaltung  gekommen  waren.  Er  führte
die  Fälle  mehrerer  entlassener  MRS-Mitglieder  an.  Hoffmann  rechtfertigte  die  Entlassungen ­
  mit  dem  Hinweis  auf  den  dringend  notwendigen  Personalabbau.  Nach
Kriegsende  seien  zum  großen  Teil  Personen  eingestellt  worden,  die  normalerweise
für  die  Verwaltung  ungeeignet  seien.  Sie  seien  damals  nicht  verbeamtet  worden,  da
ihre  Beschäftigung  nur  als  eine  vorübergehende  angesehen  worden  war 13 .  Der  Kabinettsdirektor ­
  Grandvals,  Paul  Schwab,  zeigte  sich  erstaunt  über  diese  Argumentationsweise: ­
  1945  habe  man  doch  nicht  voraussehen  können,  daß  die  Entnazifizierung
letztendlich  so  wohlwollend  ausfallen  würde.  Er  forderte  Hoffmann  auf,  stattdessen
diejenigen  Beamten  zu  entlassen,  die  sich  einer  saarländisch-französischen  Verständigungspolitik ­
  widersetzten 14 .  Hoffmann  versichterte  ihm  lediglich,  daß  er  keinesfalls ­
  dulden  werde,  daß  ehemalige  Nationalsozialisten  wiedereingestellt  werden  würden, ­
  wenn  sie  nicht  die  Gewähr  dafür  bieten,  daß  sie  rückhaltlos  für  den  saarländischen ­
  Staat  und  seine  Verfassung  eintreten  l5 .
1.2.  Rheinland-Pfalz
Die  Frage,  ob  ein  nach  1945  entlassener,  jetzt  aber  für  politisch  tragbar  erklärter  Beamter ­
  einen  Rechtsanspruch  auf  Wiederverwendung  besäße,  wurde  im  Ministerrat
kontrovers  diskutiert 16 .  Landeskommissar  Junglas  und  Finanzminister  Hoffmann
(SPD)  sprachen  sich  dagegen  aus,  während  Innenminister  Steffan  (SPD)  die  Wiedereinstellung ­
  der  Betroffenen  befürwortete.  Justizminister  Süsterhenn  sah  durch  die
Bestimmungen  des  Beamtenrechts  und  der  LVO  einen  Rechtsanspruch  vorliegen 17 .
Das  am  23.  März  1949  verkündete  Landesgesetz  über  die  Rechtsstellung  früherer
Angehöriger  des  öffentlichen  Dienstes  (Rechtsstellungsgesetz)  sprach  allen  Entlassenen ­
  das  Recht  zu,  einen  Antrag  auf  Wiederverwendung  zu  stellen,  über  den  das  In12 ­

  HCRFS/CAB:  Grandval  an  das  MAE/s/Direction  Sarre,  31.7.1948;  MAE  Z  EU/Sarre  1944-49
d.20/97-111,  hier  103ff.
13  HCRFS/CAB  16701:  Grandval  an  Hoffmann,  5.5.1949;  Hoffmann  an  Grandval,  24.5.1949;  LA  SB  SK
900.
14  Er  erwähnte  dabei  den  Fall  eines  wiedereingestellten  Lehrers,  der  sich  seinen  Schülern  folgendermaßen
vorgestellt  hatte:  Seht  Ihr,  Nazi  im  Jahre  1933  und  entnazifiziert,  erteile  ich  Unterricht...  Man  muß  nur
ein  bißchen  Geduld  haben',  HCRFS/CAB  17819:  Schwab  an  Hoffmann,  21.7.1949;  LA  SB  SK  1248.
15  Hoffmann  an  Grandval,  18.8.1949;  LA  SB  SK  900.
16  Protokolle  der  Ministerratssitzungen,  9.12.1947  u.  19.3.1948;  LHA  KO  860/3607/3  u.  19.  Ebenda  auch
der  Schriftwechsel  zwischen  den  beteiligten  Ministerien.
17  Keine  Dienststelle  ist  berechtigt,  außerhalb  des  in  dieser  Verordnung  geregelten  Verfahrens  gegen  Beamte ­
  Nachteile  zu  verhängen  wegen  ihrer  Zugehörigkeit  zur  NSDAP  oder  wegen  anderer  unter  diese
Verordnung  fallender  Tatbestände-,  §  17  Abs.  7  LVO.  Der  Städtetag  und  die  pfälzischen  Kirchen  unterstützten ­
  die  Haltung  des  Justizministeriums;  siehe  den  Zeitungsartikel  des  Mainzer  Oberbürgermeisters
Kraus  im  "Rheinischen  Merkur",  27.11.1948,  die  Erklärungen  der  evangelischen  Kirche  der  Pfalz,
20.12.1948,  u.  des  Bischöflichen  Ordinariats  in  Speyer,  5.1.1949;  BSTA  SP  12/4a.
            
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