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Kommissariat nicht mehr die Kontrollinstrumente, um die Rückkehr dieser Personen
{qui appartiennent ä la tradition Prussienne et nationaliste) zu verhindern 12 .
Nachdem im Frühjahr 1949 die ersten Entlassungen im öffentlichen Dienst ausgesprochen
worden waren, kritisierte Grandval vehement, daß unter den Entlassenen
viele Personen seien, die nach 1945 in die Verwaltung gekommen waren. Er führte
die Fälle mehrerer entlassener MRS-Mitglieder an. Hoffmann rechtfertigte die Entlassungen
mit dem Hinweis auf den dringend notwendigen Personalabbau. Nach
Kriegsende seien zum großen Teil Personen eingestellt worden, die normalerweise
für die Verwaltung ungeeignet seien. Sie seien damals nicht verbeamtet worden, da
ihre Beschäftigung nur als eine vorübergehende angesehen worden war 13 . Der Kabinettsdirektor
Grandvals, Paul Schwab, zeigte sich erstaunt über diese Argumentationsweise:
1945 habe man doch nicht voraussehen können, daß die Entnazifizierung
letztendlich so wohlwollend ausfallen würde. Er forderte Hoffmann auf, stattdessen
diejenigen Beamten zu entlassen, die sich einer saarländisch-französischen Verständigungspolitik
widersetzten 14 . Hoffmann versichterte ihm lediglich, daß er keinesfalls
dulden werde, daß ehemalige Nationalsozialisten wiedereingestellt werden würden,
wenn sie nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie rückhaltlos für den saarländischen
Staat und seine Verfassung eintreten l5 .
1.2. Rheinland-Pfalz
Die Frage, ob ein nach 1945 entlassener, jetzt aber für politisch tragbar erklärter Beamter
einen Rechtsanspruch auf Wiederverwendung besäße, wurde im Ministerrat
kontrovers diskutiert 16 . Landeskommissar Junglas und Finanzminister Hoffmann
(SPD) sprachen sich dagegen aus, während Innenminister Steffan (SPD) die Wiedereinstellung
der Betroffenen befürwortete. Justizminister Süsterhenn sah durch die
Bestimmungen des Beamtenrechts und der LVO einen Rechtsanspruch vorliegen 17 .
Das am 23. März 1949 verkündete Landesgesetz über die Rechtsstellung früherer
Angehöriger des öffentlichen Dienstes (Rechtsstellungsgesetz) sprach allen Entlassenen
das Recht zu, einen Antrag auf Wiederverwendung zu stellen, über den das In12
HCRFS/CAB: Grandval an das MAE/s/Direction Sarre, 31.7.1948; MAE Z EU/Sarre 1944-49
d.20/97-111, hier 103ff.
13 HCRFS/CAB 16701: Grandval an Hoffmann, 5.5.1949; Hoffmann an Grandval, 24.5.1949; LA SB SK
900.
14 Er erwähnte dabei den Fall eines wiedereingestellten Lehrers, der sich seinen Schülern folgendermaßen
vorgestellt hatte: Seht Ihr, Nazi im Jahre 1933 und entnazifiziert, erteile ich Unterricht... Man muß nur
ein bißchen Geduld haben', HCRFS/CAB 17819: Schwab an Hoffmann, 21.7.1949; LA SB SK 1248.
15 Hoffmann an Grandval, 18.8.1949; LA SB SK 900.
16 Protokolle der Ministerratssitzungen, 9.12.1947 u. 19.3.1948; LHA KO 860/3607/3 u. 19. Ebenda auch
der Schriftwechsel zwischen den beteiligten Ministerien.
17 Keine Dienststelle ist berechtigt, außerhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens gegen Beamte
Nachteile zu verhängen wegen ihrer Zugehörigkeit zur NSDAP oder wegen anderer unter diese
Verordnung fallender Tatbestände-, § 17 Abs. 7 LVO. Der Städtetag und die pfälzischen Kirchen unterstützten
die Haltung des Justizministeriums; siehe den Zeitungsartikel des Mainzer Oberbürgermeisters
Kraus im "Rheinischen Merkur", 27.11.1948, die Erklärungen der evangelischen Kirche der Pfalz,
20.12.1948, u. des Bischöflichen Ordinariats in Speyer, 5.1.1949; BSTA SP 12/4a.