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Stellung bei der früheren Dienststelle entstehe; die Betroffenen könnten sich aber um
eine freie Stelle bewerben 4 . Das Verfahren wurde im Juli 1948 zeitgleich mit der
Saarlandamnestie geregelt: Das Gesetz zur Bereinigung von Dienst- und Beamtenverhältnissen
im Saarland vom 31. Juli 1948 (Bereinigungsgesetz) sollte eine Überprüfung
der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung nach rein fachlicher, unparteilicher
Beurteilung möglich machen 5 . Die Auswirkungen des NS-Regimes, des
Krieges und der Nachkriegszeit auf die personelle Zusammensetzung des öffentlichen
Dienstes sollten in Übereinstimmung mit dem Beamtenrecht gebracht werden.
Ein radikaler Personalabbau wurde für notwendig gehalten 6 . Das Bereinigungsgesetz
verpflichtete den Dienstherm, Epurationsbescheide als dienstrechtliche Entscheidungen
anzusehen. Amnestierte konnten nur nach Maßgabe des Stellenplanes wiedereingestellt
werden. Sie konnten wieder entlassen werden, wenn sie folgende Voraussetzungen
nicht mehr erfüllten: Ablehnung der nationalsozialistischen Ideologie, jederzeitiges
Bekenntnis zu der Verfassung einschließlich ihrer Präambel, gerechte
und unparteiische Verwaltung des ihm übertragenen Amtes, Beachtung, Befolgung
und Verteidigung der Verfassung und der Gesetze des Staates 7 . Erst auf Drängen der
SPS-Fraktion war in dem Gesetz ein besonderer Schutz für die nach 1945 in die
Verwaltung eingestellten, politisch unbelasteten Personen festgeschrieben worden 8 .
Nach der Zustimmung des Hohen Kommissariats trat das Gesetz am 21. September
1948 in Kraft 9 .
Die zunehmende Wiedereinstellung ehemaliger Nationalsozialisten mißfiel dem Hohen
Kommissariat, dem nur noch die Personalvorschläge für die höheren Beamten
zur Genehmigung vorgelegt werden mußten 10 . Grandval beklagte im Juli 1948 die
"Renazifizierung" des öffentlichen Dienstes und führte folgende Zahlen auf: in der
Präsidialkanzlei befänden sich unter sechs Beamten ein Pg, im Innenministerium von
14 Beamten vier, ebenfalls vier im Justizministerium bei insgesamt acht und im Finanzministerium
16 Pgs bei 24 Beamten. Er äußerte die Befürchtung, diese Situation
inquietante könne dazu führen, daß der Verwaltungsapparat allmählich von Kräften
unterwandert werde, die der gegenwärtigen Politik feindlich gesonnen seien 11 . Gegenüber
dem Quai d'Orsay führte Grandval diese Entwicklung auf den eklatanten
Mangel an politisch unbelasteten Fachkräften zurück. Außerdem besäße das Hohe
4 Reg.Saar./Buschlinger an alle Minister, 22.1.1948; HCRFS: Grandval an Hoffmann, 28.1.1948; LA SB
Min/Kultus Z II A 2 g-1.
5 Bereinigungsgesetz, 31.7.1948; ABl-Saar Nr. 68/48 (21.9.1948), S. 1119-1122. Abgeordneter Ludwig
Geraldy (CVP) am 30. Juli 1948 im Landtag: Ltag Saar l.WP Drs. 1/37: Sitzungsbericht, S. 17f.
6 Begründung des Regierungsentwurfes durch Staatssekretär Hector: Ltag Saar l.WP Drs. 1/35: Sitzungsbericht,
27.7.1948, S. 10.
7 § 9 Bereinigungsgesetz (Anm. 5).
8 Die Wiedereinstellung von Beamten ... ist nur zulässig, wenn dadurch die Entlassung von vorhandenem
Personal nicht verursacht wird; § 13 Abs. 3 Bereinigungsgesetz; ebd.; Ltag Saar l.WP Drs. 1/37
(Anm. 5).
9 HCRFS/CAB 12444: Grandval an Hoffmann, 28.8.1948; LA SB SK 1590.
10 Ministerialräte, Polizeidirektoren, Land- und Schulräte sowie die Direktoren der normalen und höheren
Schulen mit mehr als 400 Schülern; HCRFS/CAB 10964: Grandval an Hoffmann, 24.3.1948.
11 HCRFS/REL/ADM 5602 u. HCRFS/CAB 12117: Grandval an Hoffmann, 16. u. 24.7.1948; LA SB SK
1250 u. MAE NANTES Cab.Pol. 49/51-54.