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Denunzianten. Der ursprüngliche Tatverdacht hatte in der Spruchkammerverhandlung
nicht bewiesen werden können. In 48 Fällen wurde eine Berufungsverhandlung
durchgeführt, die in 27 Fällen zu einer milderen Einstufung des Betroffenen
führte. Nach Abschluß der Entnazifizierung - und vor den Gnadenmaßnahmen -
waren damit 20 Internierte als Schuldige, 98 als Minderbelastete, 25 als Mitläufer
und drei als entlastet eingestuft worden.
Die überwiegende Zahl der hier untersuchten Internierten hatte entweder eine
schwere politische Belastung gehabt oder unter dem Verdacht gestanden, Verbrechen
begangen zu haben. Aus der Sicht der Besatzungsmacht war in diesen Fällen eine
präventive Verhaftung gerechtfertigt gewesen. Unter den hier untersuchten Fällen
war niemand, der "unschuldig" interniert worden war. In den Spruchkammerverhandlungen
wurde versucht, die jeweilige "politische Schuld" der Betroffenen festzustellen.
Hohe Ämter oder Ränge in der NSDAP und den NS-Gliederungen begründeten
nur einen Anfangsverdacht für NS-Aktivismus, der konkret nachgewiesen
werden mußte, sollte der Betroffene als Schuldiger oder Belasteter eingestuft werden.
In Zweifelsfällen sprach die Spruchkammer den Betroffenen frei.