Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Denunzianten.  Der  ursprüngliche  Tatverdacht  hatte  in  der  Spruchkammerverhandlung ­
  nicht  bewiesen  werden  können.  In  48  Fällen  wurde  eine  Berufungsverhandlung ­
  durchgeführt,  die  in  27  Fällen  zu  einer  milderen  Einstufung  des  Betroffenen ­
  führte.  Nach  Abschluß  der  Entnazifizierung  -  und  vor  den  Gnadenmaßnahmen  -
waren  damit  20  Internierte  als  Schuldige,  98  als  Minderbelastete,  25  als  Mitläufer
und  drei  als  entlastet  eingestuft  worden.
Die  überwiegende  Zahl  der  hier  untersuchten  Internierten  hatte  entweder  eine
schwere  politische  Belastung  gehabt  oder  unter  dem  Verdacht  gestanden,  Verbrechen
begangen  zu  haben.  Aus  der  Sicht  der  Besatzungsmacht  war  in  diesen  Fällen  eine
präventive  Verhaftung  gerechtfertigt  gewesen.  Unter  den  hier  untersuchten  Fällen
war  niemand,  der  "unschuldig"  interniert  worden  war.  In  den  Spruchkammerverhandlungen ­
  wurde  versucht,  die  jeweilige  "politische  Schuld"  der  Betroffenen  festzustellen. ­
  Hohe  Ämter  oder  Ränge  in  der  NSDAP  und  den  NS-Gliederungen  begründeten ­
  nur  einen  Anfangsverdacht  für  NS-Aktivismus,  der  konkret  nachgewiesen
werden  mußte,  sollte  der  Betroffene  als  Schuldiger  oder  Belasteter  eingestuft  werden. ­
  In  Zweifelsfällen  sprach  die  Spruchkammer  den  Betroffenen  frei.
            
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