Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Monaten  bis  zu  vier  Jahren  und  neun  Monaten  (vorangegangene  Kriegsgefangenschaft ­
  nicht  mitgerechnet).  Sie  hing  bei  länger  internierten  Personen  mit  dem  Termin
der  Spruchkammerverhandlung  zusammen,  die  in  den  meisten  Fällen  mit  der  Freilassung ­
  des  Betroffenen  endete.

Intemierungsdauer:
-  bis  zu  einem  Jahr:  30
-  ein  bis  zwei  Jahre:  39
-  zwei  bis  drei  Jahre:  66
-  drei  bis  vier  Jahre:  14
-  unbekannt:  9

Die  Spruchkammerurteile  rechtfertigten  in  fast  allen  Fällen  die  vorangegangene  Internierung. ­
  Von  den  66  Personen,  die  zwei  bis  drei  Jahre  interniert  waren,  wurden
sechs  als  Schuldige  und  47  als  Minderbelastete  eingestuft;  elf  Personen  wurden  als
Mitläufer  angesehen  und  zwei  amnestiert.  Von  denjenigen,  die  drei  bis  vier  Jahre  interniert ­
  waren,  wurden  sieben  als  Schuldige,  fünf  als  Minderbelastete  und  zwei  als
Mitläufer  eingestuft.
Elf  Personen  waren  wegen  leitender  Verwaltungstätigkeit  interniert  worden;  fünf  der
elf  Personen  hatten  auch  hohe  Verwaltungsposten  in  Lothringen  innegehabt.  Die
meisten  dieser  Beamten  hatten  parallel  dazu  hohe  Ämter  innerhalb  der  NSDAP  ausgeübt. ­
  Zwei  von  ihnen  wurden  als  Schuldige,  sechs  als  Minderbelastete,  zwei  als
Mitläufer  eingestuft  und  einer  amnestiert.  Die  Verweildauer  im  Internierungslager
reichte  von  fünf  bis  zu  45  Monaten.

Hohe  Verwaltungsbeamte:
-  Regierungspräsident  (und  Gauamtsleiter):  1
-  Oberbürgermeister  (und  Kreisleiter):  1
-  Landrat  (und  Kreisleiter):  1
-  Polizei  (und  SS-Gruppenführer):  1
-  Tätigkeit  in  Gauleitung  (und  Ortsgruppenleiter,  HJ-Führer):  2
-  Tätigkeit  in  Kreisleitung:  1
-  Tätigkeit  an  Sondergerichten  (und  Gau-,  Ortsgruppenamtsleiter):  4

Bei  17  der  158  Internierten  war  eine  Parteimitgliedschaft  nicht  feststellbar.  111  Personen ­
  waren  bereits  vor  1935  der  NSDAP  beigetreten  (davon  38  vor  1933),  14  im
Jahr  der  Volksabstimmung  und  16  nach  1936.  Bei  62  dieser  Pgs  war  das  ausgeübte
Amt  in  der  NSDAP  der  entscheidende  Grund  für  die  Internierung  gewesen  und
spielte  auch  bei  der  Höhe  des  Spruchkammerurteils  eine  Rolle.
            
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