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Monaten bis zu vier Jahren und neun Monaten (vorangegangene Kriegsgefangenschaft
nicht mitgerechnet). Sie hing bei länger internierten Personen mit dem Termin
der Spruchkammerverhandlung zusammen, die in den meisten Fällen mit der Freilassung
des Betroffenen endete.
Intemierungsdauer:
- bis zu einem Jahr: 30
- ein bis zwei Jahre: 39
- zwei bis drei Jahre: 66
- drei bis vier Jahre: 14
- unbekannt: 9
Die Spruchkammerurteile rechtfertigten in fast allen Fällen die vorangegangene Internierung.
Von den 66 Personen, die zwei bis drei Jahre interniert waren, wurden
sechs als Schuldige und 47 als Minderbelastete eingestuft; elf Personen wurden als
Mitläufer angesehen und zwei amnestiert. Von denjenigen, die drei bis vier Jahre interniert
waren, wurden sieben als Schuldige, fünf als Minderbelastete und zwei als
Mitläufer eingestuft.
Elf Personen waren wegen leitender Verwaltungstätigkeit interniert worden; fünf der
elf Personen hatten auch hohe Verwaltungsposten in Lothringen innegehabt. Die
meisten dieser Beamten hatten parallel dazu hohe Ämter innerhalb der NSDAP ausgeübt.
Zwei von ihnen wurden als Schuldige, sechs als Minderbelastete, zwei als
Mitläufer eingestuft und einer amnestiert. Die Verweildauer im Internierungslager
reichte von fünf bis zu 45 Monaten.
Hohe Verwaltungsbeamte:
- Regierungspräsident (und Gauamtsleiter): 1
- Oberbürgermeister (und Kreisleiter): 1
- Landrat (und Kreisleiter): 1
- Polizei (und SS-Gruppenführer): 1
- Tätigkeit in Gauleitung (und Ortsgruppenleiter, HJ-Führer): 2
- Tätigkeit in Kreisleitung: 1
- Tätigkeit an Sondergerichten (und Gau-, Ortsgruppenamtsleiter): 4
Bei 17 der 158 Internierten war eine Parteimitgliedschaft nicht feststellbar. 111 Personen
waren bereits vor 1935 der NSDAP beigetreten (davon 38 vor 1933), 14 im
Jahr der Volksabstimmung und 16 nach 1936. Bei 62 dieser Pgs war das ausgeübte
Amt in der NSDAP der entscheidende Grund für die Internierung gewesen und
spielte auch bei der Höhe des Spruchkammerurteils eine Rolle.