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Die Mitglieder verbrecherischer Organisationen wurden automatisch als Hauptschul
dige und Schuldige eingestuft 37 . Am 17. November 1947 schickte Laffon eine aus
führliche Beschreibung der einzelnen verbrecherischen Organisationen an die Län-
dergouvemeure. Die Instruktionen sollten an die Intemierten-Untersuchungsrichter
und die deutschen Landeskommissare für die politische Säuberung weitergereicht
werden 38 . Zuerst sollte in den Lagern eine erneute Überprüfung der Insassen stattfin
den, um sicherzustellen, daß sich kein Kriegsverbrecher oder Mitglied einer ge
sperrten Einheit unter ihnen befand; diese mußten dem BERCG übergeben werden.
Danach sollten die restlichen Internierten in zwei Gruppen aufgeteilt werden: Mit
glieder verbrecherischer Organisationen und NS-Aktivisten (des nazis actifs et mal-
faisants). Erstere sollten automatisch als Hauptschuldige, die anderen je nach for
maler Belastung als Hauptschuldige oder Schuldige (I oder II) eingestuft werden:
- Politische Leiter der NSDAP: I: Politische Leiter ab politischer Einsatzleiter ein
schließlich, II: alle Ränge darunter;
- Waffen-SS: I: Mitglieder der Totenkopf verbände, höhere Offiziere ab Sturmbann
führer einschließlich, SS-Helferinnen und SS-Kriegshelferinnen in den Konzentra
tionslagern, II: alle anderen Mitglieder der Waffen-SS, ausgenommen die zwangs
weise eingegliederten Personen, soweit sie innerhalb der SS weder zum Offizier
noch zum Unteroffizier aufgestiegen waren;
- Allgemeine SS: I: Offiziere ab Untersturmführer einschließlich, II: alle anderen
Mitglieder;
- Gestapo und SD: I: alle Mitglieder der Gestapo, leitende Beamte des RSHA und
der untergeordneten Behörden, höhere Beamte der Geheimen Feldpolizei und der
Grenzpolizei (Grepo), alle Mitglieder des deutschen Geheimdienstes, II: das übrige
Personal des RSHA, der Feld- und Grenzpolizei.
Alle Betroffenen sollten die Möglichkeit haben, Entlastungsmaterial beizubringen,
um vor der Spruchkammer eine mildere Einstufung erreichen zu können. Wenige
Tage später gab Laffon die Prioritäten bei der Überprüfung dieser Personen bekannt.
In folgender Reihenfolge sollten die Untersuchungsrichter die Akten erstellen:
1 .junge Mitglieder der Waffen-SS, die weder als individuelle Kriegsverbrecher an
geklagt waren noch einer der blockierten Einheiten angehört hatten und erst in den
beiden letzten Kriegsjahren zur Waffen-SS gekommen waren;
2. ältere Waffen-SS Mitglieder, die ebenfalls erst 1944 mobilisiert oder als Wehr
machtsangehörige der SS einverleibt worden waren;
3. Kranke und Invalide 39 .
Die Kritik der Kirchen
Gegen Ende des Jahres 1947 verstärkte sich die kirchliche Kritik an der Existenz der
Internierungslager. Von Koenig im November 1947 darauf aufmerksam gemacht,
37 Die Militärregierung verwies dabei auf die Bestimmungen der KR 38; CCFA, Februar 1948 (Anm. 21).
38 CCFA/CAB/C 11609: Laffon an die Ländergouvemeure, 17.11.1947; AOFAA DGAPc.3306 p.l 15.
39 CCFA/CAB/C 11927: Laffon an die Ländergouvemeure, 25.11.1947; AOFAA DG AP c.3302 p.91 d.2.