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Die Mitglieder verbrecherischer Organisationen wurden automatisch als Hauptschuldige
und Schuldige eingestuft 37 . Am 17. November 1947 schickte Laffon eine ausführliche
Beschreibung der einzelnen verbrecherischen Organisationen an die Ländergouvemeure.
Die Instruktionen sollten an die Intemierten-Untersuchungsrichter
und die deutschen Landeskommissare für die politische Säuberung weitergereicht
werden 38 . Zuerst sollte in den Lagern eine erneute Überprüfung der Insassen stattfinden,
um sicherzustellen, daß sich kein Kriegsverbrecher oder Mitglied einer gesperrten
Einheit unter ihnen befand; diese mußten dem BERCG übergeben werden.
Danach sollten die restlichen Internierten in zwei Gruppen aufgeteilt werden: Mitglieder
verbrecherischer Organisationen und NS-Aktivisten (des nazis actifs et malfaisants).
Erstere sollten automatisch als Hauptschuldige, die anderen je nach formaler
Belastung als Hauptschuldige oder Schuldige (I oder II) eingestuft werden:
- Politische Leiter der NSDAP: I: Politische Leiter ab politischer Einsatzleiter einschließlich,
II: alle Ränge darunter;
- Waffen-SS: I: Mitglieder der Totenkopf verbände, höhere Offiziere ab Sturmbannführer
einschließlich, SS-Helferinnen und SS-Kriegshelferinnen in den Konzentrationslagern,
II: alle anderen Mitglieder der Waffen-SS, ausgenommen die zwangsweise
eingegliederten Personen, soweit sie innerhalb der SS weder zum Offizier
noch zum Unteroffizier aufgestiegen waren;
- Allgemeine SS: I: Offiziere ab Untersturmführer einschließlich, II: alle anderen
Mitglieder;
- Gestapo und SD: I: alle Mitglieder der Gestapo, leitende Beamte des RSHA und
der untergeordneten Behörden, höhere Beamte der Geheimen Feldpolizei und der
Grenzpolizei (Grepo), alle Mitglieder des deutschen Geheimdienstes, II: das übrige
Personal des RSHA, der Feld- und Grenzpolizei.
Alle Betroffenen sollten die Möglichkeit haben, Entlastungsmaterial beizubringen,
um vor der Spruchkammer eine mildere Einstufung erreichen zu können. Wenige
Tage später gab Laffon die Prioritäten bei der Überprüfung dieser Personen bekannt.
In folgender Reihenfolge sollten die Untersuchungsrichter die Akten erstellen:
1 .junge Mitglieder der Waffen-SS, die weder als individuelle Kriegsverbrecher angeklagt
waren noch einer der blockierten Einheiten angehört hatten und erst in den
beiden letzten Kriegsjahren zur Waffen-SS gekommen waren;
2. ältere Waffen-SS Mitglieder, die ebenfalls erst 1944 mobilisiert oder als Wehrmachtsangehörige
der SS einverleibt worden waren;
3. Kranke und Invalide 39 .
Die Kritik der Kirchen
Gegen Ende des Jahres 1947 verstärkte sich die kirchliche Kritik an der Existenz der
Internierungslager. Von Koenig im November 1947 darauf aufmerksam gemacht,
37 Die Militärregierung verwies dabei auf die Bestimmungen der KR 38; CCFA, Februar 1948 (Anm. 21).
38 CCFA/CAB/C 11609: Laffon an die Ländergouvemeure, 17.11.1947; AOFAA DGAPc.3306 p.l 15.
39 CCFA/CAB/C 11927: Laffon an die Ländergouvemeure, 25.11.1947; AOFAA DG AP c.3302 p.91 d.2.