Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

362

Tabelle  40:
Kriegsverbrecher  in  der  ZFO  (Stand  April  1947): 17

Saar

Pfalz

R-H-N

Baden

Wü-Ho

ZFO

inhaftiert

183

83

177

301

245

989

verurteilt

152

175

152

131

309

919

Summe

335

258

329

432

554

1.908

Gegen  Ende  1946  fielen  zwei  Entscheidungen,  die  das  weitere  Verfahren  gegen  die
Internierten  bestimmten:  Der  Internationale  Militärgerichtshof  in  Nürnberg  sprach
nach  einjähriger  Verhandlung  am  1.  Oktober  sein  Urteil 18 ,  und  wenige  Tage  später
wurde  die  Kontrollratsdirektive  Nr.  38  veröffentlicht.  Die  vier  Anklagepunkte  hatten
auf  Verschwörung  gegen  den  Frieden,  Verbrechen  gegen  den  Frieden,  Kriegsverbrechen ­
  und  Verbrechen  gegen  die  Menschlichkeit  gelautet.  Neben  Einzelpersonen  hatte
die  Anklageschrift  beantragt,  folgende  Organisationen  für  verbrecherisch  zu  erklären: ­
  das  Korps  der  Politischen  Leiter  der  NSDAP,  die  Gestapo,  den  SD,  die  SS,  die
SA,  die  Reichsregierung,  den  Generalstab  und  das  Oberkommando  der  Wehrmacht.
Das  Gericht  gab  diesem  Antrag  nur  in  den  ersten  vier  Fällen  statt.
Den  vier  verbrecherischen  Organisationen  (Politische  Leiter  der  NSDAP,  Gestapo,
SD  und  SS)  wurden  verschiedene  Verbrechen  angelastet.  Jedes  Mitglied  hatte  sich
strafbar  gemacht,  sans  toutefois  qu'un  fait  precis  soit  releve  ä  l'encontre  des  interesses',
  es  wurden  aber  nicht  alle  Mitglieder  als  gleich  schuldig  angesehen 19 .  Den  Politischen ­
  Leitern  der  NSDAP  wurde  vorgeworfen,  an  der  Germanisierung  der  besetzten
Gebiete,  der  Judenverfolgung,  der  Durchführung  des  Zwangsarbeiterprogramms  und
der  Mißhandlung  von  Kriegsgefangenen  beteiligt  gewesen  zu  sein.  Als  Verbrecher
wurden  folgende  Ranginhaber  und  Funktionsträger  angesehen:  Reichs-,  Gau-,  Kreisund
  Ortsgruppenleiter  sowie  alle  Amtsleiter  auf  Reichs-,  Gau-  und  Kreisebene.  Der
Gestapo  und  dem  SD  wurden  die  Verbrechen  der  Judenverfolgung  und  -Vernichtung,
Verbrechen  gegen  die  Menschlichkeit  in  den  Konzentrationslagern  und  in  den  besetzten ­
  Gebieten,  die  Ausführung  des  Zwangsarbeiterprogramms  und  die  Mißhandlung ­
  von  Kriegsgefangenen  vorgeworfen.  Ausgenommen  war  der  Zollgrenzschutz
und  das  Büro-  und  anderweitige  Hilfspersonal  der  Gestapo.  Den  Mitgliedern  der  SS
wurden  dieselben  Verbrechenstatbestände  angelastet.  Als  Verbrecher  wurden  alle
Angehörigen  der  Allgemeinen  SS,  der  Waffen-SS,  der  SS-Totenkopfverbände  und
diejenigen  Mitglieder  der  Polizei,  die  offiziell  einen  SS-Rang  getragen  hatten,  ange17 ­

  CCFA/DGJ,  30.4.47;  AOFAA  DG  AP  c.233  p.50.
18  Zum  Internationalen  Gerichtshof  in  Nürnberg:  Kleßmann,  S.  78ff.;  Politik  als  Verbrechen.  40  Jahre
"Nürnberger  Prozesse"/hrsg.  von  Martin  Hirsch  u.a.  Hamburg  1986;  Rückerl,  S.  88ff.;  Smith,  Bradley
F.:  Der  Jahrhundertprozeß.  Die  Motive  der  Richter  von  Nürnberg.  Anatomie  einer  Urteilsfindung.
Frankfurt/Main  1977.  Das  Urteil  ist  abgedruckt  in:  JO-CCFA  Nr.  42/46  (18.10.1946),  S.  347ff.
19  CCFA/CAB/C  11609:  Laffon  an  die  Ländergouvemeure,  17.11.1947:  "Jugement  des  membres  des  organisations
  criminelles";  siehe  auch  den  Anhang  zu:  CCFA/SUR/PG  1005:  Laffon  an  die  Ländergouvemeure, ­
  7.7.1947;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.l  15.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.