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Tabelle 40:
Kriegsverbrecher in der ZFO (Stand April 1947): 17
Saar
Pfalz
R-H-N
Baden
Wü-Ho
ZFO
inhaftiert
183
83
177
301
245
989
verurteilt
152
175
152
131
309
919
Summe
335
258
329
432
554
1.908
Gegen Ende 1946 fielen zwei Entscheidungen, die das weitere Verfahren gegen die
Internierten bestimmten: Der Internationale Militärgerichtshof in Nürnberg sprach
nach einjähriger Verhandlung am 1. Oktober sein Urteil 18 , und wenige Tage später
wurde die Kontrollratsdirektive Nr. 38 veröffentlicht. Die vier Anklagepunkte hatten
auf Verschwörung gegen den Frieden, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen
und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelautet. Neben Einzelpersonen hatte
die Anklageschrift beantragt, folgende Organisationen für verbrecherisch zu erklären:
das Korps der Politischen Leiter der NSDAP, die Gestapo, den SD, die SS, die
SA, die Reichsregierung, den Generalstab und das Oberkommando der Wehrmacht.
Das Gericht gab diesem Antrag nur in den ersten vier Fällen statt.
Den vier verbrecherischen Organisationen (Politische Leiter der NSDAP, Gestapo,
SD und SS) wurden verschiedene Verbrechen angelastet. Jedes Mitglied hatte sich
strafbar gemacht, sans toutefois qu'un fait precis soit releve ä l'encontre des interesses',
es wurden aber nicht alle Mitglieder als gleich schuldig angesehen 19 . Den Politischen
Leitern der NSDAP wurde vorgeworfen, an der Germanisierung der besetzten
Gebiete, der Judenverfolgung, der Durchführung des Zwangsarbeiterprogramms und
der Mißhandlung von Kriegsgefangenen beteiligt gewesen zu sein. Als Verbrecher
wurden folgende Ranginhaber und Funktionsträger angesehen: Reichs-, Gau-, Kreisund
Ortsgruppenleiter sowie alle Amtsleiter auf Reichs-, Gau- und Kreisebene. Der
Gestapo und dem SD wurden die Verbrechen der Judenverfolgung und -Vernichtung,
Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Konzentrationslagern und in den besetzten
Gebieten, die Ausführung des Zwangsarbeiterprogramms und die Mißhandlung
von Kriegsgefangenen vorgeworfen. Ausgenommen war der Zollgrenzschutz
und das Büro- und anderweitige Hilfspersonal der Gestapo. Den Mitgliedern der SS
wurden dieselben Verbrechenstatbestände angelastet. Als Verbrecher wurden alle
Angehörigen der Allgemeinen SS, der Waffen-SS, der SS-Totenkopfverbände und
diejenigen Mitglieder der Polizei, die offiziell einen SS-Rang getragen hatten, ange17
CCFA/DGJ, 30.4.47; AOFAA DG AP c.233 p.50.
18 Zum Internationalen Gerichtshof in Nürnberg: Kleßmann, S. 78ff.; Politik als Verbrechen. 40 Jahre
"Nürnberger Prozesse"/hrsg. von Martin Hirsch u.a. Hamburg 1986; Rückerl, S. 88ff.; Smith, Bradley
F.: Der Jahrhundertprozeß. Die Motive der Richter von Nürnberg. Anatomie einer Urteilsfindung.
Frankfurt/Main 1977. Das Urteil ist abgedruckt in: JO-CCFA Nr. 42/46 (18.10.1946), S. 347ff.
19 CCFA/CAB/C 11609: Laffon an die Ländergouvemeure, 17.11.1947: "Jugement des membres des organisations
criminelles"; siehe auch den Anhang zu: CCFA/SUR/PG 1005: Laffon an die Ländergouvemeure,
7.7.1947; AOFAA DGAP c.3306 p.l 15.