Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Diese  Liste  diente  auch  den  Einheiten  der  l^ re  Armee  Fransaise  als  Direktive 3 .  Die
Verschärfung  der  Internierungsrichtlinien,  wie  sie  im  SHAEF-Handbook  Governing
Policy  and  Procedure  vom  April  1945  vorgenommen  wurde,  fand  in  den  französisch
besetzten  Gebieten  keine  Anwendung;  sie  hatte  unter  anderem  die  Internierung  aller
Mitglieder  der  Waffen-SS  ab  Scharführer  und  der  Allgemeinen  SS  ab  Unterscharführer ­
  vorgesehen 4 .  Die  Intemierungsmaßnahmen  der  französischen  Militärregierung
wurden  vom  Directeur  de  la  Sürete  in  Baden-Baden,  Andrieu,  geleitet;  sein  Stellvertreter ­
  war  Raymond  Viguie.  Als  Jurist  hatte  Andrieu  bis  1944  eine  leitende  Funktion
in  der  Polizeiverwaltung  in  Marseille  ausgeübt.  Seine  Direktion  unterstand  -  wie  die
drei  Directions  Generales  -  direkt  Generalverwalter  Laffon.  Leiter  der  Unterabteilung ­
  Police  Generale  war  der  Chef  de  Service  Iversenc.  In  den  einzelnen  Ländern
übernahmen  die  Contröleurs  de  la  Sürete  diese  Aufgaben;  ihnen  unterstanden  in  den
Kreisen  je  ein  Commissaire  de  la  Sürete.
In  der  französischen  Zone  befanden  sich  im  November  1945  11.120  Personen  in  den
verschiedenen  Internierungslagern  -  weitere  1.463  Personen  waren  in  Gefängnissen
inhaftiert.  Der  ehemalige  Gauleiter  von  Baden,  Robert  Wagner,  war  der  prominenteste ­
  Gefangene 5 .  Die  große  Anzahl  der  Internierten  einerseits,  unter  denen  auch  viele
nur  leicht  belastete  oder  unschuldige  Personen  waren,  und  andererseits  die  große
Zahl  schwer  belasteter  Nationalsozialisten,  die  sich  noch  in  Freiheit  befanden,  veranlaßten
  die  Militärregierung,  im  Januar  1946  eine  eigene  Intemierungsdirektive  zu
entwerfen.  Laffon  machte  den  Mangel  an  qualifiziertem  Personal  für  die  Misere  verantwortlich. ­
  Künftig  sollte  nach  einem  von  der  Justiz-Direktion  entworfenen  Formular ­
  für  jeden  Internierten  eine  Personalakte  angelegt  werden,  afm  d'eviter  les  errements
  du  debut  de  l'occupation,  qui  se  sont  traduits  le  plus  souvent  par  une  absence
  complete  de  dossiers  pour  des  personnes  arretees  ou  internees.  Parallel  dazu
sollte  jeder  Commissaire  eine  Namensliste  aller  in  seinem  Kreis  ansässigen  höheren
Funktionsträger  der  NSDAP,  ihrer  Gliederungen  und  Verbände  erstellen.  Diese  Personen ­
  seien  dann,  soweit  noch  nicht  geschehen,  zu  internieren 6 .  Die  Intemierungsliste
  des  SHAEF-Handbooks  wurde  nur  in  wenigen  Punkten  verändert.  Neu  hinzu  kamen ­
  Bestimmungen  für  drei  NS-Jugendorganisationen:  Deutsches  Jungvolk,  Bund
Deutscher  Mädel  und  Jungmädel.  Jede/r  Führer/-in  in  vergleichbarer  Position  wie  ein
HJ-Bannführer  sollte  interniert  werden.  NSDAP-Funktionäre  sollten  künftig  erst  ab

3  l£re  Armöe  Fran£./9e  DJ.C./GM:  "Instruction  particulifcre  No  1  sur  le  Gouvernement  Militaire  en  AL-LEMAGNE
  -  ANNEXE  -  No  2:  Liste  des  Organisations  Nazies,  dont  les  membres  doivent  etre  arretes
et  detenus",  o.D.  (März  1945);  AOFAA  SEAAA  2  c.2669  p.4.
4  SHAEF-Handbook  "Governing  Policy  and  Procedures  for  the  Military  Occupation  of  Germany".  Revised
  Edition,  April  1945:  Chapter  VI:  323;  AOFAA  DGAP  c.1909  p.342.  Im  Februar  1948  wies  Tournie,
  sous-Directeur  der  Division  des  Affaires  Administratives,  General  Koenig  darauf  hin,  daß  der
größte  Teil  der  in  der  ZFO  internierten  SS-Unteroffiziere  aus  amerikanischen  Lagern  überführt  worden
sei;  CCFA/DGAA/INT/CAB:  Toumie,  Februar  1948;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.97.  Zu  den  Internierungslagern ­
  in  Südbaden:  Grohnert,  S.  162ff.
5  CCFA/SUR,  8.12.1945;  AOFAA  DGAP  c.232  p.47.
6  CCFA/SUR/RG  753:  Laffon  an  die  Ländergouvemeure,  15.1.1946;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.l  15.  Es
fehlte  nicht  nur  am  Personal:  Im  Juli  1947  stellte  der  Contröleur  de  la  Sürete  von  Rheinland-Pfalz  fest,
daß  einige  seiner  Commissaires  (noch)  nicht  im  Besitz  dieser  Direktive  waren;  GMRP/SUR/PG  772,
15.7.1947;  AOFAA  RP  c.l  125.
            
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