353
der gegebenen Möglichkeiten bevorzugt eingestellt werden sollten 139 . In Rheinland-Pfalz
sorgten sich das Landeskommissariat und die Militärregierung um die Zukunft
der Betroffenen 140 . Im November 1950 waren noch knapp 15% der ehemaligen Beschäftigten
arbeitslos 141 .
Die Durchführung der Amnestien
Ende Juni 1947 beauftragte die Militärregierung Junglas mit der Durchführung der
Jugendamnestie-Verordnung Nr. 92; sie behielt sich das Genehmigungsrecht vor 142 .
Ein halbes Jahr später wurde die Amnestie für die nominellen Nationalsozialisten
(Verordnung Nr. 133) verkündet. Der "Rheinische Merkur" sah dadurch bereits den
gordischen Knoten der Entnazifizierung durchschlagen: Die Amnestie würde Tausenden
Lebensmut und Schaffensfreude zurückgeben 143 . Die Durchführungsbestimmungen
der Militärregierung schränkten aber den Kreis der Betroffenen stark ein.
Junglas erreichte einige Zugeständnisse: nominelle Angehörige der Reiter-SS und die
Fördernden Mitglieder der SS, NS V-Block warte, DAF-Straßen-, Block- und Zellenobmänner
sowie alle kleinen Amtsinhaber in den "angeschlossenen Verbänden"
und "anderen Organisationen" konnten ebenso amnestiert werden. Die Öffentlichen
Kläger stellten Listen der Betroffenen zusammen und reichten sie über das Landeskommissariat
bei der Militärregierung ein 144 .
Die erweiterte Mitläuferamnestie nach der Verordnung Nr. 165 trat in Rheinland-Pfalz
Ende Juli 1948 in Kraft 145 . Der Vorschlag Junglas zur Durchführung der Amnestie
wurde von Roynette begrüßt. Danach sollten alle Mitläufer automatisch amnestiert
werden, während für die noch nicht rechtskräftigen Fälle deutsch-französische
Kommissionen in Neustadt und Koblenz eingerichtet werden sollten 146 . Ehemalige
Internierte oder SS-Mitglieder wurden durch die Militärregierung von der Amnestie
ausgeschlossen, auch wenn sie zuvor als Mitläufer eingestuft worden waren 147 ; die
139 Büro der Ministerpräsidenten des amerikanischen, britischen und französischen Besatzungsgebietes,
29.5.1949; LHA KO 860/977 11/179.
140 GMRP/POL/EPU 762: Hettier de Boislambert an die Delegierten, 10.5.1950; Min.Innem an Altmeäer,
23.6.1950; Staatskanzlei an Altmeier, 21.6.1950; AOFAA RP c.1049 u. LHA KO 457/26.
141 Min.Innem/Kuraner an die SprK I, 29.11.1950; LA SP R 18/41.
142 GMRP/EPU 4011: De Vassoigne an Altmeier, 30.6.1947; GMRP/EPU 7639: Roynette an Junglas,
4.5.1948; AOFAA RP c.920 p.24 d.229 u. c.901 p.7.
143 "Der Rheinische Merkur", 29.11.1947; siehe auch: "Die Rheinpfalz", 13,12.1947.
144 GMPA/AA/INT/DEN 5603: Brozen-Favereau an Wolf, 30.12.1947; GMRP/EPU 6526: Hettier de
Boislambert an Junglas, 6.1.1948; Junglas: "Anordnung betreffend die Anwendung der Verordnung
Nr. 133", 3.2.1948; LA SP H 13/753/274-276, AOFAA RP c.920 p.24 d.229 u. c.3190 p.71. Während
in der Pfalz als Stichtag der Amnestie der Tag der Unterzeichnung der Bescheide durch den Gouverneur
festgesetzt wurde, galt im übrigen Gebiet von Rheinland-Pfalz der Veröffentlichungstag der Verordnung
Nr. 133 (30. November 1947).
145 GMRP/EPU 8637 u. 8763: Hettier de Boislambert an Altmeier, 21. u. 29.7.1948; AOFAA RP c.901
р. 5.
146 Ebd. u. LK/Kuraner: "1. Anordnung zur Durchführung der Verordnung 133/165", o.D. (17.8.1948);
AOFAA RPc.943 p.26.
147 Junglas: VA Nr. 16, 25.9.1948; GMRP/EPU 9525: Roynette an Junglas, 16.10.1948; AOFAA RP
с. 3190 p.71 u. c.901 p.7.