Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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der  gegebenen  Möglichkeiten  bevorzugt  eingestellt  werden  sollten 139 .  In  Rheinland-Pfalz
  sorgten  sich  das  Landeskommissariat  und  die  Militärregierung  um  die  Zukunft
der  Betroffenen 140 .  Im  November  1950  waren  noch  knapp  15%  der  ehemaligen  Beschäftigten ­
  arbeitslos 141 .

Die  Durchführung  der  Amnestien
Ende  Juni  1947  beauftragte  die  Militärregierung  Junglas  mit  der  Durchführung  der
Jugendamnestie-Verordnung  Nr.  92;  sie  behielt  sich  das  Genehmigungsrecht  vor 142 .
Ein  halbes  Jahr  später  wurde  die  Amnestie  für  die  nominellen  Nationalsozialisten
(Verordnung  Nr.  133)  verkündet.  Der  "Rheinische  Merkur"  sah  dadurch  bereits  den
gordischen  Knoten  der  Entnazifizierung  durchschlagen:  Die  Amnestie  würde  Tausenden ­
  Lebensmut  und  Schaffensfreude  zurückgeben  143 .  Die  Durchführungsbestimmungen ­
  der  Militärregierung  schränkten  aber  den  Kreis  der  Betroffenen  stark  ein.
Junglas  erreichte  einige  Zugeständnisse:  nominelle  Angehörige  der  Reiter-SS  und  die
Fördernden  Mitglieder  der  SS,  NS  V-Block  warte,  DAF-Straßen-,  Block-  und  Zellenobmänner ­
  sowie  alle  kleinen  Amtsinhaber  in  den  "angeschlossenen  Verbänden"
und  "anderen  Organisationen"  konnten  ebenso  amnestiert  werden.  Die  Öffentlichen
Kläger  stellten  Listen  der  Betroffenen  zusammen  und  reichten  sie  über  das  Landeskommissariat ­
  bei  der  Militärregierung  ein 144 .
Die  erweiterte  Mitläuferamnestie  nach  der  Verordnung  Nr.  165  trat  in  Rheinland-Pfalz
  Ende  Juli  1948  in  Kraft 145 .  Der  Vorschlag  Junglas  zur  Durchführung  der  Amnestie ­
  wurde  von  Roynette  begrüßt.  Danach  sollten  alle  Mitläufer  automatisch  amnestiert ­
  werden,  während  für  die  noch  nicht  rechtskräftigen  Fälle  deutsch-französische
Kommissionen  in  Neustadt  und  Koblenz  eingerichtet  werden  sollten 146 .  Ehemalige
Internierte  oder  SS-Mitglieder  wurden  durch  die  Militärregierung  von  der  Amnestie
ausgeschlossen,  auch  wenn  sie  zuvor  als  Mitläufer  eingestuft  worden  waren 147 ;  die

139  Büro  der  Ministerpräsidenten  des  amerikanischen,  britischen  und  französischen  Besatzungsgebietes,
29.5.1949;  LHA  KO  860/977  11/179.
140  GMRP/POL/EPU  762:  Hettier  de  Boislambert  an  die  Delegierten,  10.5.1950;  Min.Innem  an  Altmeäer,
23.6.1950;  Staatskanzlei  an  Altmeier,  21.6.1950;  AOFAA  RP  c.1049  u.  LHA  KO  457/26.
141  Min.Innem/Kuraner  an  die  SprK  I,  29.11.1950;  LA  SP  R  18/41.
142  GMRP/EPU  4011:  De  Vassoigne  an  Altmeier,  30.6.1947;  GMRP/EPU  7639:  Roynette  an  Junglas,
4.5.1948;  AOFAA  RP  c.920  p.24  d.229  u.  c.901  p.7.
143  "Der  Rheinische  Merkur",  29.11.1947;  siehe  auch:  "Die  Rheinpfalz",  13,12.1947.
144  GMPA/AA/INT/DEN  5603:  Brozen-Favereau  an  Wolf,  30.12.1947;  GMRP/EPU  6526:  Hettier  de
Boislambert  an  Junglas,  6.1.1948;  Junglas:  "Anordnung  betreffend  die  Anwendung  der  Verordnung
Nr.  133",  3.2.1948;  LA  SP  H  13/753/274-276,  AOFAA  RP  c.920  p.24  d.229  u.  c.3190  p.71.  Während
in  der  Pfalz  als  Stichtag  der  Amnestie  der  Tag  der  Unterzeichnung  der  Bescheide  durch  den  Gouverneur ­
  festgesetzt  wurde,  galt  im  übrigen  Gebiet  von  Rheinland-Pfalz  der  Veröffentlichungstag  der  Verordnung ­
  Nr.  133  (30.  November  1947).
145  GMRP/EPU  8637  u.  8763:  Hettier  de  Boislambert  an  Altmeier,  21.  u.  29.7.1948;  AOFAA  RP  c.901
р.  5.
146  Ebd.  u.  LK/Kuraner:  "1.  Anordnung  zur  Durchführung  der  Verordnung  133/165",  o.D.  (17.8.1948);
AOFAA  RPc.943  p.26.
147  Junglas:  VA  Nr.  16,  25.9.1948;  GMRP/EPU  9525:  Roynette  an  Junglas,  16.10.1948;  AOFAA  RP
с.  3190  p.71  u.  c.901  p.7.
            
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