Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Manchmal  scheiterten  aber  auch  alle  Ermittlungen  am  entschlossenen  Widerstand
der  ganzen  Gemeinde.  Der  Gemeinderat  von  Jünkerath/Daun  beschloß  in  seiner  Sitzung ­
  am  18.  Mai  1948,fiir  alle  Jünkerather  Einwohner  ein  Gutachten  dergestalt  abzugeben, ­
  daß  kein  ehemaliges  Mitglied  der  NSDAP,  welches  in  Jünkerath  wohnt,  sich
habe  Verbrechen  oder  Handlungen  zuschulden  kommen  lassen,  die  eine  nachteilige
Beurteilung  in  Bezug  auf  die  politische  Bereinigung  rechtfertigen  l34 .
3.4.  Der  Abschluß  der  Entnazifizierung
Aufsehenerregende  Spruchkammerverhandlungen  blieben  in  Rheinland-Pfalz  aus.
Kuraner  stellte  Anfang  1950  fest,  daß  die  politische  Säuberung  im  Lande  Rheinland-Pfalz
  bisher  ohne  Skandalfälle  durchgeführt  worden  war 135 .
Das  Schutzgesetz  vom  30.  Dezember  1948
Bereits  Ende  1948  hatte  Landeskommissar  Junglas  den  Abbau  der  meisten  Untersuchungsausschüsse ­
  angekündigt.  Die  Durchführung  der  Amnestien  habe  für  die  Verfahren ­
  gegen  Hauptschuldige  und  Belastete  Platz  gemacht 136 .  Der  Gesamtbetriebsrat
des  Landeskommissariats/Abteilung  Pfalz  forderte  die  Übernahme  sämtlicher  Mitglieder ­
  in  den  öffentlichen  Dienst.  Es  sei  nicht  akzeptabel,  daß  ehemalige  Nationalsozialisten ­
  wiedereingestellt,  die  politisch  unbelasteten  Mitglieder  der  Spruchkammerorgane ­
  aber  entlassen  werden  würden 137 .  In  Zusammenarbeit  mit  dem  Justizministerium ­
  entwarf  das  Landeskommissariat  das  Landesgesetz  zur  Überführung  der  bei
der  politischen  Säuberung  tätigen  Personen  in  andere  Beschäftigungen
(Schutzgesetz),  das  am  11.  Januar  1949  im  Gesetz-  und  Verordnungsblatt  veröffentlicht ­
  wurde.  Jeder  zuvor  fest  Angestellte  sollte  in  seine  alte  Stelle  zurückkehren  können; ­
  ein  einjähriger  Kündigungsschutz  sollte  die  Betroffenen  vor  Boykottierungsversuchen ­
  schützen.  Die  Beschäftigten,  die  zuvor  nicht  im  öffentlichen  Dienst  gearbeitet
hatten,  konnten  beantragen,  entsprechend  ihren  Fähigkeiten  weiterbeschäftigt  zu
werden.  Die  Entscheidung  oblag  einer  Gutachterkommission.  Alle  anderen  Personen
wurden  an  die  Arbeitsämter  zur  bevorzugten  Vermittlung  überwiesen;  ihnen  konnte
für  drei  Monate  eine  Übergangsbeihilfe  gewährt  werden 138 .
Überall  in  den  drei  westlichen  Besatzungszonen  stieß  die  Unterbringung  der  ehemaligen ­
  Beschäftigten  der  Säuberungsbehörden  auf  Schwierigkeiten.  Die  Konferenz  der
Ministerpräsidenten  beschloß  daher  im  Mai  1949,  daß  diese  Personen  im  Rahmen

134  Zitiert  nach:  Junglas  an  das  Regierungspräsidium  Trier,  25.8.1948;  LHA  KO  457/26.
135  LK/Kuraner  an  die  Redaktion  der  "Rheinischen  Landeszeitung",  9.2.1950;  LHA  KO  856  A/28.  Siehe
auch  die  Danksagung  Junglas  an  alle  Mitarbeiter  der  Spruchkammerorgane:  Ltag  RLP  1  .WP  Drs.  1/84:
Sitzungsprotokoll,  13.7.1950,  S.  2420ff.
136  Junglas:  Runderlaß,  29.11.  u.  16.12.1948;  LHA  KO  457/26  u.  LA  SP  R  18/53.
137  Gesamtbetriebsrat  des  LK/Pfalz,  17.7.1948;  AsD  Bezirk  Pfalz  806.
138  Schutzgesetz,  30.12.1948;  GVBL-RLP  Nr.  1/49  (11.1.1949),  S.  5f.  Zum  Gesetzgebungsverfahren:
LHA  KO  860/4100  u.  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  11/693  u.  706;  Drs.  1/41:  Sitzungsprotokoll,  25.11.1948.
            
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