Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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deraufnahmeverfahren  gegen  Entnazifizierungsbescheide  gefällt  worden  waren,  gäbe
es  keine  Einspruchsmöglichkeit.  Erst  nach  längerer  Diskussion  räumte  die  Landesregierung ­
  der  Militärregierung  dieses  Recht  ein.  Alle  Wiederaufnahmeanträge  wurden
künftig  der  erstinstanzlichen  Spruchkammer  zugeleitet.  Gegen  Entscheidungen  der
Rechtsmittelabteilung  konnte  erneut  Einspruch  eingelegt  werden,  der  vor  einer  anderen ­
  Abteilung  verhandelt  wurde 130 .
Neben  der  allgemeinen  Entnazifizierungsmüdigkeit  und  der  juristischen  Argumentatäonsweise
  der  Spruchkammern  war  eine  weitere  Ursache  für  die  milden  Spruchkammerurteile ­
  (siehe  Tabelle  34)  der  Inhalt  der  Ermittlungsakten,  die  von  den  Öffentlichen ­
  Klägern  zusammengestellt  wurden.  Der  Oberste  Öffentliche  Kläger,  Janssen,
  hatte  in  seinem  Runderlaß  am  20.  September  1947  als  Ziel  genannt,  das  Vertrauen ­
  der  Bevölkerung  in  die  gerechte  und  liebevolle  Abwägung  des  Verhaltens  der
Betroffenen  in  der  Nazizeit  sicherzustellen.  Es  sei  nicht  Aufgabe  der  Öffentlichen
Kläger,  möglichst  viele  Sühnemaßnahmen  zu  beantragen,  sondern  denen  zu  helfen,
die  aus  Unachtsamkeit,  Leichtsinn  oder  Schwäche  das  Dritte  Reich  bejaht  haben,
ohne  sich  an  seinen  Verbrechen  beteiligt  zu  haben  > 35 .  Drei  Monate  später  schränkte
Junglas  dies  ein,  indem  er  ausdrücklich  darauf  hinwies,  daß  die  Anklageschriften
eindeutiges  Belastungsmaterial  beinhalten  sollten:  Es  ist  nicht  Aufgabe  der  Öffentlichen ­
  Kläger,  wirklich  Belastete,  Nutznießer  usw.  zu  verteidigen  oder  sie  in  eine
Gruppe  einzugliedern,  die  der  Belastung  nicht  entspricht 132 .

Tabelle  34:
Einspruchsverhandlungen  vor  der  Spruchkammer  der  Pfalz  (Okt.-Dez.  I949): m

Bisherige  Einstufung

Neue  Einstufung

Hauptschuldige

0  =

0%

0  =

0%

Belastete

1.867  =

10,0%

20  =

0,1%

Minderbelastete

179  =

0,9%

382  =

2,0%

Mitläufer

16.565  =

88,9%

1.687  =

9,1%

Entlastete

15  =

0,1%

55  =

0,2%

Verordnung  Nr.  92

-  =

17  =

0,1%

Verordnung  Nr.  133

-  =

6.940  =

37,3%

Verordnung  Nr.  165

-  =

9.471  =

50,8%

Nichtbetroffenen-Bescheide

-  =

54  =

0,3%

Summe

18.626  =

100%

18.626  =

100%

130 GMRP/CAB:  Julitte  an  Roynette,  8.12.1947;  GMRP/EPU  6366:  Hettier  de  Boislambert  an  Laffon,
6.12.1947;  Altmeier  an  Hettier  de  Boislambert,  19.12.1947;  AOFAA  RP  c.901  p.6,  DGAP  c.233  p.51
u.  RP  c.901  p.l.  Das  Justizministerium  wollte  das  Recht,  Einspruch  gegen  Urteile  der  2.  Instanz  einlegen
  zu  können,  nur  der  Militärregierung,  nicht  aber  Junglas  zugestehen;  hierzu:  Min.Justiz/Krüger  an
Junglas,  14.4.1949;  LHA  KO  856  A/142.
131  LK/Janssen:  "Die  Aufgaben  des  Öffentlichen  Klägers",  20.9.1947;  siehe  auch:  Junglas:  Dienstanweisung ­
  zur  LVO  für  den  Öffentlichen  Kläger,  25.9.1947;  LHA  KO  856  A/149.
132 Junglas  an  die  Öffentlichen  Kläger,  10.12.1947.  Im  Mai  1948  untersagte  eres  ihnen,  Leumundszeugnisse ­
  auszustellen;  Runderlaß,  12.5.1948;  LA  SP  R  18/53  u.  54.
133  CCFA/CAB:  "Contröle  du  personnel  allemand",  Dezember  1949;  AOFAA  DGAP  c.3302  p.88.
            
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