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deraufnahmeverfahren gegen Entnazifizierungsbescheide gefällt worden waren, gäbe
es keine Einspruchsmöglichkeit. Erst nach längerer Diskussion räumte die Landesregierung
der Militärregierung dieses Recht ein. Alle Wiederaufnahmeanträge wurden
künftig der erstinstanzlichen Spruchkammer zugeleitet. Gegen Entscheidungen der
Rechtsmittelabteilung konnte erneut Einspruch eingelegt werden, der vor einer anderen
Abteilung verhandelt wurde 130 .
Neben der allgemeinen Entnazifizierungsmüdigkeit und der juristischen Argumentatäonsweise
der Spruchkammern war eine weitere Ursache für die milden Spruchkammerurteile
(siehe Tabelle 34) der Inhalt der Ermittlungsakten, die von den Öffentlichen
Klägern zusammengestellt wurden. Der Oberste Öffentliche Kläger, Janssen,
hatte in seinem Runderlaß am 20. September 1947 als Ziel genannt, das Vertrauen
der Bevölkerung in die gerechte und liebevolle Abwägung des Verhaltens der
Betroffenen in der Nazizeit sicherzustellen. Es sei nicht Aufgabe der Öffentlichen
Kläger, möglichst viele Sühnemaßnahmen zu beantragen, sondern denen zu helfen,
die aus Unachtsamkeit, Leichtsinn oder Schwäche das Dritte Reich bejaht haben,
ohne sich an seinen Verbrechen beteiligt zu haben > 35 . Drei Monate später schränkte
Junglas dies ein, indem er ausdrücklich darauf hinwies, daß die Anklageschriften
eindeutiges Belastungsmaterial beinhalten sollten: Es ist nicht Aufgabe der Öffentlichen
Kläger, wirklich Belastete, Nutznießer usw. zu verteidigen oder sie in eine
Gruppe einzugliedern, die der Belastung nicht entspricht 132 .
Tabelle 34:
Einspruchsverhandlungen vor der Spruchkammer der Pfalz (Okt.-Dez. I949): m
Bisherige Einstufung
Neue Einstufung
Hauptschuldige
0 =
0%
0 =
0%
Belastete
1.867 =
10,0%
20 =
0,1%
Minderbelastete
179 =
0,9%
382 =
2,0%
Mitläufer
16.565 =
88,9%
1.687 =
9,1%
Entlastete
15 =
0,1%
55 =
0,2%
Verordnung Nr. 92
- =
17 =
0,1%
Verordnung Nr. 133
- =
6.940 =
37,3%
Verordnung Nr. 165
- =
9.471 =
50,8%
Nichtbetroffenen-Bescheide
- =
54 =
0,3%
Summe
18.626 =
100%
18.626 =
100%
130 GMRP/CAB: Julitte an Roynette, 8.12.1947; GMRP/EPU 6366: Hettier de Boislambert an Laffon,
6.12.1947; Altmeier an Hettier de Boislambert, 19.12.1947; AOFAA RP c.901 p.6, DGAP c.233 p.51
u. RP c.901 p.l. Das Justizministerium wollte das Recht, Einspruch gegen Urteile der 2. Instanz einlegen
zu können, nur der Militärregierung, nicht aber Junglas zugestehen; hierzu: Min.Justiz/Krüger an
Junglas, 14.4.1949; LHA KO 856 A/142.
131 LK/Janssen: "Die Aufgaben des Öffentlichen Klägers", 20.9.1947; siehe auch: Junglas: Dienstanweisung
zur LVO für den Öffentlichen Kläger, 25.9.1947; LHA KO 856 A/149.
132 Junglas an die Öffentlichen Kläger, 10.12.1947. Im Mai 1948 untersagte eres ihnen, Leumundszeugnisse
auszustellen; Runderlaß, 12.5.1948; LA SP R 18/53 u. 54.
133 CCFA/CAB: "Contröle du personnel allemand", Dezember 1949; AOFAA DGAP c.3302 p.88.