Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Die  Entnazifizierung  juristischer  Personen  in  der  Privatwirtschaft
Die  LVO  hatte  die  Möglichkeit  der  Entnazifizierung  juristischer  Personen  vorgesehen. ­
  Hettier  de  Boislambert  hatte  bei  den  Gesetzesberatungen  der  Landesregierung
zugesagt,  daß  die  konfiszierten  Vermögen  dem  Land  und  nicht  der  französischen
Militärregierung  zufallen  würden 115 .  Coue,  Chef  des  Service  Epuration  in  Neustadt,
forderte  im  Oktober  1947  den  stellvertretenden  Landeskommissar  Wolf  auf,  die  Verfahren ­
  gegen  die  "Nazi-Firmen"  wiederaufzunehmen 116 .  Im  Frühjahr  1948  erfuhr  der
Service  Epuration  in  Baden-Baden,  daß  die  pfälzischen  Spruchkammerorgane  -  mit
Genehmigung  des  Gouverneurs  Brozen-Favereau  -  die  Nationalisierung  einiger
"Nazi-Firmen"  planten.  Flecher  untersagte  jede  derartige  Maßnahme:  A  l'heure  actuelle,
  il  n’apparait  pas  opportun  d'operer  la  nationalisation  d'entreprises  dans  la  Zone
Frangaise  d'Occupation,  mais  d'envisager  d'autres  formes  de  sanctions  presentant
toutefois  le  meme  caractere  de  gravite  117 .
Im  Juni  1948  gab  Junglas  bekannt,  daß  künftig  nur  noch  gegen  Firmen,  die  als  juristische ­
  Personen  im  Sinne  des  Handelsgesetzbuches  anzusehen  seien 118 ,  ein  Verfahren ­
  eröffnet  werden  dürfe.  Alle  anderen  Urteile  wurden  aufgehoben,  allerdings  ohne
Anspruch  auf  Rückerstattung  bereits  gezahlter  Geldbußen.  Ein  Jahr  später  zog
Roynette  ein  Fazit  der  bisherigen  Entnazifizierung  in  der  Privatwirtschaft.  Als  Ursache ­
  für  die  ausgebliebenen  Sanktionen  nannte  er  die  Schwierigkeit,  politische  Schuld
nachzuweisen:  Ils  ont  soutenu  le  regime  nazi  financierement  et  leur  culpabilite  est
souvent  difficile  ä  prouver  parce  que  les  temoins  sont  discrets,  les  archives  manquent
et  les  inculpes  restent  parfois  influents  l19 .
Die  Kritik  am  Spruchkammerverfahren
Die  Kritik  am  Spruchkammerverfahren  richtete  sich  zum  einen  gegen  den  schleppenden ­
  Fortgang  der  Entnazifizierung  und  zum  anderen  gegen  die  zu  milden  Spruchkammerurteile. ­
  Nachdem  sich  die  Organe  konstituiert  hatten,  fehlten  oft  die  materiellen ­
  Voraussetzungen  für  die  Arbeitsaufnahme:  Räumlichkeiten,  Mobiliar,
Schreibmaschinen  und  Heizung.  Die  Militärregierung  machte  den  fehlenden  Willen
der  deutschen  Verwaltung  hierfür  verantwortlich 120 .  War  dieses  Problem  behoben,
konnten  die  Organe  trotzdem  nicht  mit  der  Arbeit  anfangen,  da  sie  auf  den  Erlaß  der
Durchführungsbestimmungen  zur  LVO  warteten.  Sowohl  die  Militärregierung  als

115  GMRP:  "Entretien  politique  du  10.4.1947";  AOFAA  RP  c.901  p.8.
116  GMPA/AA/INT/DEN  5302:  Cou<L  2.10.1947;  LA  SP  H  13/753/568.
1,7  Zitiert  nach:  GMRP/EPU  7346:  Roynette  an  Julitte,  9.4.1948;  AOFAA  RP  c.920  p.24  d.229.  Flöcher
dachte  dabei  an  den  Verkauf  der  Unternehmen  zugunsten  des  Landes  oder  die  Stellung  unter  Gewerkschaftskontrolle. ­

118  Alle  Personalgesellschaften  (OHG,  KG,  sG)  fielen  damit  nicht  mehr  unter  die  LVO;  Junglas:  VA
Nr.  12  u.  22,  22.6.1948  u.  10.2.1949;  AOFAA  RP  c.3190  p.71  u.  Min.blatt-RLP  Nr.  6/49  (23.2.1949),
S.  54f.
119  GMRP/EPU  1107:  Roynette,  16.5.1949;  AOFAA  RPc.901  p.5.
120  Hierzu:  Bericht  des  Landrates  von  Neuwied,  3.1.1948;  GMRP/District  Trtves:  De  Vassoigne  an
Roynette,  8.1.1948;  LHA  KO  441/45362/30If.  u.  AOFAA  RPc.1093.
            
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