Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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mokratie  in  Deutschland  sahen 104 .  Die  französische  Militärregierung  wollte  sich  aber
zumindest  das  Recht  zur  Kontrolle  "a  posteriori"  erhalten.  In  einem  Gespräch  zwischen ­
  dem  jetzt  zum  "Commissaire  pour  le  Land  Rheno-Palatin"  ernannten  Hettier
de  Boislambert  und  Ministerpräsident  Altmeier  wurde  Anfang  Dezember  1949  vereinbart, ­
  daß:
-  die  LVO  und  die  Amnestien  ihre  volle  Gültigkeit  behielten;
-  das  Gnadenrecht  auf  den  Ministerpräsidenten  überging;
-  die  Kontrolle  der  Militärregierung  über  die  Spruchkammerurteile  sich  fortan  auf
die  Überprüfung  "a  posteriori"  beschränkte 105 .
Die  Entnazifizierung  der  Universität  Mainz  (Teil  II)
Im  Mai  1947  ordnete  Laffon  an,  daß  das  Verwaltungspersonal  und  die  Dozenten  der
Universität  Mainz  vor  den  neuen  deutschen  Spruchkammern  entnazifiziert  werden
sollten.  Der  besonderen  Situation  der  Universität  sollte  durch  eine  sorgfältige  Auswahl ­
  der  nicht-universitären  Mitglieder  der  Spruchkammer  Rechnung  getragen  werden. ­
  Bereits  rechtskräftig  entnazifizierte  oder  politisch  unbelastete  Personen  sollten
ohne  ein  erneutes  Verfahren  nach  den  neuen  Bestimmungen  eingestuft  werden.  Der
Landeskommissar  sollte  diese  Vorprüfung  in  Zusammenarbeit  mit  der  Universität
und  dem  französischen  Universitätsoffizier  vornehmen 106 .  Hettier  de  Boislambert  beauftragte ­
  Junglas  Anfang  September  1947  mit  der  Bildung  der  Universitäts-Spruchkammer. ­
  Der  Vorsitzende  und  der  Öffentliche  Kläger  sollten  Juristen  sein.  Die  beiden ­
  Berufsgruppenbeisitzer  sollten  vom  Rektor  vorgeschlagen  werden,  die  vier  Parteienvertreter ­
  entweder  dem  Unterrichtspersonal  angehören  oder  eine  Universitätsausbildung ­
  haben 107 .  Drei  Monate  später  bat  Junglas  Rektor  August  Reatz  um  Personalvorschläge ­
  für  die  Beisitzer,  die  vorher  befragt  wurden  und  mit  der  Berufung  einverstanden ­
  sind.  Nach  Rücksprache  mit  Reatz  und  Roy  nette  schlug  Junglas  vor,  dem
gesamten  Universitätspersonal  den  Meldebogen  zukommen  zu  lassen.  Nur  die  Personen, ­
  bei  denen  die  Einstufung  als  Minderbelastete  oder  höher  zu  erwarten  sei,  kämen ­
  für  eine  Spruchkammerverhandlung  in  Frage 108 .
Erst  im  Juni  1948  stand  die  endgültige  Zusammensetzung  der  Universitäts-Spruchkammer ­
  fest:  Vorsitzender  war  Landgerichtspräsident  a.D.  Schneider,  Öffentlicher

104  Das  Besatzungsstatut  vom  10.  April  1949  ist  abgedruckt  in:  Neubeginn,  S.  479ff.  Die  politische  Abteilung ­
  des  Hohen  Kommissariats  stellte  fest:  Le  Statut  ne  prevoit  pas  la  denazißcation  parmi  les  pouvoirs
  reserves.  Les  Allemands  sont  donc,  desormais,  libres  de  legiferer  ä  son  sujet;  HCAA-RP/DGAP
1106:  Botschafter  Andr6  Fran^ois-Pon^et  an  Außenminister  Schuman,  8.9.1950;  AOFAA  RPP  c.2311
р.  3/1  d.13.
105  HCAA-RP:  Hettier  de  Boislambert  an  die  Kreisdelegierten,  15.12.1949;  HCAA-RP/POL  1244:  Foucry
an  Altmeier,  1.12.1949;  AOFAA  RPc.1089  p.30  u.  RPc.901  p.l.
106  CCFA/CAB/C  5251  u.  5516:  Laffon  an  Hettier  de  Boislambert,  22.  u.  31.5.1947;  AOFAA  DGAP
с.  233  p.56.
107  GMRP/EPU  5200:  Hettier  de  Boislambert  an  Junglas,  5.9.1947;  AOFAA  RP  c.901  p.l.
108  Junglas  an  Roynette,  9.12.1947;  AOFAA  DGAP  c.901  p.l.
            
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