346
sich das Verhältnis zwischen Besatzungsmacht und deutscher Verwaltung grundsätzlich
gewandelt habe: La responsabilite de l'Epuration est entierement lefait des
pouvoirs allemands. Cependant le Gouvernement Militaire conserve et doit effectuer
le contröle des modalites d'application de la Loi * 98 99 . Die Militärregierung könne sich
jede Spruchkammerakte vorlegen lassen und die Eröffnung des Verfahrens gegen
einen Verdächtigen verlangen. Eine Abschrift der Sanktionsvorschläge und der
Spruchkammerurteile müsse der Militärregierung übergeben werden. Falls der Gouverneur
mit dem Urteil nicht einverstanden sei, habe der Landeskommissar Berufung
einzulegen. Anträge auf Wiedereinstellung oder auf Weiterbeschäftigung, Amnestiebescheide
und alle Entscheidungen im Spruchkammerverfahren mußten der
Militärregierung vor ihrer Inkraftsetzung vorgelegt werden". Sowohl Junglas als
auch die Militärregierung in Neustadt wehrten sich erfolgreich gegen einen Teil der
Kontrollvorschriften, die als zu umständlich und schwerfällig angesehen wurden.
Capitaine Schneider lehnte eine Vorprüfung der Einspruchsanträge durch die Militärregierung
ab, da dies der LVO widerspräche und von den Deutschen nur als eine zusätzliche
Schikane angesehen werde (comme une brimade inutile) 100 .
Trotz eindeutiger Direktiven fiel es manchen Kreisdelegierten schwer, sich mit den
eingeschränkten Kontrollbefugnissen anzufreunden. Roynette ermahnte sie im Oktober
1947, nicht direkt in das Spruchkammerverfahren einzugreifen 101 . Er selber
achtete darauf, daß sich die Militärregierung an den Wortlaut der LVO hielt und nur
in den dafür vorgesehenen Fällen Berufung einlegte 102 . Die Militärregierung in Neustadt
lehnte bis Januar 1949 von 966 Spruchkammerurteilen der 1. Instanz 168 ab,
davon 17 bereits zum zweiten und eins zum dritten Mal. Der Präsident der Spruchkammer
Wallauer forderte in einem Zeitungsartikel: Die Militärregierung möchte
von ihrem Kontrollrecht nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen und auf die Ausübung
eines in der Landesverordnung nicht vorgesehenen Bestätigungsrechtes verzichten
103 .
Das Inkrafttreten des Besatzungsstatuts am 21. September 1949 veränderte die Kontrollrechte
in der Entnazifizierung grundlegend: Die Besatzungsmächte konnten nur
noch eingreifen, wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit und die Erhaltung der DeKoblenz
geregelt. GMRP/EPU 6013: Hettier de Boislambert an Junglas, 4.11.1947. ln deutscher Übersetzung
erschien das Schreiben als VA Nr. 5, 3.12.1947; AOFAA DGAPc.233 p.51 u. RPc.3190 p.71.
98 GMRP/EPU 4622: Roynette, 28.7.1947. Siehe auch GMRP/EPU: "Rapport sur la d^nazification dans
le Land Rh^no-Palatin", 23.9.1947; AOFAA RP c.920 p.24 d.229 u. DGAP c.233 p.51.
99 Hierzu: GMRP/EPU: Roynette an Junglas, 16.10.1947; Junglas an die Öffentlichen Kläger, 9.12.1947
u. 29.4.1948; AOFAA RPc.901 p.7, LA SP R 18/53, AOFAA RPP c.2317 p.7.
ioogmPA/AA 2663: Schneider an Roynette, 30.8.1947; GMPA/AA: Schneider an Wolf, 16.9.1947; AOFAA
RP c.901 p.2 u. LA SP H 13/753/630-632.
101 GMRP/EPU 5837: Roynette, 15.10.1947; AOFAA RPc.920 p.24 d.229.
102 Als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Einspruches galt nach § 41 LVO das Vorliegen neuer Tatsachen,
Beweismittel oder nachgewiesene Falschaussagen von Zeugen; GMRP/EPU 9437: Roynette an
Julitte, 5.10.1948; AOFAA RP c.901 p.5.
103 GMRP/EPU 9988: Hettier de Boislambert an Koenig, 16.12.1948; Bericht der SprK II in Neustadt an
Wolf, 15.1.1949; AOFAA DGAPc.3302 p.91 u. LA SP R 18/347. Schluß mildert Mitläufern!, Artikel
von Wallauer in der "Allgemeinen Zeitung”, 9.8.1948, S. lf.