Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Während  in  den  hier  aufgeführten  vier  Bereichen  der  öffentlichen  Verwaltung  der
Anteil  von  Belasteten  (ca.  7%)  und  Minderbelasteten  (ca.  12%)  annähernd  gleich  ist,
fällt  der  Bereich  der  Privatwirtschaft  deutlich  heraus:  Hier  waren  unter  den  bisher
rechtskräftig  "verurteilten"  Nationalsozialisten  nur  1,8%  Belastete  und  8,9%  Minderbelastete. ­

Die  LVO  hatte  im  §  21  den  Landeskommissar  befugt,  zur  Ermittlung  der  von  dieser
Verordnung  betroffenen  Personen  ein  Meldeverfahren  durchzuführen.  Damit  sollten
alle  bisher  von  der  Entnazifizierung  verschont  gebliebenen  Nationalsozialisten  erfaßt
werden.  Junglas  entschloß  sich,  kein  umfassendes  Meldeverfahren  wie  in  der  amerikanischen ­
  Zone  einzuführen,  sondern  lediglich  diejenigen  Personen  zu  erfassen,  die
als  Hauptschuldige  oder  Belastete  galten.  Roynette  genehmigte  diese  Vorgehensweise, ­
  verlangte  aber,  daß  auch  Mitglieder  der  Sonder-,  Stand-  und  Kriegsgerichte
sowie  alle  Unternehmer,  die  Kriegsgefangene  oder  Fremdarbeiter  beschäftigt  hatten,
erfaßt  werden  sollten 92 .  Am  17.  September  1947  erließ  Junglas  eine  Anordnung  zur
Einführung  des  Meldeverfahrens.  Meldepflichtig  waren  unter  anderen  alle  Pgs,  die
vor  dem  1.  April  1933  der  NSDAP  beigetreten  waren,  alle  Amtsinhaber  ab  Ortsgruppenleiter ­
  aufwärts,  alle  Ranginhaber  in  den  NS-Gliederungen  ab  Sturmführer  sowie
alle  Eigentümer  und  Betriebsführer  von  Firmen  mit  mehr  als  50  Beschäftigten 93 .  Die
Öffentlichen  Kläger  sollten  die  Angaben  überprüfen  und  gegebenenfalls  ein  Verfahren ­
  eröffnen.  Im  März  1948  wurde  das  Meldeverfahren  wiederholt 94 .  Ende  des  Jahres
zog  Wolf  in  einem  internen  Bericht  eine  vernichtende  Bilanz.  Mangels  ausreichender
organisatorischer  Vorbereitung  seien  die  Verfahren  ohne  Wirkung  geblieben 95 .
Die  Kontrolle  des  Spruchkammerverfahrens  durch  die  Militärregierung
Junglas  erklärte  am  14.  Juli  1947  auf  der  Präsidialdirektorenkonferenz  in  Neustadt,
daß  er  die  Übernahme  seines  Amtes  davon  abhängig  gemacht  hatte,  daß  die  Entscheidungen ­
  der  deutschen  Spruchkammer  endgültig  sind.  Er  machte  allerdings  die
Einschränkung,  daß  sich  die  Militärregierung  Vorbehalten  habe,  aufgrund  des  ihr
vorliegenden  Beweismaterials  gegebenenfalls  Einspruch  gegen  ein  Urteil  einzulegen.
Junglas  betonte,  daß  sie  aber  nicht  mehr  das  Recht  besäße,  Urteile  abzuändem  und
dann  als  deutsche  Entnazifizierungsurteile  zu  veröffentlichen 96 .  Die  genauen
Kontrollbefugnisse  der  Militärregierung  wurden  ihm  erst  Anfang  November  1947
mitgeteilt 97 .  Roynette  hatte  den  Kreisdelegierten  bereits  am  28.  Juli  mitgeteilt,  daß

92  LVO,  17.4.1947;  GMRP/EPU  5166:  Roynette  an  Junglas,  4.9.1947;  AOFAA  DG  AP  c.233  p.51.
93  Junglas:  Einführung  des  Meldeverfahrens,  17.9.1947;  "Meldebogen";  AOFAA  RP  c.1104  u.  c.3190
P-71-94
  LK/Hülsmann  an  die  Öffentlichen  Kläger,  12.1.1948,  u.  "Einführung  des  Meldeverfahrens",  1.10.1947;
GVBL-RLP  Nr.  6/48  (18.3.1948),  S.  101  f.
95  Als  positives  Gegenbeispiel  führte  Wolf  das  in  Südbaden  durchgeführte  Verfahren  an;  LK/Pfalz:  Bericht ­
  Wolfs  über  seine  Reise  nach  Südbaden,  24.11.1948;  LA  SP  R  18/108.
96  ORP,  14.7.1947  (Anm.  10).
97  Für  die  Pfalz  galten  besondere  Bestimmungen:  Gouverneur  Brozen-Favereau  besaß  die  Vollmacht,  eigenständig ­
  die  Spruchkammerorgane  der  Pfalz  zu  kontrollieren  und  mit  dem  stellvertretenden  Landeskommissar ­
  zu  verhandeln.  Die  Veröffentlichung  der  Spruchkammerurteile  wurde  aber  zentral  in
            
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