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Während in den hier aufgeführten vier Bereichen der öffentlichen Verwaltung der
Anteil von Belasteten (ca. 7%) und Minderbelasteten (ca. 12%) annähernd gleich ist,
fällt der Bereich der Privatwirtschaft deutlich heraus: Hier waren unter den bisher
rechtskräftig "verurteilten" Nationalsozialisten nur 1,8% Belastete und 8,9% Minderbelastete.
Die LVO hatte im § 21 den Landeskommissar befugt, zur Ermittlung der von dieser
Verordnung betroffenen Personen ein Meldeverfahren durchzuführen. Damit sollten
alle bisher von der Entnazifizierung verschont gebliebenen Nationalsozialisten erfaßt
werden. Junglas entschloß sich, kein umfassendes Meldeverfahren wie in der amerikanischen
Zone einzuführen, sondern lediglich diejenigen Personen zu erfassen, die
als Hauptschuldige oder Belastete galten. Roynette genehmigte diese Vorgehensweise,
verlangte aber, daß auch Mitglieder der Sonder-, Stand- und Kriegsgerichte
sowie alle Unternehmer, die Kriegsgefangene oder Fremdarbeiter beschäftigt hatten,
erfaßt werden sollten 92 . Am 17. September 1947 erließ Junglas eine Anordnung zur
Einführung des Meldeverfahrens. Meldepflichtig waren unter anderen alle Pgs, die
vor dem 1. April 1933 der NSDAP beigetreten waren, alle Amtsinhaber ab Ortsgruppenleiter
aufwärts, alle Ranginhaber in den NS-Gliederungen ab Sturmführer sowie
alle Eigentümer und Betriebsführer von Firmen mit mehr als 50 Beschäftigten 93 . Die
Öffentlichen Kläger sollten die Angaben überprüfen und gegebenenfalls ein Verfahren
eröffnen. Im März 1948 wurde das Meldeverfahren wiederholt 94 . Ende des Jahres
zog Wolf in einem internen Bericht eine vernichtende Bilanz. Mangels ausreichender
organisatorischer Vorbereitung seien die Verfahren ohne Wirkung geblieben 95 .
Die Kontrolle des Spruchkammerverfahrens durch die Militärregierung
Junglas erklärte am 14. Juli 1947 auf der Präsidialdirektorenkonferenz in Neustadt,
daß er die Übernahme seines Amtes davon abhängig gemacht hatte, daß die Entscheidungen
der deutschen Spruchkammer endgültig sind. Er machte allerdings die
Einschränkung, daß sich die Militärregierung Vorbehalten habe, aufgrund des ihr
vorliegenden Beweismaterials gegebenenfalls Einspruch gegen ein Urteil einzulegen.
Junglas betonte, daß sie aber nicht mehr das Recht besäße, Urteile abzuändem und
dann als deutsche Entnazifizierungsurteile zu veröffentlichen 96 . Die genauen
Kontrollbefugnisse der Militärregierung wurden ihm erst Anfang November 1947
mitgeteilt 97 . Roynette hatte den Kreisdelegierten bereits am 28. Juli mitgeteilt, daß
92 LVO, 17.4.1947; GMRP/EPU 5166: Roynette an Junglas, 4.9.1947; AOFAA DG AP c.233 p.51.
93 Junglas: Einführung des Meldeverfahrens, 17.9.1947; "Meldebogen"; AOFAA RP c.1104 u. c.3190
P-71-94
LK/Hülsmann an die Öffentlichen Kläger, 12.1.1948, u. "Einführung des Meldeverfahrens", 1.10.1947;
GVBL-RLP Nr. 6/48 (18.3.1948), S. 101 f.
95 Als positives Gegenbeispiel führte Wolf das in Südbaden durchgeführte Verfahren an; LK/Pfalz: Bericht
Wolfs über seine Reise nach Südbaden, 24.11.1948; LA SP R 18/108.
96 ORP, 14.7.1947 (Anm. 10).
97 Für die Pfalz galten besondere Bestimmungen: Gouverneur Brozen-Favereau besaß die Vollmacht, eigenständig
die Spruchkammerorgane der Pfalz zu kontrollieren und mit dem stellvertretenden Landeskommissar
zu verhandeln. Die Veröffentlichung der Spruchkammerurteile wurde aber zentral in