Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Abs.  3  LVO  fielen 83 ,  von  der  Amnestie  und  der  Gewährung  einer  Unterhaltsbeihilfe
ausgeschlossen  werden.  Der  Ministerrat  stimmte  im  November  1951  dem  neuen  Gesetzesentwurf ­
  zu,  der  erst  Ende  März  1952  dem  neugewählten  Landtag  vorgelegt
wurde 84 .  In  den  Ausschußberatungen  wurde  der  Aktivistenparagraph  wieder  entschärft, ­
  da  nach  Mitteilung  Kuraners  alle  diesbezüglich  bisher  eingeleiteten  Verfahren ­
  eingestellt  worden  seien.  Der  Ausschuß  einigte  sich  auf  eine  mehr  deklamatorische ­
  Erklärung:  Wer  den  Frieden  des  deutschen  Volkes  durch  Verherrlichung  des
Nationalsozialismus  gefährdet,  wird  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  zur  Rechenschaft ­
  gezogen  85 .
Das  3.  Abschlußgesetz  wurde  am  28.  Mai  1952  bei  einer  Gegenstimme  vom  Landtag
angenommen 86 .  Mit  seinem  Inkrafttreten  am  1.  Juli  1952  fielen  unter  anderem  folgende ­
  Sühnemaßnahmen  weg:
-  Verlust  des  aktiven  Wahlrechts  und  des  Rechts,  sich  politisch  zu  betätigen  oder
Mitglied  einer  politischen  Partei  zu  sein;
-  alle  von  den  Spruchkammern  verhängten  Vermögenssperren;
-  Berufs-  und  Arbeitsbeschränkungen,  ausgenommen  die  Ausübung  des  Berufs  eines
Lehrers,  Erziehers,  Predigers,  Verlegers,  Redakteurs,  Schriftstellers,  Rundfunkkommentators, ­
  Notars,  Rechtsanwaltes  sowie  die  Bekleidung  eines  Amtes  in  der
Polizei,  im  Auswärtigen  Dienst  oder  im  höheren  öffentlichen  Dienst.
Zum  31.  März  1954  sollten  sämtliche  Sühnemaßnahmen  -  mit  Ausnahme  der  vermögensrechtlichen ­
  Einziehungen  und  der  nach  §  17  LVO  verhängten  Maßnahmen 87
-  entfallen.  Alle  anhängigen  Verfahren  sollten  zum  30.  September  1952  eingestellt
und  die  noch  bestehenden  Säuberungsbehörden  aufgelöst  werden.  Außerdem  wurde
allen  Betroffenen  der  Rechtsanspruch  auf  eine  Kriegsversehrtenrente  und  auf  Renten,
die  ganz  oder  zum  Teil  auf  der  Zahlung  von  Beiträgen  der  Betroffenen  oder  ihrer
Arbeitgeber  beruhen,  wieder  zugesprochen.  Allen  anderen  Personen  konnte  im  Falle
der  Bedürftigkeit  ein  Unterhaltsbeitrag  widerruflich  gewährt  werden.  Die  Staatskanzlei ­
  konnte  ein  Jahr  später  in  einem  Rechenschaftsbericht  stolz  verkünden:  Auch
mit  diesem  eindeutigen  Schlußstrich  unter  ein  unerfreuliches  Kapitel  der  Nach83 ­

  Aktivist  ist  auch,  wer  nach  dem  8.  Mai  1945  den  Frieden  des  deutschen  Volkes  gefährdet  hat  oder  geneigt ­
  ist,  dies  zu  tun,  indem  er  den  Nationalsozialismus  oder  den  Militarismus  verherrlicht',  LVO,
17.4.1947;  Min.Innem:  Vermerk,  14.11.1951;  LHA  KO  880/8384.
84  Die  Landesregierung  wartete  erst  die  parlamentarische  Beratung  des  "Landesergänzungsgesetzes"  ab,
das  in  Ausführung  des  Bundesgesetzes  zum  Art.  131  Grundgesetz  erlassen  wurde;  Min.Innem:  Vermerk, ­
  4.3.1952;  LHA  KO  880/8384.
85  3.  Abschlußgesetz,  31.5.1952  (Anm.  79).
86  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  IL292,  11/305  u.  11/316,  2.,  19.  u.  28.5.1952,  S.  719-721  u.  S.  767;  2.WP  Drs.
11/202,  13.3.1952  (Regierungsvorlage);  12.,  15.  u.  17.  Sitzung  des  Hauptausschusses,  8.,  21.4.  u.
27.5.1952;  Protokoll  der  Sitzung  des  Rechts-  u.  Geschäftsordnungsausschusses,  14.5.1952;  LTA  RP;
Drs.  I:  Protokoll,  16.  u.  26.  Sitzung,  26.3.  u.  28.5.1952,  S.  462  u.  769.
87  Dadurch  sollte  sichergestellt  werden,  daß  durch  das  Abschlußgesetz  kein  Anspruch  auf  Wiedereinstellung, ­
  Wiederverwendung  oder  Übernahme  in  ein  Beamten-  oder  Angestelltenverhältnis  und  auf  Pensions-
  oder  Rentenzahlung  begründet  wurde;  Begründung  zur  Regierungsvorlage:  Ltag  RLP  1  ,WP  Drs.
11/202,  13.3.1952,  S.493f.
            
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