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Abs. 3 LVO fielen 83 , von der Amnestie und der Gewährung einer Unterhaltsbeihilfe
ausgeschlossen werden. Der Ministerrat stimmte im November 1951 dem neuen Gesetzesentwurf
zu, der erst Ende März 1952 dem neugewählten Landtag vorgelegt
wurde 84 . In den Ausschußberatungen wurde der Aktivistenparagraph wieder entschärft,
da nach Mitteilung Kuraners alle diesbezüglich bisher eingeleiteten Verfahren
eingestellt worden seien. Der Ausschuß einigte sich auf eine mehr deklamatorische
Erklärung: Wer den Frieden des deutschen Volkes durch Verherrlichung des
Nationalsozialismus gefährdet, wird nach den allgemeinen Vorschriften zur Rechenschaft
gezogen 85 .
Das 3. Abschlußgesetz wurde am 28. Mai 1952 bei einer Gegenstimme vom Landtag
angenommen 86 . Mit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 1952 fielen unter anderem folgende
Sühnemaßnahmen weg:
- Verlust des aktiven Wahlrechts und des Rechts, sich politisch zu betätigen oder
Mitglied einer politischen Partei zu sein;
- alle von den Spruchkammern verhängten Vermögenssperren;
- Berufs- und Arbeitsbeschränkungen, ausgenommen die Ausübung des Berufs eines
Lehrers, Erziehers, Predigers, Verlegers, Redakteurs, Schriftstellers, Rundfunkkommentators,
Notars, Rechtsanwaltes sowie die Bekleidung eines Amtes in der
Polizei, im Auswärtigen Dienst oder im höheren öffentlichen Dienst.
Zum 31. März 1954 sollten sämtliche Sühnemaßnahmen - mit Ausnahme der vermögensrechtlichen
Einziehungen und der nach § 17 LVO verhängten Maßnahmen 87
- entfallen. Alle anhängigen Verfahren sollten zum 30. September 1952 eingestellt
und die noch bestehenden Säuberungsbehörden aufgelöst werden. Außerdem wurde
allen Betroffenen der Rechtsanspruch auf eine Kriegsversehrtenrente und auf Renten,
die ganz oder zum Teil auf der Zahlung von Beiträgen der Betroffenen oder ihrer
Arbeitgeber beruhen, wieder zugesprochen. Allen anderen Personen konnte im Falle
der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag widerruflich gewährt werden. Die Staatskanzlei
konnte ein Jahr später in einem Rechenschaftsbericht stolz verkünden: Auch
mit diesem eindeutigen Schlußstrich unter ein unerfreuliches Kapitel der Nach83
Aktivist ist auch, wer nach dem 8. Mai 1945 den Frieden des deutschen Volkes gefährdet hat oder geneigt
ist, dies zu tun, indem er den Nationalsozialismus oder den Militarismus verherrlicht', LVO,
17.4.1947; Min.Innem: Vermerk, 14.11.1951; LHA KO 880/8384.
84 Die Landesregierung wartete erst die parlamentarische Beratung des "Landesergänzungsgesetzes" ab,
das in Ausführung des Bundesgesetzes zum Art. 131 Grundgesetz erlassen wurde; Min.Innem: Vermerk,
4.3.1952; LHA KO 880/8384.
85 3. Abschlußgesetz, 31.5.1952 (Anm. 79).
86 Ltag RLP l.WP Drs. IL292, 11/305 u. 11/316, 2., 19. u. 28.5.1952, S. 719-721 u. S. 767; 2.WP Drs.
11/202, 13.3.1952 (Regierungsvorlage); 12., 15. u. 17. Sitzung des Hauptausschusses, 8., 21.4. u.
27.5.1952; Protokoll der Sitzung des Rechts- u. Geschäftsordnungsausschusses, 14.5.1952; LTA RP;
Drs. I: Protokoll, 16. u. 26. Sitzung, 26.3. u. 28.5.1952, S. 462 u. 769.
87 Dadurch sollte sichergestellt werden, daß durch das Abschlußgesetz kein Anspruch auf Wiedereinstellung,
Wiederverwendung oder Übernahme in ein Beamten- oder Angestelltenverhältnis und auf Pensions-
oder Rentenzahlung begründet wurde; Begründung zur Regierungsvorlage: Ltag RLP 1 ,WP Drs.
11/202, 13.3.1952, S.493f.