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geführt. Das ursprüngliche Ziel der Landesregierung, die Entnazifizierung bis zum
31. März 1951 (Ende des Haushaltsjahres) abzuschließen, konnte dennoch nicht erreicht
werden 76 . Junglas äußerte die Erwartung, daß die wesentlichen Arbeiten zum
30. April abgeschlossen werden könnten. Die Mehrzahl der Angestellten des Landeskommissariats
wurde entlassen. Die Spruchkammerbehörden, das Landeskommissariat
und der politische Landesbeirat wurden zum 31. März 1951 aufgelöst, ihre
Aufgaben und Befugnisse dem Innenministerium übertragen, bei dem eine Abwicklungsstelle
eingerichtet wurde 77 . Die Ausschußberatungen brachten nur redaktionelle
Änderungen am Regierungsentwurf, dem der Landtag ohne größere Debatte am
29. März 1951 einstimmig zustimmte 78 .
Das 3. Abschlußgesetz vom 31. Mai 1952
Das am 31. Mai 1952 erlassene Dritte Landesgesetz über den Abschluß der politischen
Säuberung in Rheinland-Pfalz (3. Abschlußgesetz) regelte die weiteren Sühnemaßnahmen
gegen Hauptschuldige und Belastete 79 . Staatsminister a.D. Junglas
hatte im Auftrag des Ministerrats eine Übersicht angefertigt: Bis zum Juli 1951 waren
acht Personen rechtskräftig als Hauptschuldige (davon vier in der Pfalz) und 713
als Belastete (127 in der Pfalz) eingestuft worden. Bei 200 Belasteten waren bis zum
August 1951 die wesentlichen Sühnemaßnahmen auf dem Gnadenwege erlassen
worden 80 .
Seit Februar 1951 liefen die Planungen für das 3. Abschlußgesetz. Der Entwurf aus
dem Justizministerium vom 13. Juni 1951 wurde auf mehreren Besprechungen der
beteiligten Ministerien beraten, bevor er am 18. September 1951 dem Ministerrat
vorgelegt wurde 81 . Hauptstreitpunkt war die Frage, inwieweit zu einem Zeitpunkt, zu
dem die rechtsradikale Bewegung immer stärker um sich greife, Hauptschuldige und
Belastete amnestiert werden könnten. Unter anderem sah der Entwurf auch die
Rückgabe des passiven Wahlrechts vor, eine Bestimmung, die über die Bundestagsrichtlinien
hinausging. Der Entwurf wurde deswegen im Ministerrat abgelehnt 82 . Der
neue Entwurf des Innenministeriums verschob den Zeitpunkt für den Sühneerlaß auf
die Zeit nach den Kommunalwahlen 1952. Außerdem sollten alle, die unter den § 5
76 Im Februar 1951 waren noch 178 Verfahren, vor allem gegen Spätheimkehrer und Personen, gegen die
ein strafrechtliches Verfahren lief, anhängig.
77 Der Ministerrat hatte sich für das Innen- und gegen das Justizministerium entschieden; Süsterhenn an
Altmeier, 13.2.1951; Protokoll der Ministerratssitzung, 15.2.1951; LHA KO 860/4264.
78 Ltag RLP l.WP: Sitzung des Rechts-, Geschäftsordnungs- und Petitionsausschusses, 14.3.1951; LHA
KO 860/4264. Drs. 11/1709, 23.2.1951, S. 3657f.; Drs. 11/1757: Abänderungsantrag zur Drs. 11/1709.
14.3.1951, S. 3779; Drs. I: Protokoll 93. u. 95. Sitzung, 7. u. 29.3.1951.
79 3. Abschlußgesetz, 31.5.1952; GVBL-RLP Nr. 22/52 (9.6.1952), S. 93f. Ltag RLP l.WP Drs. 11/202,
S. 491-495 (Begründung zur Regierungsvorlage).
80 Min.Innern: Vermerk, 23.8.1951, u. Junglas, 16.10.1951; LHA KO 880/8384. Im neuen Kabinett Altmeier
(CDU/FDP-Koalition) wurde Bruno Becher (FDP) Justizminister und Aloys Zimmer (CDU) Innenminister.
81 Süsterhenn an Altmeier, 26.2.1951; Min.Justiz/ter Beck an Altmeier, 13.6.1951; Junglas an Innenminister
Zimmer, 28.6.1951; Min.Innem: Vermerk, 23.8.1951; LHA KO 880/4269 u. 8384.
82 Min.Innem: Vermerk, 23.8. u. 20.10.1951; LHA KO 880/8384.