Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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geführt.  Das  ursprüngliche  Ziel  der  Landesregierung,  die  Entnazifizierung  bis  zum
31.  März  1951  (Ende  des  Haushaltsjahres)  abzuschließen,  konnte  dennoch  nicht  erreicht ­
  werden 76 .  Junglas  äußerte  die  Erwartung,  daß  die  wesentlichen  Arbeiten  zum
30.  April  abgeschlossen  werden  könnten.  Die  Mehrzahl  der  Angestellten  des  Landeskommissariats ­
  wurde  entlassen.  Die  Spruchkammerbehörden,  das  Landeskommissariat ­
  und  der  politische  Landesbeirat  wurden  zum  31.  März  1951  aufgelöst,  ihre
Aufgaben  und  Befugnisse  dem  Innenministerium  übertragen,  bei  dem  eine  Abwicklungsstelle ­
  eingerichtet  wurde 77 .  Die  Ausschußberatungen  brachten  nur  redaktionelle
Änderungen  am  Regierungsentwurf,  dem  der  Landtag  ohne  größere  Debatte  am
29.  März  1951  einstimmig  zustimmte 78 .
Das  3.  Abschlußgesetz  vom  31.  Mai  1952
Das  am  31.  Mai  1952  erlassene  Dritte  Landesgesetz  über  den  Abschluß  der  politischen ­
  Säuberung  in  Rheinland-Pfalz  (3.  Abschlußgesetz)  regelte  die  weiteren  Sühnemaßnahmen ­
  gegen  Hauptschuldige  und  Belastete 79 .  Staatsminister  a.D.  Junglas
hatte  im  Auftrag  des  Ministerrats  eine  Übersicht  angefertigt:  Bis  zum  Juli  1951  waren ­
  acht  Personen  rechtskräftig  als  Hauptschuldige  (davon  vier  in  der  Pfalz)  und  713
als  Belastete  (127  in  der  Pfalz)  eingestuft  worden.  Bei  200  Belasteten  waren  bis  zum
August  1951  die  wesentlichen  Sühnemaßnahmen  auf  dem  Gnadenwege  erlassen
worden 80 .
Seit  Februar  1951  liefen  die  Planungen  für  das  3.  Abschlußgesetz.  Der  Entwurf  aus
dem  Justizministerium  vom  13.  Juni  1951  wurde  auf  mehreren  Besprechungen  der
beteiligten  Ministerien  beraten,  bevor  er  am  18.  September  1951  dem  Ministerrat
vorgelegt  wurde 81 .  Hauptstreitpunkt  war  die  Frage,  inwieweit  zu  einem  Zeitpunkt,  zu
dem  die  rechtsradikale  Bewegung  immer  stärker  um  sich  greife,  Hauptschuldige  und
Belastete  amnestiert  werden  könnten.  Unter  anderem  sah  der  Entwurf  auch  die
Rückgabe  des  passiven  Wahlrechts  vor,  eine  Bestimmung,  die  über  die  Bundestagsrichtlinien ­
  hinausging.  Der  Entwurf  wurde  deswegen  im  Ministerrat  abgelehnt 82 .  Der
neue  Entwurf  des  Innenministeriums  verschob  den  Zeitpunkt  für  den  Sühneerlaß  auf
die  Zeit  nach  den  Kommunalwahlen  1952.  Außerdem  sollten  alle,  die  unter  den  §  5

76  Im  Februar  1951  waren  noch  178  Verfahren,  vor  allem  gegen  Spätheimkehrer  und  Personen,  gegen  die
ein  strafrechtliches  Verfahren  lief,  anhängig.
77  Der  Ministerrat  hatte  sich  für  das  Innen-  und  gegen  das  Justizministerium  entschieden;  Süsterhenn  an
Altmeier,  13.2.1951;  Protokoll  der  Ministerratssitzung,  15.2.1951;  LHA  KO  860/4264.
78  Ltag  RLP  l.WP:  Sitzung  des  Rechts-,  Geschäftsordnungs-  und  Petitionsausschusses,  14.3.1951;  LHA
KO  860/4264.  Drs.  11/1709,  23.2.1951,  S.  3657f.;  Drs.  11/1757:  Abänderungsantrag  zur  Drs.  11/1709.
14.3.1951,  S.  3779;  Drs.  I:  Protokoll  93.  u.  95.  Sitzung,  7.  u.  29.3.1951.
79  3.  Abschlußgesetz,  31.5.1952;  GVBL-RLP  Nr.  22/52  (9.6.1952),  S.  93f.  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  11/202,
S.  491-495  (Begründung  zur  Regierungsvorlage).
80  Min.Innern:  Vermerk,  23.8.1951,  u.  Junglas,  16.10.1951;  LHA  KO  880/8384.  Im  neuen  Kabinett  Altmeier ­
  (CDU/FDP-Koalition)  wurde  Bruno  Becher  (FDP)  Justizminister  und  Aloys  Zimmer  (CDU)  Innenminister. ­

81  Süsterhenn  an  Altmeier,  26.2.1951;  Min.Justiz/ter  Beck  an  Altmeier,  13.6.1951;  Junglas  an  Innenminister ­
  Zimmer,  28.6.1951;  Min.Innem:  Vermerk,  23.8.1951;  LHA  KO  880/4269  u.  8384.
82  Min.Innem:  Vermerk,  23.8.  u.  20.10.1951;  LHA  KO  880/8384.
            
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