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Alle Sühnemaßnahmen und Beschränkungen, die Mitläufern auferlegt worden waren,
fielen am 1, April 1950 weg - unter anderem der Ausschluß von der Wählbarkeit.
Der Betroffene konnte Einspruch gegen den Einstellungsbescheid einlegen,
wenn er sich als nicht-betroffen ansah. Rechtskräftig als Hauptschuldige oder Belastete
eingestufte Nationalsozialisten konnten eine Überprüfung ihres Urteils beantragen.
Die Spruchkammer konnte - das bisherige Verhalten des Betroffenen und seinen
Beitrag zum Wiederaufbau berücksichtigend - Sühnemaßnahmen ganz oder
teilweise aulbeben 71 . Die Spruchkammer sollte bei dieser Nachprüfung jede kleinliche
Gesinnungsschnüffelei vermeiden. Sie sollte dabei aber auch nicht vergessen,
daß eine Sicherung des demokratischen Staates gegen künftige nationalsozialistische
Einflüsse auch in Zukunft das oberste Ziel ihrer Tätigkeit bleiben müsse 72 .
Das 1. Abschlußergänzungs- und das 2. Abschlußgesetz vom 4. April 1951
Die Landesregierung nahm die Richtlinien des Deutschen Bundestages vom
15. Dezember 1950 73 zum Anlaß, das 1. Abschlußgesetz in einigen Punkten des materiellen
Säuberungsrechts zu ändern. Das Landesgesetz zur Ergänzung des
1. Landes ge setze s über den Abschluß der politischen Säuberung (1. Abschluß-Ergänzungsgesetz)
vom 4. April 1951 regelte die Frage der Versorgungsbezüge und die
Zahlung von Geldbußen 74 75 . Außerdem wurden die frühen Entnazifizierungsmaßnahmen
für rechtskräftig erklärt, obwohl sie teilweise im Widerspruch zum Beamtenrecht
standen. Die Entnazifizierung sei aber ein Verfahren eigener Art gewesen, hergeleitet
aus dem Besatzungsrecht, in dem eine Anwendung zivilprozessualer Grundsätze
nicht vorgesehen gewesen war: Aus diesen Erwägungen heraus hat sich die
Militärregierung den von deutscher Seite gemachten Vorschlägen, die Vorschriften
der Strafprozeßordnung auf dem Gebiete des Säuberungsrechts Anwendung finden
zu lassen, entschieden widersetzt. Die Säuberungsentscheidungen müssen daher
nach diesen Grundsätzen ausgelegt werden 15 .
Zeitgleich mit dem 1. Abschluß-Ergänzungsgesetz wurde im Landtag der Regierungsentwurf
für das Zweite Landesgesetz über den Abschluß der politischen Säuberung
in Rheinland-Pfalz (2. Abschlußgesetz) beraten. Die Durchführung des
1. Abschlußgesetzes hatte zu einer raschen Verringerung der anhängigen Verfahren
71 Dies betraf folgende Sühnemaßnahmen: Freiheitsstrafe, Entzug der Pension aus öffentlichen Mitteln,
Wohnungs- und Aufenthaltsbeschränkungen; 1. Abschlußgesetz, 19.1.1950 (Anm. 66).
72 Ltag RLP l.WP Drs. 11/1315, 29.11.1949, S. 2525-2528 (Begründung zur Regierungsvorlage).
73 Siehe Kapitel E.2.3. (Anm. 80).
74 1. Abschluß-Ergänzungsgesetz, 4,4.1951; GVBL-RLP I Nr. 19/51 (11.4.1951), S. 89f. Der Entwurf des
Justizministers wollte allen Personen, die infolge der Entnazifizierung ihren Anspruch auf eine Pension
aus öffentlichen Mitteln verloren hatten, Unterhaltsbeihilfen zugestehen. Der Ministerrat lehnte dies als
zu weitgehend ab, da vor allem Hauptschuldige und Belastete den Nutzen davon hätten; Süsterhenn an
Altmeier, 27.2.1951; Protokoll der Ministerratssitzung, 27.2.1951; LHA KO 860/4269.
75 Ltag RLP l.WP Drs. 11/1733, 3.3.1951, S. 3711-3713 (Begründung zur Regierungsvorlage); siehe
auch: Min.blatt-RLP Nr. 22/51 (Sonderbeilage), 2.5.1951, S. 282f. Der Beamtenbund Rheinland-Pfalz
protestierte gegen diese Bestimmung und forderte eine Gleichbehandlung der Beamten mit anderen Berufsgruppen;
Schreiben an Altmeier, 6.3.1951; LHA KO 860/4269.