Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Alle  Sühnemaßnahmen  und  Beschränkungen,  die  Mitläufern  auferlegt  worden  waren, ­
  fielen  am  1,  April  1950  weg  -  unter  anderem  der  Ausschluß  von  der  Wählbarkeit. ­
  Der  Betroffene  konnte  Einspruch  gegen  den  Einstellungsbescheid  einlegen,
wenn  er  sich  als  nicht-betroffen  ansah.  Rechtskräftig  als  Hauptschuldige  oder  Belastete ­
  eingestufte  Nationalsozialisten  konnten  eine  Überprüfung  ihres  Urteils  beantragen. ­
  Die  Spruchkammer  konnte  -  das  bisherige  Verhalten  des  Betroffenen  und  seinen ­
  Beitrag  zum  Wiederaufbau  berücksichtigend  -  Sühnemaßnahmen  ganz  oder
teilweise  aulbeben 71 .  Die  Spruchkammer  sollte  bei  dieser  Nachprüfung  jede  kleinliche ­
  Gesinnungsschnüffelei  vermeiden.  Sie  sollte  dabei  aber  auch  nicht  vergessen,
daß  eine  Sicherung  des  demokratischen  Staates  gegen  künftige  nationalsozialistische
Einflüsse  auch  in  Zukunft  das  oberste  Ziel  ihrer  Tätigkeit  bleiben  müsse 72 .
Das  1.  Abschlußergänzungs-  und  das  2.  Abschlußgesetz  vom  4.  April  1951
Die  Landesregierung  nahm  die  Richtlinien  des  Deutschen  Bundestages  vom
15.  Dezember  1950 73  zum  Anlaß,  das  1.  Abschlußgesetz  in  einigen  Punkten  des  materiellen ­
  Säuberungsrechts  zu  ändern.  Das  Landesgesetz  zur  Ergänzung  des
1.  Landes  ge  setze  s  über  den  Abschluß  der  politischen  Säuberung  (1.  Abschluß-Ergänzungsgesetz) ­
  vom  4.  April  1951  regelte  die  Frage  der  Versorgungsbezüge  und  die
Zahlung  von  Geldbußen 74  75 .  Außerdem  wurden  die  frühen  Entnazifizierungsmaßnahmen ­
  für  rechtskräftig  erklärt,  obwohl  sie  teilweise  im  Widerspruch  zum  Beamtenrecht ­
  standen.  Die  Entnazifizierung  sei  aber  ein  Verfahren  eigener  Art  gewesen,  hergeleitet ­
  aus  dem  Besatzungsrecht,  in  dem  eine  Anwendung  zivilprozessualer  Grundsätze ­
  nicht  vorgesehen  gewesen  war:  Aus  diesen  Erwägungen  heraus  hat  sich  die
Militärregierung  den  von  deutscher  Seite  gemachten  Vorschlägen,  die  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung  auf  dem  Gebiete  des  Säuberungsrechts  Anwendung  finden
zu  lassen,  entschieden  widersetzt.  Die  Säuberungsentscheidungen  müssen  daher
nach  diesen  Grundsätzen  ausgelegt  werden 15 .
Zeitgleich  mit  dem  1.  Abschluß-Ergänzungsgesetz  wurde  im  Landtag  der  Regierungsentwurf ­
  für  das  Zweite  Landesgesetz  über  den  Abschluß  der  politischen  Säuberung ­
  in  Rheinland-Pfalz  (2.  Abschlußgesetz)  beraten.  Die  Durchführung  des
1.  Abschlußgesetzes  hatte  zu  einer  raschen  Verringerung  der  anhängigen  Verfahren

71  Dies  betraf  folgende  Sühnemaßnahmen:  Freiheitsstrafe,  Entzug  der  Pension  aus  öffentlichen  Mitteln,
Wohnungs-  und  Aufenthaltsbeschränkungen;  1.  Abschlußgesetz,  19.1.1950  (Anm.  66).
72  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  11/1315,  29.11.1949,  S.  2525-2528  (Begründung  zur  Regierungsvorlage).
73  Siehe  Kapitel  E.2.3.  (Anm.  80).
74  1.  Abschluß-Ergänzungsgesetz,  4,4.1951;  GVBL-RLP  I  Nr.  19/51  (11.4.1951),  S.  89f.  Der  Entwurf  des
Justizministers  wollte  allen  Personen,  die  infolge  der  Entnazifizierung  ihren  Anspruch  auf  eine  Pension
aus  öffentlichen  Mitteln  verloren  hatten,  Unterhaltsbeihilfen  zugestehen.  Der  Ministerrat  lehnte  dies  als
zu  weitgehend  ab,  da  vor  allem  Hauptschuldige  und  Belastete  den  Nutzen  davon  hätten;  Süsterhenn  an
Altmeier,  27.2.1951;  Protokoll  der  Ministerratssitzung,  27.2.1951;  LHA  KO  860/4269.
75  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  11/1733,  3.3.1951,  S.  3711-3713  (Begründung  zur  Regierungsvorlage);  siehe
auch:  Min.blatt-RLP  Nr.  22/51  (Sonderbeilage),  2.5.1951,  S.  282f.  Der  Beamtenbund  Rheinland-Pfalz
protestierte  gegen  diese  Bestimmung  und  forderte  eine  Gleichbehandlung  der  Beamten  mit  anderen  Berufsgruppen; ­
  Schreiben  an  Altmeier,  6.3.1951;  LHA  KO  860/4269.
            
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