Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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entwurf  am  29.  November  1949  ohne  Debatte  an  den  Hauptausschuß.  Vierzehn  Tage
später  berichtete  Abgeordneter  Ritterspacher  (CDU)  von  den  Ausschußberatungen 68 ,
die  sehr  kontrovers  verlaufen  seien.  Vor  allem  die  vorgesehene  Herabstufung  aller
Minderbelasteten  zu  Mitläufern  sei  umstritten  gewesen.  Der  Hauptausschuß  schlug
außerdem  eine  präzisere  Fassung  des  §  5  vor,  der  die  Möglichkeit  einer  Nachprüfung
der  Urteile  gegen  Hauptschuldige  und  Belastete  vorsah.
In  der  zweiten  Lesung  am  14.  Dezember  1949  legte  Abgeordneter  Willi  Feiler  den
Standpunkt  der  KPD  dar,  die  als  einzige  Partei  seit  längerem  die  Mitarbeit  bei  der
Entnazifizierung  abgelehnt  hatte.  Die  wahren  Schuldigen  -  Nutznießer  und  Kriegsgewinnler ­
  -  säßen  heute  bereits  wieder  in  maßgebenden  Positionen.  Die  KPD  sei  daher ­
  bereit,  dem  kleinen  Pg  die  Möglichkeit  zur  Mitarbeit  zu  bieten,  wenn  er  ehrlich
erkannt  hat,  daß  er  einem  Irrtum  zum  Opfer  gefallen  ist,  einem  Betrug,  einem  braunen ­
  Rattenfänger  nachgelaufen  ist.  Abgeordneter  Johann  Beckenbach  (SPD),  ein  Opfer ­
  des  NS-Regimes,  erläuterte  die  Schwierigkeiten  seiner  Fraktion  mit  dem  vorliegenden ­
  Gesetzesentwurf.  Er  versuchte  seinen  Gefühlen  Ausdruck  zu  geben,  die  mich
beschleichen,  wenn  ich  hier  ein  Gesetz  vor  mir  sehe,  das  denjenigen,  die  uns  gepeinigt ­
  haben,  nun  Absolution  erteilt.  Das  Spruchkammerverfahren  habe  sich  aber,  seitdem ­
  es  die  Juristen  übernommen  hatten,  zu  einer  Säuberungskomödie  entwickelt.
Das  Ziel  der  politischen  Entnazifizierung  sei  durch  die  Anwendung  strafrechtlicher
Mittel  verfehlt  worden.  Die  CDU-Fraktion  erklärte,  daß  das  Volk  endlich  zur  Ruhe
kommen  müsse.  Abgeordneter  Wilhelm  Nowack  (FDP)  wehrte  sich  gegen  die  resignative
  Stimmung  und  hob  den  positiven  Effekt  des  Gesetzes  hervor.  Er  machte  die
französische  Militärregierung  für  die  jetzige  Situation  mitverantwortlich:  Es  wäre
vielleicht  noch  die  Frage  aufzuwerfen,  ob  dieser  Fehler  und  seine  Schwere  allein  auf
das  deutsche  Konto  zu  schreiben  ist,  oder  ob  er  nicht  auch  daher  kommt,  daß  man
uns  in  einen  Apparat  hineingezwängt  hat,  der  die  Verhältnisse,  so  wie  sie  lagen,  nun
einfach  nicht  meistern  konnte.
Das  Abschlußgesetz  wurde  bei  vier  Gegenstimmen  der  KPD  und  sieben  Enthaltungen ­
  am  14.  Dezember  1949  angenommen 69 .  Es  regelte  den  Umfang  der  künftigen
Verfahren:  Ab  1.  April  1950  wurden  nur  noch  gegen  Hauptschuldige  und  Belastete
Verfahren  durchgeführt;  alle  anderen  Verfahren  wurden  eingestellt.  Alle  Personen,
die  rechtskräftig  zu  Minderbelasteten  erklärt  worden  waren,  wurden  -  ohne  das  in
der  LVO  vorgesehene  Nachverfahren  -  als  Mitläufer  eingestuft,  soweit  nicht  der
Landeskommissar  bis  Ende  März  1950  die  Einordnung  als  Belasteter  beantragte 70 .
Fünf  Jahre  nach  dem  Zusammenbruch  des  Nationalsozialismus,  so  die  Begründung
der  Regierungsvorlage,  sei  eine  Gleichstellung  der  nur  gering  belasteten  Nationalsozialisten ­
  mit  den  übrigen  Staatsbürgern  unbedenklich  und  geboten;  außerdem  müßten
die  mit  der  Säuberung  verbundenen  Kosten  gesenkt  werden.

68  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  1/71  u.  72:  Sitzungsprotokoll,  29.11.  u.  14.12.1949,  S.  1931  u.  1961  ff.;  Drs.
11/1334:  Abänderungsantrag  des  Hauptausschusses  zur  Drs.  11/1315,  13.12.1949,  S.  2591.  Protokoll  des
Hauptausschusses,  12.12.1949;  LHA  KO  860/4212.
69  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  1/72:  Sitzungsprotokoll,  14.12.1949,  S.  1962ff.
70  Nach  Auskunft  Kuraners  waren  bisher  5.500  Personen  als  minderbelastet  eingestuft  worden;  "Die
Rheinpfalz",  20.1.1950.
            
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