Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Stimmungen  verhandelbar  seien;  insbesondere  auf  die  Einführung  eines  Gnadenrechts ­
  könne  nicht  länger  verzichtet  werden 60 .  Das  Justizministerium  legte  der  Militärregierung ­
  am  18.  Januar  1949  zwei  neue  Entwürfe  vor 61 .  Der  geänderte  Entwurf
des  2.  Landesgesetzes  zur  Änderung  der  LVO  umfaßte  nur  noch  drei  Bestimmungen:
a)  es  sollte  künftig  die  Möglichkeit  bestehen,  gegen  Amnestiebescheide  Einspruch
einlegen  zu  können;  b)  die  zwingenden  Sühnemaßnahmen  gegen  Belastete  sollten
geändert  werden  (vor  allem  der  Entzug  jeglicher  Pension  -  auch  der  Kriegsversehrtenrente ­
  -  aus  öffentlichen  Mitteln);  es  hatte  sich  gezeigt,  daß  die  Spruchkammern
Belastete  milder  einstuften,  um  eine  unbillige  Härte  zu  vermeiden 62 ;  c)  die  letzte  Bestimmung ­
  sah  den  Erlaß  einer  Gnadenverordnung  vor.
Der  zweite  Entwurf,  die  2.  Landesverordnung  zur  Durchführung  der  LVO
(Gnadenverordnung),  sah  im  Ausnahmefall  die  Möglichkeit  einer  Milderung  der
Sühnemaßnahmen  durch  den  Ministerpräsidenten  vor 63 .  Roynette  lehnte  beide  Entwürfe ­
  ab.  General  Koenig  habe  Anfang  des  Jahres  erneut  bekräftigt,  daß  er  sich  das
Gnadenrecht  Vorbehalte 64 .  Süsterhenn  gab  aber  noch  nicht  auf.  Er  wollte  direkt  in
Baden-Baden  vorsprechen.  Nach  dem  Erlaß  des  Besatzungsstatuts  sah  die  Landesregierung ­
  aber  keine  Veranlassung  mehr,  das  vom  Landtag  am  17.  Juni  1948  beschlossene ­
  2.  Änderungsgesetz  von  der  Militärregierung  genehmigen  zu  lassen.  Junglas
hatte  bereits  am  7.  Dezember  1949  Altmeier  das  Gnadenrecht  und  die  Amnestievollmacht ­
  übertragen 65 .
Das  1.  Abschlußgesetz  vom  19.  Januar  1950
Am  25.  Januar  1950  trat  das  Landesgesetz  über  den  Abschluß  der  politischen  Säuberung ­
  in  Rheinland-Pfalz  (1.  Abschlußgesetz)  in  Kraft 66 .  Damit  wurden  die  Beschlüsse ­
  der  deutschen  Justizministerkonferenz  vom  5./6.  November  in  Rothenburg
o.d.  Tauber  in  Rheinland-Pfalz  umgesetzt 67 .  Der  Landtag  überwies  den  Regierungs60 ­

  Süsterhenn  an  Altmeier,  2.11.1948;  Ministerratssitzung,  7.12.1948;  LHA  KO  880/8380.
61  Süsterhenn  an  den  Direktor  der  Contröle  de  la  Justice  Allemande,  18.1.1949;  LHA  KO  880/8380.
62  Dies  ging  auf  eine  Anregung  Wolfs  zurück;  LK/Pfalz:  Wolf  an  Junglas,  20.  u.  21.12.1948;  LHA  KO
856  A/141.
63  Süsterhenn,  18.1.1949  (Anm.  61).
64  GMRP/EPU  537:  Roynette  an  den  Direktor  der  Contröle  de  la  Justice  Allemande,  4.3.1949;  dieser
schickte  das  Schreiben  am  25.  April  1949  an  Süsterhenn  weiter;  LHA  KO  880/8380.  Auf  dem  Treffen
der  Entnazifizierungsoffiziere  am  4.  November  1948  in  Baden-Baden  war  auch  über  die  Frage  des
Gnadenrechts  diskutiert  worden.  Die  Berichte  aus  der  amerikanischen  Zone,  in  der  die  deutschen  Behörden ­
  seit  längerem  Nationalsozialisten  begnadigen  konnten  und  davon  regen  Gebrauch  machten,
wirkten  -  vor  allem  im  Hinblick  auf  die  anstehenden  Wahlen  -  abschreckend;  CCFA:  "Proces-verbal
de  la  reunion  des  chefs  de  Service  de  la  ddnazification",  4.11.1948;  AOFAA  CC  POL  III  E  p.36.
65  Süsterhenn  an  Altmeier,  5.5.1949;  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  11/1421,  9.3.1950,  S.  2861;
LReg./Staatskanzlei:  Rundverfügung,  10.3.1950;  Min.blatt-RLP  Nr.  14/50  (15.3.1950),  S.  169f.
66  1.  Abschlußgesetz,  19.1.1950;  GVBL-RLP  I  Nr.  2/50  (25.1.1950),  S.  llf.  Am  13.  Februar  1950  wurde
die  1.  Landesverordnung  zur  Durchführung  des  1.  Abschlußgesetzes  erlassen;  GVBL-RLP  I  Nr.  9/50
(3.3.1950),  S.  52.  Begründung  zum  Gesetz  und  seiner  Durchführungverordnung  in:  Min.blatt-RLP
(Sonderbeilage)  Nr.  15/50(22.3.1950),  S.  192f.
67  Die  Justizminister  der  Bundesländer  hatten  Richtlinien  für  die  einheitliche  Beendigung  der  Entnazifizierung ­
  beschlossen;  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  11/1315,  29.11.1949,  S.  2525-2528.
            
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