339
Stimmungen verhandelbar seien; insbesondere auf die Einführung eines Gnadenrechts
könne nicht länger verzichtet werden 60 . Das Justizministerium legte der Militärregierung
am 18. Januar 1949 zwei neue Entwürfe vor 61 . Der geänderte Entwurf
des 2. Landesgesetzes zur Änderung der LVO umfaßte nur noch drei Bestimmungen:
a) es sollte künftig die Möglichkeit bestehen, gegen Amnestiebescheide Einspruch
einlegen zu können; b) die zwingenden Sühnemaßnahmen gegen Belastete sollten
geändert werden (vor allem der Entzug jeglicher Pension - auch der Kriegsversehrtenrente
- aus öffentlichen Mitteln); es hatte sich gezeigt, daß die Spruchkammern
Belastete milder einstuften, um eine unbillige Härte zu vermeiden 62 ; c) die letzte Bestimmung
sah den Erlaß einer Gnadenverordnung vor.
Der zweite Entwurf, die 2. Landesverordnung zur Durchführung der LVO
(Gnadenverordnung), sah im Ausnahmefall die Möglichkeit einer Milderung der
Sühnemaßnahmen durch den Ministerpräsidenten vor 63 . Roynette lehnte beide Entwürfe
ab. General Koenig habe Anfang des Jahres erneut bekräftigt, daß er sich das
Gnadenrecht Vorbehalte 64 . Süsterhenn gab aber noch nicht auf. Er wollte direkt in
Baden-Baden vorsprechen. Nach dem Erlaß des Besatzungsstatuts sah die Landesregierung
aber keine Veranlassung mehr, das vom Landtag am 17. Juni 1948 beschlossene
2. Änderungsgesetz von der Militärregierung genehmigen zu lassen. Junglas
hatte bereits am 7. Dezember 1949 Altmeier das Gnadenrecht und die Amnestievollmacht
übertragen 65 .
Das 1. Abschlußgesetz vom 19. Januar 1950
Am 25. Januar 1950 trat das Landesgesetz über den Abschluß der politischen Säuberung
in Rheinland-Pfalz (1. Abschlußgesetz) in Kraft 66 . Damit wurden die Beschlüsse
der deutschen Justizministerkonferenz vom 5./6. November in Rothenburg
o.d. Tauber in Rheinland-Pfalz umgesetzt 67 . Der Landtag überwies den Regierungs60
Süsterhenn an Altmeier, 2.11.1948; Ministerratssitzung, 7.12.1948; LHA KO 880/8380.
61 Süsterhenn an den Direktor der Contröle de la Justice Allemande, 18.1.1949; LHA KO 880/8380.
62 Dies ging auf eine Anregung Wolfs zurück; LK/Pfalz: Wolf an Junglas, 20. u. 21.12.1948; LHA KO
856 A/141.
63 Süsterhenn, 18.1.1949 (Anm. 61).
64 GMRP/EPU 537: Roynette an den Direktor der Contröle de la Justice Allemande, 4.3.1949; dieser
schickte das Schreiben am 25. April 1949 an Süsterhenn weiter; LHA KO 880/8380. Auf dem Treffen
der Entnazifizierungsoffiziere am 4. November 1948 in Baden-Baden war auch über die Frage des
Gnadenrechts diskutiert worden. Die Berichte aus der amerikanischen Zone, in der die deutschen Behörden
seit längerem Nationalsozialisten begnadigen konnten und davon regen Gebrauch machten,
wirkten - vor allem im Hinblick auf die anstehenden Wahlen - abschreckend; CCFA: "Proces-verbal
de la reunion des chefs de Service de la ddnazification", 4.11.1948; AOFAA CC POL III E p.36.
65 Süsterhenn an Altmeier, 5.5.1949; Ltag RLP l.WP Drs. 11/1421, 9.3.1950, S. 2861;
LReg./Staatskanzlei: Rundverfügung, 10.3.1950; Min.blatt-RLP Nr. 14/50 (15.3.1950), S. 169f.
66 1. Abschlußgesetz, 19.1.1950; GVBL-RLP I Nr. 2/50 (25.1.1950), S. llf. Am 13. Februar 1950 wurde
die 1. Landesverordnung zur Durchführung des 1. Abschlußgesetzes erlassen; GVBL-RLP I Nr. 9/50
(3.3.1950), S. 52. Begründung zum Gesetz und seiner Durchführungverordnung in: Min.blatt-RLP
(Sonderbeilage) Nr. 15/50(22.3.1950), S. 192f.
67 Die Justizminister der Bundesländer hatten Richtlinien für die einheitliche Beendigung der Entnazifizierung
beschlossen; Ltag RLP l.WP Drs. 11/1315, 29.11.1949, S. 2525-2528.