Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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nur  noch  die  Urteile  der  politisch  schwer  Belasteten  veröffentlicht  werden.  Die  Einlegung ­
  eines  Rechtsmittels  sollte  die  Vollstreckung  der  Sühnemaßnahme  hemmen.
Amnestierte 54  sollten  die  Möglichkeit  haben,  weiterhin  ihre  Einstufung  als  Nicht-Betroffener
  betreiben  zu  können.  Der  Ministerpräsident  sollte  das  Recht  bekommen,
auf  Vorschlag  des  Landeskommissars  Sanktionen  durch  einen  Gnadenakt  abzumildem.
  Das  2.  Änderungsgesetz  wurde  am  17.  Juni  1948  bei  vier  Stimmenthaltungen
angenommen 55 .
Roynette  beurteilte  das  Gesetz  zunächst  positiv.  Die  Änderungen  der  Veröffentlichungspflicht, ­
  die  die  Entnazifizierung  beschleunigen  und  von  der  Papierknappheit
unabhängiger  machen  sollte,  waren  bereits  zwischen  ihm  und  Junglas  abgesprochen
worden.  Die  Einführung  eines  Gnadenrechts  sah  er  durch  die  Landesverfassung  gedeckt. ­
  Roynette  wehrte  sich  aber  gegen  die  Bestimmung,  die  der  Einlegung  eines
Rechtsmittels  aufschiebende  Wirkung  zusprach.  Bei  der  vorliegenden  großen  Anzahl
von  Einsprüchen  (in  der  Pfalz  12.000  von  insgesamt  120.000,  im  Gebiet  Rheinland-Hessen-Nassau
  und  Rheinhessen  4.000  von  insgesamt  60.000  Entnazifizierungsbescheiden) ­
  würde  die  Entnazifizierung  an  sich  in  Frage  gestellt  werden 56 .  Die  Militärregierung ­
  in  Baden-Baden  reagierte  dagegen  ablehnender  auf  den  Gesetzesentwurf,
wollte  ihn  aber  aus  Rücksicht  auf  das  Votum  des  Landtages  nicht  prinzipiell  ablehnen, ­
  mais  il  apparait  opportun  de  n'accorder  le  visa  que  sous  les  reserves  suivantes:
Gnadenrecht,  Sanktionsaufschub  und  Einspruch  gegen  Amnestiebescheide  sollten
wegfallen.  Der  Begriff  "Amnestie"  sei  im  Zusammenhang  mit  den  Verordnungen
Nr.  133  und  Nr.  165  zu  vermeiden 57 .  Ein  Einspruchsrecht  gegen  diese  Bescheide  sowie ­
  der  Sanktionsaufschub  würden  dem  Ziel  der  französischen  Politik,  dem  beschleunigten ­
  Abschluß  der  Entnazifizierung,  widersprechen.  Das  Gnadenrecht  des
Ministerpräsidenten  sollte  an  eine  strenge  Kontrolle  der  Militärregierung  gebunden
sein,  en  vue  d'eviter  les  abus 58 .
Hettier  de  Boislambert  informierte  Altmeier  am  21.  September  1948  über  die  Änderungswünsche ­
  der  Militärregierung;  die  Einführung  des  Gnadenrechts  lehnte  er  ab 59 .
Süsterhenn  stellte  enttäuscht  fest,  daß  damit  dem  Gesetz  im  wesentlichen  seine  Genehmigung ­
  versagt  worden  sei.  Auf  der  Ministerratssitzung  am  7.  Dezember  1948
wurde  beschlossen,  daß  bei  der  Militärregierung  sondiert  werden  solle,  welche  Be-54

  In  Rheinland-Pfalz  wurden  die  Amnestie  Verordnungen  der  Militärregierung  Nr.  92,  Nr.  133  und
Nr.  165  durchgeführt.
55  LReg./Staatskanzlei  an  Steffan,  5.6.1948;  LHA  KO  880/8380.  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  1/30:  Sitzungsprotokoll, ­
  17.6.1948,  S.  732f.,  11/445:  Regierungsvorlage,  o.D.  (Anfang  Juni  1948),  S.  669-671  (siehe
auch  die  Anträge  11/475,  477  u.  484).
56  GMRP/EPU  8508:  Roynette  an  Julitte,  12.7.1948;  AOFAA  RP  c.901  p.5.  Zur  Frage  der  Veröffentlichung ­
  siehe:  Junglas:  VA  Nr.  15,  6.9.1948;  LHA  KO  469/207.  Roynette  hatte  verlangt,  daß  alle  Urteile, ­
  die  eine  Sühnemaßnahme  enthielten,  in  Sondernummern  des  Gesetzblattes  in  einer  Auflagenhöhe
von  850  Exemplaren  veröffentlicht  werden  müßten.
57  II  sera  expressement  speciße  qu'il  n'a  jamais  ete  dans  l'intention  du  Commandant  en  Chef  d'amnistier
les  petits  nazis,  mais  seulement  de  les  faire  beneficier  d'une  mesure  de  clemence\
CCFA/CCSG/AACS/1NT/DENAZ  1114:  Gromand  an  Koenig,  20.8.1948,  u.  an  Hettier  de  Boislambert, ­
  2.9.1948;  AOFAA  DGAP  c.3306  p.  115.
58  Ebd.
59  GMRP/SG  2784:  Hettier  de  Boislambert  an  Altmeier,  21.9.1948;  LHA  KO  860/1953/1831.
            
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