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nur noch die Urteile der politisch schwer Belasteten veröffentlicht werden. Die Einlegung
eines Rechtsmittels sollte die Vollstreckung der Sühnemaßnahme hemmen.
Amnestierte 54 sollten die Möglichkeit haben, weiterhin ihre Einstufung als Nicht-Betroffener
betreiben zu können. Der Ministerpräsident sollte das Recht bekommen,
auf Vorschlag des Landeskommissars Sanktionen durch einen Gnadenakt abzumildem.
Das 2. Änderungsgesetz wurde am 17. Juni 1948 bei vier Stimmenthaltungen
angenommen 55 .
Roynette beurteilte das Gesetz zunächst positiv. Die Änderungen der Veröffentlichungspflicht,
die die Entnazifizierung beschleunigen und von der Papierknappheit
unabhängiger machen sollte, waren bereits zwischen ihm und Junglas abgesprochen
worden. Die Einführung eines Gnadenrechts sah er durch die Landesverfassung gedeckt.
Roynette wehrte sich aber gegen die Bestimmung, die der Einlegung eines
Rechtsmittels aufschiebende Wirkung zusprach. Bei der vorliegenden großen Anzahl
von Einsprüchen (in der Pfalz 12.000 von insgesamt 120.000, im Gebiet Rheinland-Hessen-Nassau
und Rheinhessen 4.000 von insgesamt 60.000 Entnazifizierungsbescheiden)
würde die Entnazifizierung an sich in Frage gestellt werden 56 . Die Militärregierung
in Baden-Baden reagierte dagegen ablehnender auf den Gesetzesentwurf,
wollte ihn aber aus Rücksicht auf das Votum des Landtages nicht prinzipiell ablehnen,
mais il apparait opportun de n'accorder le visa que sous les reserves suivantes:
Gnadenrecht, Sanktionsaufschub und Einspruch gegen Amnestiebescheide sollten
wegfallen. Der Begriff "Amnestie" sei im Zusammenhang mit den Verordnungen
Nr. 133 und Nr. 165 zu vermeiden 57 . Ein Einspruchsrecht gegen diese Bescheide sowie
der Sanktionsaufschub würden dem Ziel der französischen Politik, dem beschleunigten
Abschluß der Entnazifizierung, widersprechen. Das Gnadenrecht des
Ministerpräsidenten sollte an eine strenge Kontrolle der Militärregierung gebunden
sein, en vue d'eviter les abus 58 .
Hettier de Boislambert informierte Altmeier am 21. September 1948 über die Änderungswünsche
der Militärregierung; die Einführung des Gnadenrechts lehnte er ab 59 .
Süsterhenn stellte enttäuscht fest, daß damit dem Gesetz im wesentlichen seine Genehmigung
versagt worden sei. Auf der Ministerratssitzung am 7. Dezember 1948
wurde beschlossen, daß bei der Militärregierung sondiert werden solle, welche Be-54
In Rheinland-Pfalz wurden die Amnestie Verordnungen der Militärregierung Nr. 92, Nr. 133 und
Nr. 165 durchgeführt.
55 LReg./Staatskanzlei an Steffan, 5.6.1948; LHA KO 880/8380. Ltag RLP l.WP Drs. 1/30: Sitzungsprotokoll,
17.6.1948, S. 732f., 11/445: Regierungsvorlage, o.D. (Anfang Juni 1948), S. 669-671 (siehe
auch die Anträge 11/475, 477 u. 484).
56 GMRP/EPU 8508: Roynette an Julitte, 12.7.1948; AOFAA RP c.901 p.5. Zur Frage der Veröffentlichung
siehe: Junglas: VA Nr. 15, 6.9.1948; LHA KO 469/207. Roynette hatte verlangt, daß alle Urteile,
die eine Sühnemaßnahme enthielten, in Sondernummern des Gesetzblattes in einer Auflagenhöhe
von 850 Exemplaren veröffentlicht werden müßten.
57 II sera expressement speciße qu'il n'a jamais ete dans l'intention du Commandant en Chef d'amnistier
les petits nazis, mais seulement de les faire beneficier d'une mesure de clemence\
CCFA/CCSG/AACS/1NT/DENAZ 1114: Gromand an Koenig, 20.8.1948, u. an Hettier de Boislambert,
2.9.1948; AOFAA DGAP c.3306 p. 115.
58 Ebd.
59 GMRP/SG 2784: Hettier de Boislambert an Altmeier, 21.9.1948; LHA KO 860/1953/1831.