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dem die Militärregierung ihre Zustimmung gegeben hatte, fertigte Süsterhenn die
Verordnung am 2. Dezember 1947 aus 48 .
Die Erste Landesverfügung zur Durchführung der Landesverordnung zur politischen
Säuberung im Lande Rheinland-Pfalz (1. DVO) vom 2. Dezember 1947 behandelte
Fragen des Säuberungsrechts, der Organisation, des Verfahrens, der Gebühren und
der alten Entnazifizierungsbescheide 49 . Der Erlaß von Nichtbetroffenen-Bescheiden
durch den Öffentlichen Kläger und die Durchführung von Sühnemaßnahmen gegen
Erben und Hinterbliebene wurden geregelt 50 . Bei der Organisation des Verfahrens
sollte den besonderen Verhältnissen der Pfalz Rechnung getragen werden. Das Landeskommissariat
wurde zur Obersten Landesbehörde. Berufungen, Revisionen und
Wiederaufnahmeanträge sollten von der Rechtsmittelabteilung der Spruchkammer
entschieden werden, deren Öffentlicher Kläger dem Landeskommissar unmittelbar
unterstand. Der Öffentliche Kläger bei der Rechtsmittelabteilung in Neustadt übte als
Vertreter des Landeskommissars die diesem zustehenden Befugnisse in der Pfalz aus.
Der Präsident der Spruchkammer und Vorsitzende der Rechtsmittelabteilung kontrollierte
die Tätigkeit der Spruchkammerorgane 51 . Jeder Betroffene konnte sich eines
Rechtsbeistandes bedienen. Die bisher ausgebliebene Veröffentlichung alter Entnazifizierungsbescheide
sollte binnen drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung
nachgeholt werden.
Obwohl die 1. DVO im Dezember 1947 genehmigt worden war, wurde sie - wie das
Ergänzungsgesetz - erst Ende Mai 1948 veröffentlicht und trat damit in Kraft. Der
Grund für diese Verzögerung war zum einen die damalige Papierknappheit, die eine
frühere Drucklegung verhindert hatte. Die Militärregierung machte aber auch die
langsame Arbeitsweise des Justizministeriums mitverantwortlich und drängte die
Landesregierung zu einer baldigen Veröffentlichung 52 .
Das geplante 2. Ergänzungsgesetz zur LVO
Bald tauchten neue Probleme bei der Durchführung der LVO auf. Der Rechtsausschuß
des Landtages beauftragte im April 1948 Junglas und Süsterhenn, ein Änderungsgesetz
zu entwerfen 53 . Der Regierungsentwurf des 2. Landesgesetzes zur Änderung
der LVO wurde am 5. Juni 1948 dem Landtag vorgelegt. Künftig sollte ein
Spruchkammerurteil mit der Zustellung an den Betroffenen rechtskräftig werden und
48 Süsterhenn an Roynette, 13.11.1947; GMRP/EPU 6173: Hettier de Boislambert an Altmeier,
20.11.1947; Süsterhenn an Steffan, 6.12.1947; AOFAA RPc.901 p.8 u. LHA KO 880/8381.
49 1. DVO, 2.12.1947; GVBL-RLP 15/48 (25.5.1948), S. 232-234.
50 Erben und Hinterbliebene sollten nur bei eigener politischer Belastung entnazifiziert, vom Verstorbenen
zu Unrecht erworbene Vorteile dagegen eingezogen werden; ebd.
51 Der Präsident der Spruchkammer wurde entsprechend einem Oberlandesgerichtspräsidenten, der Oberste
Öffentliche Kläger einem Generalstaatsanwalt besoldet; ebd.
52 GMRP/EPU 7060: Hettier de Boislambert an Koenig, 11.3.1948; AOFAA DG AP c.3306 p.115. Papierknappheit
war auch ein wichtiger Grund dafür, daß im April 1948 noch 14.000 alte Entnazifizierungsbescheide
und 20.000 Amnestiebescheide nicht veröffentlicht waren; Ltag RLP: Sitzungsprotokoll
des Rechtsausschusses, 23.4.1948; LTA RP.
53 Rechtsausschuß, 23.4.1948; ebd.