Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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dem  die  Militärregierung  ihre  Zustimmung  gegeben  hatte,  fertigte  Süsterhenn  die
Verordnung  am  2.  Dezember  1947  aus 48 .
Die  Erste  Landesverfügung  zur  Durchführung  der  Landesverordnung  zur  politischen
Säuberung  im  Lande  Rheinland-Pfalz  (1.  DVO)  vom  2.  Dezember  1947  behandelte
Fragen  des  Säuberungsrechts,  der  Organisation,  des  Verfahrens,  der  Gebühren  und
der  alten  Entnazifizierungsbescheide 49 .  Der  Erlaß  von  Nichtbetroffenen-Bescheiden
durch  den  Öffentlichen  Kläger  und  die  Durchführung  von  Sühnemaßnahmen  gegen
Erben  und  Hinterbliebene  wurden  geregelt 50 .  Bei  der  Organisation  des  Verfahrens
sollte  den  besonderen  Verhältnissen  der  Pfalz  Rechnung  getragen  werden.  Das  Landeskommissariat ­
  wurde  zur  Obersten  Landesbehörde.  Berufungen,  Revisionen  und
Wiederaufnahmeanträge  sollten  von  der  Rechtsmittelabteilung  der  Spruchkammer
entschieden  werden,  deren  Öffentlicher  Kläger  dem  Landeskommissar  unmittelbar
unterstand.  Der  Öffentliche  Kläger  bei  der  Rechtsmittelabteilung  in  Neustadt  übte  als
Vertreter  des  Landeskommissars  die  diesem  zustehenden  Befugnisse  in  der  Pfalz  aus.
Der  Präsident  der  Spruchkammer  und  Vorsitzende  der  Rechtsmittelabteilung  kontrollierte ­
  die  Tätigkeit  der  Spruchkammerorgane 51 .  Jeder  Betroffene  konnte  sich  eines ­
  Rechtsbeistandes  bedienen.  Die  bisher  ausgebliebene  Veröffentlichung  alter  Entnazifizierungsbescheide ­
  sollte  binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  der  Verordnung ­
  nachgeholt  werden.
Obwohl  die  1.  DVO  im  Dezember  1947  genehmigt  worden  war,  wurde  sie  -  wie  das
Ergänzungsgesetz  -  erst  Ende  Mai  1948  veröffentlicht  und  trat  damit  in  Kraft.  Der
Grund  für  diese  Verzögerung  war  zum  einen  die  damalige  Papierknappheit,  die  eine
frühere  Drucklegung  verhindert  hatte.  Die  Militärregierung  machte  aber  auch  die
langsame  Arbeitsweise  des  Justizministeriums  mitverantwortlich  und  drängte  die
Landesregierung  zu  einer  baldigen  Veröffentlichung 52 .
Das  geplante  2.  Ergänzungsgesetz  zur  LVO
Bald  tauchten  neue  Probleme  bei  der  Durchführung  der  LVO  auf.  Der  Rechtsausschuß ­
  des  Landtages  beauftragte  im  April  1948  Junglas  und  Süsterhenn,  ein  Änderungsgesetz ­
  zu  entwerfen 53 .  Der  Regierungsentwurf  des  2.  Landesgesetzes  zur  Änderung ­
  der  LVO  wurde  am  5.  Juni  1948  dem  Landtag  vorgelegt.  Künftig  sollte  ein
Spruchkammerurteil  mit  der  Zustellung  an  den  Betroffenen  rechtskräftig  werden  und

48  Süsterhenn  an  Roynette,  13.11.1947;  GMRP/EPU  6173:  Hettier  de  Boislambert  an  Altmeier,
20.11.1947;  Süsterhenn  an  Steffan,  6.12.1947;  AOFAA  RPc.901  p.8  u.  LHA  KO  880/8381.
49  1.  DVO,  2.12.1947;  GVBL-RLP  15/48  (25.5.1948),  S.  232-234.
50  Erben  und  Hinterbliebene  sollten  nur  bei  eigener  politischer  Belastung  entnazifiziert,  vom  Verstorbenen ­
  zu  Unrecht  erworbene  Vorteile  dagegen  eingezogen  werden;  ebd.
51  Der  Präsident  der  Spruchkammer  wurde  entsprechend  einem  Oberlandesgerichtspräsidenten,  der  Oberste ­
  Öffentliche  Kläger  einem  Generalstaatsanwalt  besoldet;  ebd.
52  GMRP/EPU  7060:  Hettier  de  Boislambert  an  Koenig,  11.3.1948;  AOFAA  DG  AP  c.3306  p.115.  Papierknappheit ­
  war  auch  ein  wichtiger  Grund  dafür,  daß  im  April  1948  noch  14.000  alte  Entnazifizierungsbescheide ­
  und  20.000  Amnestiebescheide  nicht  veröffentlicht  waren;  Ltag  RLP:  Sitzungsprotokoll ­
  des  Rechtsausschusses,  23.4.1948;  LTA  RP.
53  Rechtsausschuß,  23.4.1948;  ebd.
            
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