Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Die  1.  Durchführungsverordnung  zur  LVO  vom  2.  Dezember  1947

Ein  erster  Entwurf  von  Durchführungsbestimmungen  zur  LVO  lag  Ende  Juni  1947
vor:  Landgerichtsdirektor  Rotberg  vom  Justizministerium  hatte  ihn  in  Absprache  mit
Junglas  sowie  dem  Innen-  und  Finanzministerium  ausgearbeitet.  Er  sah  unter  anderem ­
  die  Anwendung  der  Vorschriften  der  StPO  und  des  Gerichtsverfassungsgesetzes ­
  (GVG)  im  Spruchkammerverfahren  vor.  Nachdem  der  politische  Landesbeirat
zugestimmt  hatte,  legte  Justizminister  Süsterhenn  den  Entwurf  der  Militärregierung
vor.  Der  Service  Epuration,  die  Abteilung  Contröle  de  la  Justice  und  das  Kabinett  des
Gouverneurs  erhielten  je  ein  Exemplar 41 .  Roynette  machte  seine  Genehmigung  von
verschiedenen  Änderungen  abhängig,  unter  anderem  sollte  der  Öffentliche  Kläger
bei  der  Rechtsmittelabteilung  in  Neustadt  zugleich  als  Vertreter  des  Landeskommissars ­
  in  der  Pfalz  fungieren 42 .  Der  daraufhin  geänderte  Entwurf  wurde  zwar  in  einigen
Punkten  kritisiert,  fand  aber  die  prinzipielle  Zustimmung  der  Militärregierung  in
Koblenz 43 .  Zwei  Wochen  später  unterrichtete  die  Commission  des  Visas  in  Baden-Baden
  Hettier  de  Boislambert  über  ihre  umfangreichen  Änderungswünsche.  Zahlreiche ­
  Bestimmungen,  die  die  Militärregierung  in  Koblenz  nicht  beanstandet  hatte  (zum
Beispiel  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  StPO  und  des  GVG),  sollten  gestrichen ­
  werden 44 .  Der  politische  Landesbeirat  sprach  sich  am  7.  Oktober  gegen  die  Änderungswünsche ­
  aus 45 .  Um  den  Beginn  der  Spruchkammerarbeit  nicht  zu  gefährden,
entschloß  sich  die  Landesregierung,  nur  den  Teil  ihres  Entwurfes,  der  die  Zustimmung ­
  der  Militärregierung  gefunden  hatte,  als  Durchführungsbestimmung  zu  veröffentlichen ­
 46 .  Am  13.  November  1947  schickte  Süsterhenn  den  neuen  Entwurf  an  die
Militärregierung  und  bat  um  eine  schnelle  Bearbeitung,  die  gerügten  Vorschriften
werden  später  in  einer  weiteren  Durchführungsverordnung  vorgelegt  werden  47 .  Vor
allem  in  der  Pfalz  seien  bereits  viele  Entscheidungen  gefällt  worden,  so  daß  der  Erlaß ­
  der  neu  vorgeschlagenen  Durchführungsverordnung  dringend  geboten  ist.  Nach41 ­

  Min.Justiz/Rotberg  an  Steffan,  24.  u.  28.6.1947;  Süsterhenn  an  Altmeier,  4.7.1947;  LHA  KO  880/8381
u.  860/977  1/24  lf.
42  GMRP/EPU  4446:  Roynette  an  Junglas,  o.D.  (Ende  Juli  1947);  AOFAA  RP  c.901  p.8.
43  Min.Justiz/Schönrich  an  den  Direktor  der  Contröle  de  la  Justice,  20.8.1947;  GMRP,  o.D.  (Ende  August
1947);  LHA  KO  860/977  I/241f.  u.  AOFAA  RP  c.901  p.8.
44  CCFA/CAB/C  9505:  Laffon  an  Hettier  de  Boislambert,  18.9.1947;  GMRP/EPU  5545:  Roynette  an
Junglas,  1.10.1947;  AOFAA  DGAP  c.233  p.51.  Jeder  deutsche  Entwurf  zur  Entnazifizierung  mußte
dem  Service  Epuration  und  der  Commission  des  Visas  in  Baden-Baden  vorgelegt  werden.  Dieses  komplizierte ­
  Genehmigungsverfahren  wurde  auch  von  der  Koblenzer  Militärregierung  kritisiert;
GMRP/CAB  6048:  Hettier  de  Boislambert  an  Laffon,  15.9.1947;  ebd.
45  Sitzungsprotokoll,  7.10.1947;  Junglas  an  Süsterhenn,  9.10.1947;  LHA  KO  856  A/17  u.  AOFAA  RP
c.901  p.8.
46  Süsterhenn  an  Steffan,  18.10.1947,  u.:  Niederschrift  über  die  Besprechung  im  Justizministerium,
10.11.1947  (an  der  Besprechung  hatten  Junglas,  Wallauer  und  Hülsmann  teilgenommen);  LHA  KO
880/8381.
47  Die  Landesregierung  nahm  im  November  1947  einen  Teil  der  abgelehnten  Bestimmungen  in  den  Entwurf ­
  einer  2.  Durchführungsverordnung  auf.  Die  Militärregierung  lehnte  aber  auch  jetzt  eine  Genehmigung ­
  ab,  so  daß  das  Justizministerium  im  Oktober  1948  seinen  Entwurf  zurückzog;  LHA  KO
880/8381.
            
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