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Die 1. Durchführungsverordnung zur LVO vom 2. Dezember 1947
Ein erster Entwurf von Durchführungsbestimmungen zur LVO lag Ende Juni 1947
vor: Landgerichtsdirektor Rotberg vom Justizministerium hatte ihn in Absprache mit
Junglas sowie dem Innen- und Finanzministerium ausgearbeitet. Er sah unter anderem
die Anwendung der Vorschriften der StPO und des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) im Spruchkammerverfahren vor. Nachdem der politische Landesbeirat
zugestimmt hatte, legte Justizminister Süsterhenn den Entwurf der Militärregierung
vor. Der Service Epuration, die Abteilung Contröle de la Justice und das Kabinett des
Gouverneurs erhielten je ein Exemplar 41 . Roynette machte seine Genehmigung von
verschiedenen Änderungen abhängig, unter anderem sollte der Öffentliche Kläger
bei der Rechtsmittelabteilung in Neustadt zugleich als Vertreter des Landeskommissars
in der Pfalz fungieren 42 . Der daraufhin geänderte Entwurf wurde zwar in einigen
Punkten kritisiert, fand aber die prinzipielle Zustimmung der Militärregierung in
Koblenz 43 . Zwei Wochen später unterrichtete die Commission des Visas in Baden-Baden
Hettier de Boislambert über ihre umfangreichen Änderungswünsche. Zahlreiche
Bestimmungen, die die Militärregierung in Koblenz nicht beanstandet hatte (zum
Beispiel die Anwendung der Bestimmungen der StPO und des GVG), sollten gestrichen
werden 44 . Der politische Landesbeirat sprach sich am 7. Oktober gegen die Änderungswünsche
aus 45 . Um den Beginn der Spruchkammerarbeit nicht zu gefährden,
entschloß sich die Landesregierung, nur den Teil ihres Entwurfes, der die Zustimmung
der Militärregierung gefunden hatte, als Durchführungsbestimmung zu veröffentlichen
46 . Am 13. November 1947 schickte Süsterhenn den neuen Entwurf an die
Militärregierung und bat um eine schnelle Bearbeitung, die gerügten Vorschriften
werden später in einer weiteren Durchführungsverordnung vorgelegt werden 47 . Vor
allem in der Pfalz seien bereits viele Entscheidungen gefällt worden, so daß der Erlaß
der neu vorgeschlagenen Durchführungsverordnung dringend geboten ist. Nach41
Min.Justiz/Rotberg an Steffan, 24. u. 28.6.1947; Süsterhenn an Altmeier, 4.7.1947; LHA KO 880/8381
u. 860/977 1/24 lf.
42 GMRP/EPU 4446: Roynette an Junglas, o.D. (Ende Juli 1947); AOFAA RP c.901 p.8.
43 Min.Justiz/Schönrich an den Direktor der Contröle de la Justice, 20.8.1947; GMRP, o.D. (Ende August
1947); LHA KO 860/977 I/241f. u. AOFAA RP c.901 p.8.
44 CCFA/CAB/C 9505: Laffon an Hettier de Boislambert, 18.9.1947; GMRP/EPU 5545: Roynette an
Junglas, 1.10.1947; AOFAA DGAP c.233 p.51. Jeder deutsche Entwurf zur Entnazifizierung mußte
dem Service Epuration und der Commission des Visas in Baden-Baden vorgelegt werden. Dieses komplizierte
Genehmigungsverfahren wurde auch von der Koblenzer Militärregierung kritisiert;
GMRP/CAB 6048: Hettier de Boislambert an Laffon, 15.9.1947; ebd.
45 Sitzungsprotokoll, 7.10.1947; Junglas an Süsterhenn, 9.10.1947; LHA KO 856 A/17 u. AOFAA RP
c.901 p.8.
46 Süsterhenn an Steffan, 18.10.1947, u.: Niederschrift über die Besprechung im Justizministerium,
10.11.1947 (an der Besprechung hatten Junglas, Wallauer und Hülsmann teilgenommen); LHA KO
880/8381.
47 Die Landesregierung nahm im November 1947 einen Teil der abgelehnten Bestimmungen in den Entwurf
einer 2. Durchführungsverordnung auf. Die Militärregierung lehnte aber auch jetzt eine Genehmigung
ab, so daß das Justizministerium im Oktober 1948 seinen Entwurf zurückzog; LHA KO
880/8381.