Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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mung 36 .  Kuraner  wurde  bald  zur  bestimmenden  Figur  im  Landeskommissariat.  Das
Verhältnis  zwischen  ihm  und  dem  Präsidenten  der  Spruchkammer,  Wallauer,  war
von  Anfang  an  gespannt.  Kuraner  kritisierte  öfters  dessen  eigenmächtiges  Vorgehen
in  Entnazifizierungsfragen  und  seine  langsame  Arbeitsweise  als  Spruchkammervorsitzender ­
 37 .
3.2.  Durchführungsbestimmungen  und  Abschlußgesetze  1947  bis  1952
Die  LVO  hatte  viele  Fragen  offengelassen.  Neue  Probleme  traten  bei  ihrer  Durchführung ­
  und  der  Konstituierung  der  Spruchkammerorgane  auf.  Es  zeigte  sich  rasch,  daß
nicht  ausreichend  politisch  unbelastete  Juristen  vorhanden  waren,  die  zur  Spruchkammerarbeit ­
  bereit  waren.  Junglas  drängte  auf  die  Einführung  einer  Dienstpflicht
sowie  eine  Änderung  der  entsprechenden  Bestimmungen  der  LVO.  Anfang  September ­
  1947  legte  die  Landesregierung  der  Militärregierung  den  Gesetzesentwurf  vor;
diese  genehmigte  die  parlamentarischen  Beratung 38 .
Das  Ergänzungsgesetz  vom  5.  November  1947
Der  Regierungsentwurf  wurde  Anfang  November  1947  im  Landtag  beraten.  Junglas
begründete  die  Einführung  einer  Dienstpflicht  damit,  daß  es  Juristen  gäbe,  die  es
gerne  tun  würden,  wenn  man  sie  dazu  beordert.  Der  SPD-Abgeordnete  Eugen  Hertel
sah  darin  nicht  nur  einen  bedenklichen  Mangel  an  Zivilcourage,  sondern  auch  einen
Mangel  an  Vertrauen  zum  Fortbestand  des  demokratischen  Staates.  Der  Entwurf
wurde  am  5.  November  1947  bei  zwei  Gegenstimmen  angenommen 39 .  Die  Militärregierung ­
  forderte  die  Landesregierung  auf,  das  Gesetz  umgehend  zu  veröffentlichen 40 .
Das  Ergänzungsgesetz  sah  vor,  daß  in  außergewöhnlichen  Fällen  auch  Personen  zu
Vorsitzenden  bestellt  werden  konnten,  die  aufgrund  ihrer  Tätigkeit  oder  Stellung  im
öffentlichen  Leben  hierfür  besonders  geeignet  erscheinen;  die  Berufungsinstanz  war
von  dieser  Regelung  ausgenommen.  Jede  geeignete  Person  konnte  durch  den  Landeskommissar ­
  zur  Mitarbeit  in  den  Spruchkammerorganen  verpflichtet  werden.  Für
die  Beschlußfähigkeit  der  Organe  wurde  es  als  ausreichend  angesehen,  wenn  die
Hälfte  der  Parteienbeisitzer  anwesend  war.

36  Hettier  de  Boislambert,  11.3.1948  (Anm.  33).  GMRP/EPU  7157:  Roynette  an  Brozen-Favereau,
20.3.1948;  GMRP/EPU  7156:  Hettier  de  Boislambert  an  Altmeier,  26.3.1948;  AOFAA  RPc.90!  p.2  u.
LHA  KO  860/1951/15.
37  LK/Kuraner  an  Junglas,  23.9.1948  u.  27.5.1949;  LHA  KO  856  A/28  u.  68.
38  Min.Justiz/Süsterhenn  an  Innenminister  Steffan,  9.9.1947;  Steffan  an  Süsterhenn,  1.10.1947;
GMRP/EPU  5528:  Hettier  de  Boislambert  an  Altmeier,  1.10.1947;  AOFAA  RP  c.  901  p.8,  LHA  KO
880/8380  u.  AOFAA  DG  AP  c.233  p.51.
39  Ltag  RLP  l.WP  Drs.  II/l  17  (Regierungsentwurf)  u.  1/11:  Sitzungsprotokoll,  5.11.1947.
40  Das  Gesetz  trat  aber  erst  am  25.  Mai  1948  in  Kraft.  GMRP/EPU  6171:  Hettier  de  Boislambert  an  Altmeier, ­
  o.D.  (Mitte  November  1947);  LHA  KO  860/1951/849.  "Landesgesetz  zur  Ergänzung  der  Säuberungsverordnung", ­
  5.11.1947;  GVBL-RLP  Nr.  15/48  (25.5.1948),  S.  231.
            
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