Full text : Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Werksdirektor  der  Saargruben  R.  erhielt  ihn  bereits  im  März  1946.  In  mehreren  Fällen ­
  hatte  sich  die  Militärregierung  die  endgültige  Entscheidung  längere  Zeit  Vorbehalten. ­
  Die  Bescheide  lauteten  aufgrund  der  formalen  Belastung  der  Betroffenen  in
den  meisten  Fällen  auf  "Entlassung  ohne  Pension;  Beschlagnahmung  des  Vermögens". ­
  Die  Durchführung  der  Sanktion  wurde  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  von  der  Militärregierung ­
  bis  zur  Entscheidung  im  Spruchkammerverfahren  aufgeschoben.
Bis  auf  zwei  Fälle,  in  denen  ein  Strafverfahren  anhängig  war,  wurden  alle  Fälle  zwischen ­
  Januar  und  August  1948  vor  der  Spruchkammer  verhandelt.  Nur  in  zwei  Fällen
wurde  eine  Berufungsverhandlung  durchgeführt,  die  beidesmal  mit  einem  milderen
Urteil  endete.  In  den  Spruchkammerverhandlungen  zählten  formale  politische  Belastungen ­
  wie  Parteimitgliedschaft,  Titel,  Ämter  oder  hohe  Positionen  in  der  Saarwirtschaft ­
  wenig.  Nur  ein  deutlicher  NS-Aktivismus  wirkte  verschärfend.  Die  ideelle  und
materielle  Unterstützung  des  NS-Regimes  durch  öffentliche  Funktionen  als
"Herzeige-Nazis"  und  Mitarbeit  in  der  Kriegswirtschaft  wurden  von  der  Spruchkammer ­
  nicht  als  belastend  angesehen.  Von  Interesse  war  für  die  Spruchkammer  nur
gerichtsverwertbares  Beweismaterial;  nachweisbare  Nutznießerschaft  durch  die  Parteizugehörigkeit ­
  und  Kriegsgewinne,  Mißhandlung  von  Fremdarbeitern  und  Verstöße
gegen  geltendes  Recht.  Hierbei  zeigte  sich  das  Unvermögen  der  Spruchkammern,
Schuld  festzustellen.  Lag  der  Verdacht  auf  Fremdarbeitermißhandlung  vor,  wurde
der  Fall  an  die  Staatsanwaltschaft  abgegeben;  stellte  diese  das  Verfahren  mangels
strafrechtlicher  Beweise  ein,  sah  die  Spruchkammer  auch  keine  politische  Belastung
mehr  vorliegen.  Das  Vorliegen  einer  Nutznießerschaft  konnte  in  Fragen  der  beruflichen ­
  Karriere  einigermaßen  sicher  geklärt  werden.  Die  Spruchkammer  war  aber
überfordert,  wenn  es  darum  ging,  Kriegsgewinne  zu  ermitteln.  Sie  verließ  sich  dabei
völlig  auf  die  Aussagen  von  Firmenangehörigen  oder  des  Betroffenen  selber.
Bei  zwei  der  30  untersuchten  Industriellen  stellte  die  Spruchkammer  fest,  daß  sie
ohne  jede  politische  Belastung  im  Sinne  der  RAO  waren.  Als  nominelle  Nationalsozialisten ­
  wurden  weitere  22  Personen  aufgrund  der  Verordnung  Nr.  133  amnestiert.
Eine  Person  wurde  als  Mitläufer,  vier  als  Minderbelastete  und  ein  Industrieller  aufgrund ­
  seines  NS-Aktivismus  als  Schuldiger  eingestuft.  Während  die  Nationalsozialisten ­
  in  der  Arbeitnehmerschaft  bis  zum  Inkrafttreten  der  Mitläuferamnestie  im  November ­
  1947  ihre  Geldbußen  zahlen  mußten 135 ,  ging  die  Mehrzahl  der  Industriellen
unbeschadet  aus  der  Entnazifizierung  hervor.  Für  den  Bereich  der  Privatwirtschaft
läßt  sich  also  eine  ungleiche  Behandlung  von  "großen"  und  "kleinen"  Nationalsozialisten ­
  feststellen.

135  Bis  zum  Inkrafttreten  der  Mitläuferamnestie  am  17.  November  1947  mußten  Beschäftigte  von  77  Betrieben ­
  des  Saarlandes  Geldbußen  entrichten.  Danach  reduzierte  sich  die  Zahl  stark.  In  den  Röchlingwerken ­
  Völklingen  mußten  Anfang  1948  nur  noch  fünf  Beschäftigte  (gegenüber  157  im  Jahr  1947)
Geldbußen  zahlen;  VK/Epuration  an  die  einzelnen  Betriebe,  5.12.1947;  LA  SB  OSR  155  u.  156.
            
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