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Werksdirektor der Saargruben R. erhielt ihn bereits im März 1946. In mehreren Fällen
hatte sich die Militärregierung die endgültige Entscheidung längere Zeit Vorbehalten.
Die Bescheide lauteten aufgrund der formalen Belastung der Betroffenen in
den meisten Fällen auf "Entlassung ohne Pension; Beschlagnahmung des Vermögens".
Die Durchführung der Sanktion wurde in der Mehrzahl der Fälle von der Militärregierung
bis zur Entscheidung im Spruchkammerverfahren aufgeschoben.
Bis auf zwei Fälle, in denen ein Strafverfahren anhängig war, wurden alle Fälle zwischen
Januar und August 1948 vor der Spruchkammer verhandelt. Nur in zwei Fällen
wurde eine Berufungsverhandlung durchgeführt, die beidesmal mit einem milderen
Urteil endete. In den Spruchkammerverhandlungen zählten formale politische Belastungen
wie Parteimitgliedschaft, Titel, Ämter oder hohe Positionen in der Saarwirtschaft
wenig. Nur ein deutlicher NS-Aktivismus wirkte verschärfend. Die ideelle und
materielle Unterstützung des NS-Regimes durch öffentliche Funktionen als
"Herzeige-Nazis" und Mitarbeit in der Kriegswirtschaft wurden von der Spruchkammer
nicht als belastend angesehen. Von Interesse war für die Spruchkammer nur
gerichtsverwertbares Beweismaterial; nachweisbare Nutznießerschaft durch die Parteizugehörigkeit
und Kriegsgewinne, Mißhandlung von Fremdarbeitern und Verstöße
gegen geltendes Recht. Hierbei zeigte sich das Unvermögen der Spruchkammern,
Schuld festzustellen. Lag der Verdacht auf Fremdarbeitermißhandlung vor, wurde
der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben; stellte diese das Verfahren mangels
strafrechtlicher Beweise ein, sah die Spruchkammer auch keine politische Belastung
mehr vorliegen. Das Vorliegen einer Nutznießerschaft konnte in Fragen der beruflichen
Karriere einigermaßen sicher geklärt werden. Die Spruchkammer war aber
überfordert, wenn es darum ging, Kriegsgewinne zu ermitteln. Sie verließ sich dabei
völlig auf die Aussagen von Firmenangehörigen oder des Betroffenen selber.
Bei zwei der 30 untersuchten Industriellen stellte die Spruchkammer fest, daß sie
ohne jede politische Belastung im Sinne der RAO waren. Als nominelle Nationalsozialisten
wurden weitere 22 Personen aufgrund der Verordnung Nr. 133 amnestiert.
Eine Person wurde als Mitläufer, vier als Minderbelastete und ein Industrieller aufgrund
seines NS-Aktivismus als Schuldiger eingestuft. Während die Nationalsozialisten
in der Arbeitnehmerschaft bis zum Inkrafttreten der Mitläuferamnestie im November
1947 ihre Geldbußen zahlen mußten 135 , ging die Mehrzahl der Industriellen
unbeschadet aus der Entnazifizierung hervor. Für den Bereich der Privatwirtschaft
läßt sich also eine ungleiche Behandlung von "großen" und "kleinen" Nationalsozialisten
feststellen.
135 Bis zum Inkrafttreten der Mitläuferamnestie am 17. November 1947 mußten Beschäftigte von 77 Betrieben
des Saarlandes Geldbußen entrichten. Danach reduzierte sich die Zahl stark. In den Röchlingwerken
Völklingen mußten Anfang 1948 nur noch fünf Beschäftigte (gegenüber 157 im Jahr 1947)
Geldbußen zahlen; VK/Epuration an die einzelnen Betriebe, 5.12.1947; LA SB OSR 155 u. 156.